Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15« Oktober 1970 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der III. Auf ihren 1930 gestellten Antrag gewährte die Behörde ihr für Schaden an Freiheit durch Bescheid vom 30. Das Landgericht trat darauf in eine umfangreiche Beweisaufnahme ein, wies jedoch die Klage ab, weil ein zurückgenommener Anspruch nicht gemäß § 189 a BEG nachgeschoben werden könne? Mit der Revision erstrebt das Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das Revisionsgericht hat unabhängig von der Würdigung des Tatrichters diese Frage zu prüfen (BGH RzW 1969» 344 Nr. 28; Urteil vom 8. Sein Schreiben ließ nach dessen objektivem Erklärungswert der Behörde keinen Zweifel, daß ein Schaden an Körper und Gesundheit geltend gemacht wird. Dann ist es ihm auch nicht verwehrt, von vornherein zu erklären, daß ein Anspruch als zurückgenommen gelten soll, wenn er nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Anmeldefrist des BEG durch Angaben zur Sache begründet worden ist (BGH RzW 1965, 571 Nr, 44; Urteil vom 20. Danach war der 1, April I960 der Endtermin, bis zu dem die weitere Anhängigkeit des Anspruchs nur durch seine Substantiierung siohergestellt werden konnte. 2, Das Berufungsgericht weicht bewußt von den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1969, 275 Nr. 26 ab und hält an seiner im Urteil RzW 1970, 551 Nr, 20 dargelegten Ansicht fest, auch ein zunächst wirksam angemeldeter, aber zurückgenommener Anspruch könne gemäß § 189a Abs. 1 BEG bis 31« Dezember 1965 wieder angemeldet werden. § 189a Abs. 1 BEG läßt nur die erstmalige Anmeldung eines Anspruchs zu; wenn dieser schon nach § 189 BEG wirksam bezeichnet war, ist für eine zweite Anmeldung kein Raum, gleichgültig ob ein Urteil, Vergleich, Verzicht oder eine Rücknahme den Anspruch erledigt hat. Diese allein mit dem Wortlaut und Sinn des § 189a Abs. 1 BEG vereinbare Rechtsfolge hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 8. Juli 1971 - IX ZR 122/70; zur Veröffentlichung bestimmt - gegen die Meinungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (aaO) und Hain-müllers (RzW 1971, 56) nochmals dargelegt. 3« Durch die Erklärung im Schriftsatz vom 14« Oktober 1965 hat die Behörde keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG gewährt. Es bleibt offen, ob dieser Schriftsatz in Verbindung mit dem Klagabweisungsantrag einem neuen Bescheid, der den ursprünglichen Bescheid ändert und zur Sache entscheidet, gleichgeachtet werden kann oder nur eine Rechtsansicht kundtut. März 1969 - IX ZR 71/67 - § 189 Abs.3 Satz 2 BEG auch für anwendbar erachtet, wenn nach Rücknahme des Anspruch die Behörde über den Anspruch sachlich entschieden hat« Er hat aber darauf hinge-wiesen, daß dies nicht für das Nachschieben eines Anspruchs gemäß § 189a Abs« 1 BEG gilt« § 189a BEG regelt nicht die Erweiterung der Anmeldefrist des § 189 Abs« 1 BEG und betrifft daher keinen Fall der Wiedereinsetzung (BGH RzW 1971, 324 Hr. 21). Die Klägerin hat nicht behauptet, sich mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft befunden zu haben (Art. Ill Nr. 1 Abs.4 BEG-SchlußG, § 31 Abs. 2 BEG nF.); sie konnte nur vortragen, daß ihr vom 3. Der Tortrag der Klägerin läßt auch keinen Anhalt dafür erkennen, daß der im Februar 1938 angemeldete Gesundheitsschadensanspruch aus medizinischen Erwägungen bis 1• April I960 nicht substantiiert und damit zurückgenommen worden ist (Art. IT Nr. 2 mit Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG; vgl.
2423 017 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ix zs 219/70 URTEIL Verkündet am 7. Oktober 1971 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entsohädigungsrechtsstreit Land 9 vertreten durch das Justizministerium itraße Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen tr.#, Klägerin und Revisionsbeklagte9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15« Oktober 1970 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der III. Entschädigungskammer des Landgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 1969 wird zurttckgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Klägerin; gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1925 in Nigerleszt (Rumänien) geborene Klägerin trug nach ihren Angaben ab 5* April 1944 den Judenstern, wurde am 3» Mai 1944 verhaftet, zunächst in Des (Ungarn) festgehalten, Ende Mai 1944 nach Auschwitz und dann in die Konzentrationslager Bergen-Belsen und Salzwedel verbracht. Dort wurde sie am 14* April 1945 befreit. Auf ihren 1930 gestellten Antrag gewährte die Behörde ihr für Schaden an Freiheit durch Bescheid vom 30. Juni 1954, Vergleich vom 29. Juli 1956 und Bescheid vom 23* Juni I960 insgesamt 1800 DM. Am 26. Februar 1958 hatte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt an die Behörde ein vor- gedrucktes, von ihm unterzeichnetes Schreiben gerichtet, das lautet: "Zum Zwecke der Fristwahrung werden vorsorglich folgende Ansprüche angemeldet: an Leben nach dem Ehegatten, bzw. Kindern, bzw. Eltern oder Großeltern, an Körper und Gesundheit, an Freiheit durch Freiheitsentziehung oder - beSchränkung innerhalb der gesamten Verfolgungszeit, an Eigentum und Vermögen, einschließlich des Verlustes des Goodwills, Verschleuderungsschadens, Transferverluet, Auswanderungskosten, sowie durch Zahlung von Bonderabgaben usw. gleich welcher Art. im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen im vollen Umfange des BEG. Es bleibt Vorbehalten nachzuweisen, daß der Antragsteller eventuell zu den anspruchsberechtigten Verfolgten nach §§ 4, 150 oder 160 gehört. Die vorgenannten Ansprüche werden vom Antragsteller auch als Erbe bzw. Hinterbliebener geltend gemacht, soweit er seine Erbberechtigung aus den Vorschriften des BGB und BEG ableitet, insbesondere als Ehegatte, Kind, Enkel und Elternteil. Weitere Substantiierung wird enolgen. Auf das bisherige Vorbringen wird Bezug genommen. Soweit im Laufe von 2 Jahren nach endgültigem Ablauf der BE6 Anmeldefristen einzelne der oben angeführten Ansprüche nicht näher spezifiziert worden sind, gelten die nicht spezifizierten Ansprüche als zurückgenommen." Erst am 8. Mai 1963 beantragte die Klägerin wiederum Entschädigung für Gesundheitsschaden und legte Nachweise vor. 1. Schaden 2. Schaden 3. Schaden 4. Schaden 5. Schaden Die Behörde wies den Antrag am 5. Juni 1964 als unzulässig zurück* Vor dem Landgericht erklärte der Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1965: "Die im Bescheid vom 5. Juni 1964 vertretene Ansicht wird nicht mehr aufrecht erhalten, denn nach § 189 a Abs. 1 BEG können nicht nur bisher überhaupt noch nicht angemeldete, sondern auch zurückgenommene Ansprüche nachgeholt werden". Er blieb aber bei seinem Antrag, die Klage abzuweisen. Das Landgericht trat darauf in eine umfangreiche Beweisaufnahme ein, wies jedoch die Klage ab, weil ein zurückgenommener Anspruch nicht gemäß § 189 a BEG nachgeschoben werden könne? diesen Standpunkt hatte das Land im Schriftsatz vom 3* Oktober 1969 wieder eingenommen. Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt das Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist gerechtfertigt. Das Urteil des Landgerichts muß wiederhergestellt werden. 1♦ Das Berufungsgericht läßt im Ergebnis offen, ob durch den Antrag vom 26. Februar 1958 der Gesundheitsschadensanspruch wirksam nach § 189 Abs. 1 BEG angemeldet worden ist. Das Revisionsgericht hat unabhängig von der Würdigung des Tatrichters diese Frage zu prüfen (BGH RzW 1969» 344 Nr. 28; Urteil vom 8. Juli 1971 - IX ZR 122/70; zur Veröffentlichung bestimmt). Sie ist zu bejahen: Der Bevollmächtigte der Klä- gerin hat nicht lediglich das allgemeine Entschädigungsyerlangen gestellt; er hat vielmehr die Ansprüche aus fünf verschiedenen Schadensarten eindeutig bezeichnet und damit konkretisiert (vgl, BGH RzW 1969, 275 Nr, 26). Sein Schreiben ließ nach dessen objektivem Erklärungswert der Behörde keinen Zweifel, daß ein Schaden an Körper und Gesundheit geltend gemacht wird. Die Fassung des am 26, Februar 1958 eingegangenen Antrags zeigt, daß die fünf Ansprüche noch innerhalb der bis 1. April 1958 erstreckten Frist erhoben werden sollten, um einem Ausschluß wegen Fristversäumnis vorzubeugen. Der erklärte Wille war danach die Anmeldung nach § 189 Abs, 1 BEG, \ Ihre Wirksamkeit wird nicht durch die gewählte Klausel beeinträchtigt. Der Antragsteller kann seine Anmeldung zurücknehmen. Dann ist es ihm auch nicht verwehrt, von vornherein zu erklären, daß ein Anspruch als zurückgenommen gelten soll, wenn er nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Anmeldefrist des BEG durch Angaben zur Sache begründet worden ist (BGH RzW 1965, 571 Nr, 44; Urteil vom 20. März 1969 - IX ZR 71/67). Danach war der 1, April I960 der Endtermin, bis zu dem die weitere Anhängigkeit des Anspruchs nur durch seine Substantiierung siohergestellt werden konnte. Da sie unterblieb, endete ab jenem Zeitpunkt die Yerfahrenshängigkeit. 2, Das Berufungsgericht weicht bewußt von den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1969, 275 Nr. 26 ab und hält an seiner im Urteil RzW 1970, 551 Nr, 20 dargelegten Ansicht fest, auch ein zunächst wirksam angemeldeter, aber zurückgenommener Anspruch könne gemäß § 189a Abs. 1 BEG bis 31« Dezember 1965 wieder angemeldet werden. Diese Auffassung ist jedoch nicht richtig: § 189a Abs. 1 BEG läßt nur die erstmalige Anmeldung eines Anspruchs zu; wenn dieser schon nach § 189 BEG wirksam bezeichnet war, ist für eine zweite Anmeldung kein Raum, gleichgültig ob ein Urteil, Vergleich, Verzicht oder eine Rücknahme den Anspruch erledigt hat. Diese allein mit dem Wortlaut und Sinn des § 189a Abs. 1 BEG vereinbare Rechtsfolge hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 8. Juli 1971 - IX ZR 122/70; zur Veröffentlichung bestimmt - gegen die Meinungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (aaO) und Hain-müllers (RzW 1971, 56) nochmals dargelegt. Darauf wird verwiesen. Die Klägerin konnte mithin den am 26. Februar 1958 angemeldeten Anspruch nicht gemäß § 189a BEG am 8. Mai 1965 oder später bis 31* Dezember 1965 wieder anmelden. 3« Durch die Erklärung im Schriftsatz vom 14« Oktober 1965 hat die Behörde keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG gewährt. Es bleibt offen, ob dieser Schriftsatz in Verbindung mit dem Klagabweisungsantrag einem neuen Bescheid, der den ursprünglichen Bescheid ändert und zur Sache entscheidet, gleichgeachtet werden kann oder nur eine Rechtsansicht kundtut. Selbst wenn das Verhalten des Beklagten im Rechtsstreit einen neuen Bescheid ersetzt hätte, der die Nachmeldung gemäß § 189a Abs. 1 BEG zuläßt, wäre § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG unanwendbar. Denn die Behörde gewährt keine die Gerichte bindende Wiedereinsetzung entsprechend § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG, wenn sie in einem Bescheid die Nachmeldung gemäß § 189a Abs. 1 BEG für zulässig hält und dann zur Sache entscheidet. Der Bundesgerichtshof hat zwar im Urteil vom 20. März 1969 - IX ZR 71/67 - § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG auch für anwendbar erachtet, wenn nach Rücknahme des Anspruch die Behörde über den Anspruch sachlich entschieden hat« Er hat aber darauf hinge-wiesen, daß dies nicht für das Nachschieben eines Anspruchs gemäß § 189a Abs« 1 BEG gilt« § 189a BEG regelt nicht die Erweiterung der Anmeldefrist des § 189 Abs« 1 BEG und betrifft daher keinen Fall der Wiedereinsetzung (BGH RzW 1971, 324 Hr. 21). 4« Auch sonst sind die Toraussetzungen eines bis 30« September 1966 erstreckten neuen Antragsrechts nicht gegeben: Die Klägerin hat nicht behauptet, sich mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft befunden zu haben (Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG, § 31 Abs. 2 BEG nF.); sie konnte nur vortragen, daß ihr vom 3. Hai 1944 bis 14« April 1943 die Freiheit entzogen worden sei. Der Tortrag der Klägerin läßt auch keinen Anhalt dafür erkennen, daß der im Februar 1938 angemeldete Gesundheitsschadensanspruch aus medizinischen Erwägungen bis 1• April I960 nicht substantiiert und damit zurückgenommen worden ist (Art. IT Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG; vgl. BGH RzW 1969, 338 Nr. 40). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abe. 1f 209 Aba# 1 BEG, §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Mai Zorn Henkel Puchs Br. Thumm