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BGH · IX ZR 219/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 219/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 17. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 100.000 DM festgesetzt.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 219/96	BESCHLUSS
vom 17. April 1997
in dem Rechtsstreit
 Rechtsanwalt Wolfgang H( R^Histraße	Li
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Marianne F
r
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 17. April 1997 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. August 1996 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO) .
Der Feststellungsantrag ist in der Auslegung, die ihm das Berufungsgericht gegeben hat, zulässig. Inhaltlich betrifft der Antrag, wie sich sowohl aus dem Parteivorbringen
 als auch den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt, nur den Schaden, der der Klägerin möglicherweise in Zukunft dadurch entsteht, daß der Pächter FflBdie im Pachtvertrag vorgesehene Beendigung des Vertragsverhältnis-ses unter Berufung auf den Inhalt des Gewerberaummietvertrages verweigert. Die Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadenseintritts hat das Berufungsgericht rechtsund verfahrensfehlerfrei bejaht.
Brandes
 Zugehör
Kirchhof
 Ganter
Fischer