Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Zorn, Puchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Ver-handlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Entschädigungsbehörde lehnte den Gesundheitsschadensanspruch der Klägerin 1962 mit der Begründung ab, verfolgungsbedingte Leiden seien nicht wahrscheinlich zu machen. Im Oktober 1965 beantragte die Klägerin eine neue Entscheidung über den Anspruch und legte ein Privatgutachten vor. Mit der Revision beantragt die Klägerin, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Anspruch auf Gesundheitsschadensrente ist nach der Ansicht des Berufungsrichters im Angleichungsverfahren nur unter der - verneinten - Voraussetzung zu überprüfen, daß neue medizinische oder rechtliche Erkenntnisse eine andere Beurteilung rechtfertigen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZE 219/69 URTEIL Verkündet am 28. Oktober 1971 Amtsinspektor ill Urkundtbeamtor der Geschift—teile in dem Entschädigungsrechtsstreit Mariem J D» Rue geborene - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, itraße Beklagten und Revisionsbeklagten Ir 1} Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 28. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Zorn, Puchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Ver-handlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die Entschädigungsbehörde lehnte den Gesundheitsschadensanspruch der Klägerin 1962 mit der Begründung ab, verfolgungsbedingte Leiden seien nicht wahrscheinlich zu machen. Dem seinerzeit unangefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, daß eine rechtsseitige Schüttellähmung mit der Verfolgung in keinem Zusammenhang stehe. Im Oktober 1965 beantragte die Klägerin eine neue Entscheidung über den Anspruch und legte ein Privatgutachten vor. Im angefochtenen Bescheid lehnte die Behörde den Anspruch wiederum ab. Die Klage auf Kapitalentschädigung und Rente blieb in zwei Rechtszügen erfolglos. Mit der Revision beantragt die Klägerin, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte hat sich nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter hält den Anspruch auf Kapitalentschädigung für Gesundheitsschaden schon deswegen für unbegründet, weil im Wege der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG nur eine Rente zuerkannt werden könne. Der Bundesgerichtshof ist RzW 1970, 77 Nr. 24 zu einer anderen Auffassung gelangt. Auf diese Entscheidung wird verwiesen. Der Anspruch auf Gesundheitsschadensrente ist nach der Ansicht des Berufungsrichters im Angleichungsverfahren nur unter der - verneinten - Voraussetzung zu überprüfen, daß neue medizinische oder rechtliche Erkenntnisse eine andere Beurteilung rechtfertigen. Dabei seien nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG nur die der früheren Entscheidung zugrunde gelegten tatsächlichen Peststellungen maßgebend. Die von der Klägerin im Angleichungsverfahren beigebrachten ärztlichen Befunde müßten deshalb unberücksichtigt bleiben. Auch die früher unterbliebene Peststel- lung einer Grippeerkrankung während der Verfolgungszeit sei nicht mehr nachzuholen. Diese Fragen hat der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 77 Nr. 24 ebenfalls abweichend beantwortet. Die medizinische Seite des Gesundheitsschadensanspruchs ist im Angleichungsverfahren voll nachprüfbar. Ärztliche Befunde können ergänzt und berichtigt werden. Nichtmedizinische Feststellungen sind, zwar nicht berichtigungs-, wohl aber ergänzungsfähig, soweit dies für die medizinische Beurteilung von Bedeutung ist. Soweit dazu keine Feststellungen getroffen worden sind, können sie nachgeholt werden. Mai Maäß Zorn Fuchs Dr. Thumm