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BGH · IX ZR 220/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 220/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 14. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Soweit die Revision nicht zugelassen wird, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert die Fortbildung des Rechts oder die 2 Falls der Klägerin in Bezug auf die Neuwagen nur ein Absonderungsrecht zusteht, fehlt es nicht an der gesicherten Forderung. Das Berufungsgericht hat nicht den Obersatz aufgestellt, ein Absonderungsrecht gebe es auch dann, wenn Sicherungsrecht und Forderungsberechtigung auseinanderfielen; nach dem Berufungsurteil fallen diese beiden gerade nicht auseinander. 3 Nicht klärungsbedürftig ist die Frage, ob dem Beklagten eine Verwertungspauschale für die Neuwagen zusteht, die gegen Gutschrift des Kaufpreises an die Lieferantin zurückgegeben wurden. Dass der Insolvenzverwalter keine Verwertungspauschale verlangen kann, wenn er einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 InsO berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung überlässt, ergibt sich aus § 170 Abs. 2 InsO.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 171 InsO
VerwertungFischerNichtzulassungsbeschwerdeBerufungsgerichtZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 220/05
14. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
 am 14. Dezember 2006 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Juni 2005 wird zugelassen, soweit die Widerklage auf Zustimmung zur Auszahlung von Feststellungskostenpauschalen in Höhe von 59.402,02 € (BU 27 Pos. 1: 39.578,64 €; Pos. 2: 12.328,74 €; BU 28 Pos. 4: 7.494,64 €) abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten 1.926.172,98 € und für die außergerichtlichen Kosten 1.985.575 € mit der Maßgabe, dass diese Kosten im Verhältnis zu der Klägerin nur zu 97 % zu ersetzen sind.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch nur teilweise Erfolg. Soweit die Revision nicht zugelassen wird, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
 
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Falls der Klägerin in Bezug auf die Neuwagen nur ein Absonderungsrecht zusteht, fehlt es nicht an der gesicherten Forderung. Deren Abtretung durch die Klägerin an die Lieferantin hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Auslegung abgelehnt. Die insofern von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe greifen allesamt nicht. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Umstände gewürdigt, nur eben anders als die Nichtzulassungsbeschwerde. Auch die von dieser gerügten Divergenz liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat nicht den Obersatz aufgestellt, ein Absonderungsrecht gebe es auch dann, wenn Sicherungsrecht und Forderungsberechtigung auseinanderfielen; nach dem Berufungsurteil fallen diese beiden gerade nicht auseinander.
3	Nicht klärungsbedürftig ist die Frage, ob dem Beklagten eine Verwertungspauschale für die Neuwagen zusteht, die gegen Gutschrift des Kaufpreises an die Lieferantin zurückgegeben wurden. Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages ist keine Verwertung im Sinne des § 171 Abs. 2 InsO. Sie verursacht nicht den für eine Veräußerung an einen Dritten typischerweise verbundenen Aufwand. Dass der Insolvenzverwalter keine Verwertungspauschale verlangen kann, wenn er einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 InsO berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung überlässt, ergibt sich aus § 170 Abs. 2 InsO. Daran ändert nichts, dass Vorbereitungshandlungen des Insolvenzverwalters erforderlich gewesen sind (MünchKomm-lnsO/Lwowski, § 170 Rn. 47; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 170 Rn. 14).
 
4	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz	2	ZPO
abgesehen.
Dr. Gero Fischer
 Dr. Ganter
 Raebel
Dr. Kayser
 Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 15.04.2003 - 14 O 406/02 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.06.2005 - 1 U 17/05 -