Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 220/02
9. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 9. Oktober 2003 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. August 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 463.188,46 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Die Fragen, welche die Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Komplex "Spesenschaden" formuliert, stellen sich nicht. Auf die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung des Berufungsgerichts von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Wissenszurechnung bei juristischen
Personen kommt es ebensowenig an. Denn die Beschwerde vermag nicht darzutun, daß unter Zugrundelegung ihrer Rechtsansichten die Klage Erfolg haben kann. In den Tatsacheninstanzen wurden keine konkreten Umstände vorgetragen, aufgrund derer ein Steuerberater verpflichtet sein könnte, unter Umgehung des Geschäftsführers einer GmbH die Gesellschafter direkt anzusprechen.
Fischer Ganter Raebel
Kayser
Bergmann