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BGH · IX ZR 220/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 220/01

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 10. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin habe einen durch die Börsenumsatz- und Gesellschaftssteuer verursachten Schaden nicht substantiiert dargelegt, sind rechtlich nicht zu beanstanden und werden von der Revision auch nicht angegriffen.

Zitierte Normen: § 18 GewStG
Fischer10ParteiKlägerinGanterRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 220/01
vom 10. Februar 2005 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
 am 10. Februar 2005 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Mai 2001 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 88.521,19 € (173.132,40 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin habe einen durch die Börsenumsatz- und Gesellschaftssteuer verursachten Schaden nicht substantiiert dargelegt, sind rechtlich nicht zu beanstanden und werden von der Revision auch nicht angegriffen. Die Klägerin hat zu der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, wann die Gewerbesteuer 1994 im Sinne der Bestimmung
 
in II. § 10 des notariellen Vertrages vom 13. November 1994 "entstanden" ist, nicht schlüssig vorgetragen, daß die Parteien übereinstimmend von einer - quantitativ näher bestimmten - bilanziellen Betrachtung ausgegangen sind; zu einem entsprechenden Parteiwillen hat sie zudem keinen Beweis angetreten. Die gemäß § 18 GewStG erst Ende des Jahres 1994 entstandene Steuerforderung wird daher von der genannten Vertragsklausel nicht erfaßt.
Fischer	Ganter	Raebel
 Kayser	Cierniak