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BGH · IX ZR 220/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 220/07

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 13. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 2 Die Klägerin Unterzeichnete im April 2006 eine ihr von den Rechtsanwälten Q. GmbH und deren Prozessbevollmächtigte mit der Geltendmachung der Freistellungsansprüche aus dem Mandatsverhältnis. Ich entbinde meinen Rechtsanwalt von seiner anwaltlichen Schweigepflicht, soweit dies für die Abrechnung und Geltendmachung der Forderungen erforderlich ist. Dezember 2007 Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden konnten, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam. Dagegen rügt die Revisionserwiderung zu Unrecht, der Senat habe in Ansehung von § 49b Abs.4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 2. Der Senat hat die Gesetzesvorschrift weder verworfen noch angewendet, sondern aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 12. 2840), zu welcher er befugt ist, seiner Entscheidung § 49b Abs.4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 12. Ihr Gewicht wird nicht dadurch verringert, dass die Bundesregierung es in ihrer Entwurfsbegründung vermieden hat, die Verfassungswidrigkeit des § 49b Abs.4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 2. Die Annahme von Huff (aaO), der Gesetzgeber habe sich bewusst für ein Inkrafttreten der Neufassung des gesamten § 49b Abs.4 BRAO zu dem 18. 290), die Rückwirkung von § 49b Abs.4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 12. Die Neuregelung schränkt auch Grundrechte der Mandanten innerhalb des Gesetzesvorbehalts nicht stärker ein, sondern sichert deren im Hinblick auf § 402 BGB erforderliche Zustimmung durch die gesetzliche Verankerung der Aufklärungsobliegenheit des Rechtsanwaltes besser ab. 6 Das in Art. 103 Abs. 2 GG ausgesprochene Verbot, Strafbarkeitslücken rückwirkend zu schließen (siehe dazu BVerfGE 26, 31, 42; 64, 389, 393; 81, 132, 135), und die ebenfalls nicht rückwirkende Verschwiegenheitspflicht neuer Gläubiger gemäß § 49b Abs.4 Satz 4 BRAO in der Fassung vom 12. gelung des Rechtsberatungsrechts im Sinne eines rückwirkenden Inkrafttretens der mit Art. 4 Nr. 1 dieses Gesetzes angeordneten Anpassung von § 49b Abs.4 Satz 2 BRAO an grundrechtliche Erfordernisse ebenfalls nicht entgegen. Die Ausdehnung der Verschwiegenheitspflicht auf Zessionäre und ihre Strafbewehrung nach § 203 StGB ist keine verfassungsrechtlich gebotene Voraussetzung für die Abtretbarkeit von Vergütungsansprüchen der gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsangehörigen. Die Strafbarkeit von Geheimnisverletzungen ist durch Art. 17 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. 7 Die von der Klägerin Unterzeichnete Zustimmung zu der Abtretung des anwaltlichen Honoraranspruchs ist mit derjenigen der Sache IX ZR 53/07 inhaltsgleich. An dieser Rechtsnatur des Streitgegenstandes ändert sich nichts, wenn der Anspruch, dem die Versicherte ausgesetzt ist, an einen Dritten abgetreten wird. und Kollegen gemäß § 10 Abs. 1 RVG erhalten hat, ist nicht entscheidungserheblich. verletzung scheidet schon deshalb aus, weil die vorgerichtlich versäumte Vorlage der anwaltlichen Gebührenberechnung nach unstreitigem Sachverhalt keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der von der Beklagten zu erbringenden Leistung gehabt hat. 11 Die Beklagte ist auch nicht wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil die Vorsatzvermutung widerlegt ist. Nach allgemeiner Erfahrung will sich kein vernünftiger Rechtsschutzversicherter durch die vorsätzliche Nichterfüllung seiner Obliegenheit zur Vorlage der anwaltlichen Gebührenberechnung dem Rechtsnachteil aussetzen, den zugesagten Deckungsschutz seiner anwaltlichen Rechtsbetreuung zu verlieren (vgl. April 2006 an die Beklagte in erster Instanz besitzt diese alle zur Prüfung ihrer Deckungspflicht notwendigen Informationen, insbesondere kann sie ersehen, dass die beauftragten Rechtsanwälte, wie es mangels Zustimmung zu einer Delegation geboten war (siehe Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache IX ZR 219/07), ihr Billigkeitsermessen gemäß §14 RVG selbst ausgeübt hatten. April 2006 an die Beklagte und die diesem Hinweis entsprechende Abrechnung der Verrechnungsstelle vom 16. Denn der Rechtsanwalt muss die nach § 10 Abs. 1 RVG geschuldete Berechnung nicht persönlich erstellen und unterzeichnen. April 2006, hervorgeht, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung für eine mit diesem Inhalt aufgemachte Abrechnung eines Dritten tragen will (vgl. 3. Indes hat die Beklagte bestritten, dass der angenommene Geschäftswert zutreffe und sich die 2,0-fache Geschäftsgebühr von 2.862 € nach den Umständen der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen des gesetzlichen Billigkeitsermessens bewege.

Zitierte Normen: § 49b BRAO Art. 100 GG § 49b BRAO § 407 BGB § 49b BRAO § 203 StGB § 561 ZPO § 10 RVG § 15 ARB § 14 RVG
ForderunganwaltlichenZustimmungKlägerinSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 220/07	IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 4. Dezember 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
	in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 5. November 2008 geschlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 31. August 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Die	Klägerin	wurde	in	einer Arzthaftungssache außergerichtlich durch die
 Rechtsanwälte Q.	und Kollegen vertreten. Die Beklagte erteilte als
 Rechtsschutzversicherer der Klägerin für diese Angelegenheit Deckungsschutz. Die Rechtsanwälte Q.	und Kollegen traten ihren Vergütungsanspruch an
 die C.	GmbH	ab.	Diese GmbH lässt ihre Forderungen durch die
D.	AG	einziehen.
-3-
2	Die	Klägerin	Unterzeichnete im April 2006 eine ihr von den Rechtsanwälten Q.	und	Kollegen vorgelegte Zustimmungserklärung folgenden In-
halts:
"Ich erkläre mich ausdrücklich einverstanden mit der
-	Weitergabe der zu dem Zwecke der Abrechnung und Geltendmachung jeweils
 erforderlichen Informationen, insbesondere von Daten aus der Mandantenkartei (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Gegenstandswert, Prozessdaten und -verlauf, Honorarsatz) an die D.	AG
- A.	und	die	C.
GmbH
-	Abtretung der sich aus dem Mandat ergebenden Forderungen an die C.
GmbH.
Diese Zustimmung gilt auch für alle laufenden und zukünftigen Mandatie-rungen. Sofern ich rechtsschutzversichert bin, bevollmächtige und beauftrage ich hiermit die C.	GmbH	und	deren	Prozessbevollmächtigte mit
 der Geltendmachung der Freistellungsansprüche aus dem Mandatsverhältnis. Hierdurch entstehen mir keine weiteren Kosten. Für den Fall der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Gegner bevollmächtige ich A. und C.	mit	der	Beauftragung eines Rechts-
anwalts in meinem Namen zur Einziehung der Forderung. Auch hierbei entstehen für mich keine Aufwände oder Kosten.
Die C.	GmbH	kann bei der Entscheidung, ob sie die Honorarfor-
derungen ankauft, meine Bonität (Zahlungsfähigkeit) prüfen; hierzu kann die C.	GmbH eine Auskunft bei einer Auskunftei oder Kreditschutz-
organisation (Schufa, CEG-Crefo o.ä.) einholen.
Ich wurde darüber aufgeklärt, dass die C.	GmbH	die	Leistungen
 meines Rechtsanwalts mir gegenüber durch die A. in Rechnung stellen und für eigene Rechnung einziehen wird. Sollte es über die Berechnung der Forderung unterschiedliche Auffassungen geben, kann der Rechtsanwalt in einer etwaigen Auseinandersetzung als Zeuge gehört werden. Ich entbinde meinen Rechtsanwalt von seiner anwaltlichen Schweigepflicht, soweit dies für die Abrechnung und Geltendmachung der Forderungen erforderlich ist.
Eine Ausfertigung dieser Einverständniserklärung habe ich erhalten."
3
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit dieser Abtretung. Die Beklagte hat zudem weitere Einwendungen erhoben. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-
-4-
folgt die Klägerin ihren Sachantrag weiter, von der auf 3.251,12 € bezifferten Forderung der C.	GmbH	aus	dem	den	Rechtsanwälten	Q.
und Kollegen erteilten Mandat freigestellt zu werden.
Entscheidunqsqründe:
4	Die	Revision	ist	begründet.
I.
5	Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (IX ZR 53/07, WM
 2008, 1229) bereits entschieden, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon vor dem 18. Dezember 2007 Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden konnten, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam. Dagegen rügt die Revisionserwiderung zu Unrecht, der Senat habe in Ansehung von § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 2. September 1994 das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG verletzt (ebenso Huff BRAK-Mitt. 2008, 177, 178; Glauben DRiZ 2008, 289 f; Edelmann/Glemser WuB VIII B. -1.08). Der Senat hat die Gesetzesvorschrift weder verworfen noch angewendet, sondern aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), zu welcher er befugt ist, seiner Entscheidung § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 zugrunde gelegt. Diese Auslegung stützt sich auf die deutliche und zutreffende Kritik des Altrechts in
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den Materialien zu Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts. Ihr Gewicht wird nicht dadurch verringert, dass die Bundesregierung es in ihrer Entwurfsbegründung vermieden hat, die Verfassungswidrigkeit des § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 2. September 1994 ausdrücklich anzusprechen. Umgekehrt wird dadurch deutlich, dass Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts mit seinem einheitlichen Inkrafttreten von Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes eine planwidrige Lücke enthält. Die Annahme von Huff (aaO), der Gesetzgeber habe sich bewusst für ein Inkrafttreten der Neufassung des gesamten § 49b Abs. 4 BRAO zu dem 18. Dezember 2007 entschieden, findet in den Gesetzesmaterialien an keiner Stelle Rückhalt. Die Bedenken von Glauben (aaO S. 290), die Rückwirkung von § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 könne ihrerseits verfassungsrechtlich unzulässig sein, sind unbegründet. Schützenswertes Vertrauen in die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen Altregelung bestand für die Mandanten nicht; für die beteiligten Verkehrskreise ergab sich hinreichender Schutz aus §407 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 172, 278, 286 f Rn. 26; BGH, Urt. v. 18. März 2004 - IX ZR 177/03, WM 2004, 981, 985 unter II. 4.). Die Neuregelung schränkt auch Grundrechte der Mandanten innerhalb des Gesetzesvorbehalts nicht stärker ein, sondern sichert deren im Hinblick auf § 402 BGB erforderliche Zustimmung durch die gesetzliche Verankerung der Aufklärungsobliegenheit des Rechtsanwaltes besser ab.
6	Das in Art. 103 Abs. 2 GG ausgesprochene Verbot, Strafbarkeitslücken
 rückwirkend zu schließen (siehe dazu BVerfGE 26, 31, 42; 64, 389, 393; 81, 132, 135), und die ebenfalls nicht rückwirkende Verschwiegenheitspflicht neuer Gläubiger gemäß § 49b Abs. 4 Satz 4 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 stehen der vom Senat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (aaO) vorgenommenen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neure-
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gelung des Rechtsberatungsrechts im Sinne eines rückwirkenden Inkrafttretens der mit Art. 4 Nr. 1 dieses Gesetzes angeordneten Anpassung von § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO an grundrechtliche Erfordernisse ebenfalls nicht entgegen. Die Ausdehnung der Verschwiegenheitspflicht auf Zessionäre und ihre Strafbewehrung nach § 203 StGB ist keine verfassungsrechtlich gebotene Voraussetzung für die Abtretbarkeit von Vergütungsansprüchen der gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsangehörigen. Wäre dies anders, hätten solche Ansprüche auch nicht gepfändet werden können, was die Rechtsprechung schon früher als zulässig anerkannt hat (vgl. BGHZ 141, 173, 177), ohne damit dem Gesetzgeber Anlass zu bieten, vermeintliche Pflichtendefizite und Strafbarkeitslücken auszufüllen. Die Strafbarkeit von Geheimnisverletzungen ist durch Art. 17 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 auch nur für die Angehörigen anwaltlicher Verrechnungsstellen begründet worden, ohne die Abtretung anwaltlicher Vergütungsansprüche an andere Empfänger zu hindern.
7	Die von der Klägerin Unterzeichnete Zustimmung zu der Abtretung des
 anwaltlichen Honoraranspruchs ist mit derjenigen der Sache IX ZR 53/07 inhaltsgleich. Ihre Wirksamkeit ist daher aus den in jener Sache bereits dargestellten Gründen zu bejahen. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und - mangels Spruchreife - zur Zurückverweisung der Sache.
8	Das	Berufungsurteil	ist	nicht	aus	anderen	Gründen	richtig	(§	561	ZPO).
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1. Die Einwendung der Beklagten aus § 2 Abs. 1 Buchstabe a) ARB 75 ist unbegründet. Die Klägerin verlangt die Freistellung von einer anwaltlichen
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Gebührenforderung. An dieser Rechtsnatur des Streitgegenstandes ändert sich nichts, wenn der Anspruch, dem die Versicherte ausgesetzt ist, an einen Dritten abgetreten wird. Der nicht ganz klare Sachvortrag der Klägerin, wann sie eine Berechnung der Rechtsanwälte Q.	und	Kollegen gemäß § 10 Abs. 1
RVG erhalten hat, ist nicht entscheidungserheblich. Die Beklagte beruft sich auch zu Unrecht auf ihre Leistungsfreiheit gemäß § 15 Abs. 2 ARB 75.
10	Leistungsfreiheit	der	Beklagten	wegen grob fahrlässiger Obliegenheits-
verletzung scheidet schon deshalb aus, weil die vorgerichtlich versäumte Vorlage der anwaltlichen Gebührenberechnung nach unstreitigem Sachverhalt keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der von der Beklagten zu erbringenden Leistung gehabt hat.
11	Die Beklagte ist auch nicht wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil die Vorsatzvermutung widerlegt ist. Es fehlen schon Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die objektiv verletzte Vorlageobliegenheit des § 15 Abs. 1 Buchst, e) ARB 75 in ihrem Kern überhaupt bewusst war. Ohne dieses Bewusstsein scheidet ein entsprechender Verletzungsvorsatz aus. Im Übrigen fehlt es an einem erheblichen Verschulden des Klägers im Sinne der Relevanzrechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1998 - IV ZR 10/97, VersR 1998, 447, 448 unter 2. b). Nach allgemeiner Erfahrung will sich kein vernünftiger Rechtsschutzversicherter durch die vorsätzliche Nichterfüllung seiner Obliegenheit zur Vorlage der anwaltlichen Gebührenberechnung dem Rechtsnachteil aussetzen, den zugesagten Deckungsschutz seiner anwaltlichen Rechtsbetreuung zu verlieren (vgl. BGH, Urt. v. 3. Oktober 1979 - IV ZR 45/78, VersR 1979, 1117, 1118 unter II. 5.; v. 8. Januar 1981 - IVaZR 60/80, VersR 1981, 321, 322; v. 21. April 1993 - IV ZR 33/92, VersR 1993, 830, 832 unter II. 2.; Römer in Römer/Langheid, WG 2. Aufl. § 6 Rn. 76).
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Dieser von der Rechtsprechung für versicherte Haftpflichtrisiken entwickelte Gedanke gilt auch im Bereich der Rechtsschutzversicherung.
12	Spätestens	nach	Vorlage	des	Schreibens der Rechtsanwälte Q.
und Kollegen vom 13. April 2006 an die Beklagte in erster Instanz besitzt diese alle zur Prüfung ihrer Deckungspflicht notwendigen Informationen, insbesondere kann sie ersehen, dass die beauftragten Rechtsanwälte, wie es mangels Zustimmung zu einer Delegation geboten war (siehe Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache IX ZR 219/07), ihr Billigkeitsermessen gemäß §14 RVG selbst ausgeübt hatten. Die Rechtsanwälte Q.	und	Kollegen haben mit
 dem Schreiben vom 13. April 2006 die Verantwortung für die entsprechenden Ansätze in der Abrechnung der D.	AG
vom 16. Februar 2006 übernommen.
13	2.	Der	Freistellungsanspruch	der Klägerin ist auch fällig. Nachdem die
 Klägerin das Begründungsschreiben ihrer Rechtsanwälte vom 13. April 2006 an die Beklagte und die diesem Hinweis entsprechende Abrechnung der Verrechnungsstelle vom 16. Februar 2006 in den Rechtsstreit eingeführt hat, steht fest, dass sie oder ihre auch insoweit zuständigen Prozessbevollmächtigten spätestens zu diesem Zeitpunkt im Besitz einer ausreichenden anwaltlichen Berechnung waren. Denn der Rechtsanwalt muss die nach § 10 Abs. 1 RVG geschuldete Berechnung nicht persönlich erstellen und unterzeichnen. Es genügt, wenn aus einem von ihm Unterzeichneten Schreiben, wie hier dem Schreiben von 13. April 2006, hervorgeht, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung für eine mit diesem Inhalt aufgemachte Abrechnung eines Dritten tragen will (vgl. OLG München MDR 1962, 63 f).
3. Indes hat die Beklagte bestritten, dass der angenommene Geschäftswert zutreffe und sich die 2,0-fache Geschäftsgebühr von 2.862 € nach den Umständen der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen des gesetzlichen Billigkeitsermessens bewege. Die Klägerin ist dem im Einzelnen entgegengetreten. Diese Streitpunkte bedürfen zunächst der bisher fehlenden tatrichterlichen Prüfung, zu welcher die wiedereröffnete Berufungsinstanz Gelegenheit bietet.
Ganter
 Raebel
Kayser
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 23.01.2007 - 461 C 10919/06 -LG Hannover, Entscheidung vom 31.08.2007 - 13 S 22/07 -