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BGH · IX ZR 219/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 219/68

Wenn ein Verhalten des Antragstellers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 BEG erfüllt, kommt ein Ausschluß von der Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung (vgl. Februar 1953 den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Freiheit ab, weil der Kläger mit größter Wahrscheinlichkeit aus militärischen Sicherheitsgründen, möglicherweise auch aus Gründen der Nationalität wegen Beteiligung an der nationalen'Widerstandsbewegung Polens inhaftiert worden sei. Mai 1959 abgewiesen, weil die voneinander abweichenden Darstellungen des Klägers und seiner Zeugen.nicht geeignet seien, entgegen dem Inhalt der Unterlagen des Internationalen Suchdienstes eine Verfolgung aus den Gründen des § 1 BEG festzustellen. April 1966 abgelehnt, weil nicht habe geklärt werden können, welche der verschiedenen Darstellungen des Klägers über den Grund seiner Verfolgung den Tatsachen entspreche; alle diese Behauptungen erfüllten nicht den Tatbestand einer Schädigung aus Gründen der Nationalität. : Das Berufungsgericht hat die Elüchtlingseigenschaft des Klägers (Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG) nicht geprüft und auch dahinstehen lassen, ob er durch die Gefängnis- und Konzentrationslagerhaft einen dauernden Schaden an Körper oder Gesundheit erlitten hat. Es hat das Urteil des Landgerichts bestätigt, weil der Kläger nicht als Nationalgeschädigter anzusehen sei. Hierauf könne sich der Kläger jedoch nicht berufen, weil infolge seiner widersprüchlichen Angaben kein Sachverhalt feststellbar sei, der auf die Präge geprüft werden könne, ob ein anderer Grund als derjenige der Nationalität für die schädigenden Maßnahmen ersichtlich sei. Die Nichtanwendung der Vermutung sei keine Versagung nach § 7 BEG, sondern bedeute lediglich einen prozessualen Nachteil, den der Kläger in Kauf nehmen müsse, weil er sich durch seinen widerspruchsvollen Sachvortrag die Glaubwürdigkeit genommen und dadurch die Feststellung eines Sachverhalts verhindert habe. Auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen ist der Berufungsrichter zutreffend davon ausgegangen, daß für den Kläger die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG streiten kann. Die Vermutung ist widerlegt, wenn andere Gründe für die unter Mißachtung der Menschenrechte vorgenommene schädigende Maßnahme ersichtlich sind (Art. VI Hr. 1 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BEG-SchlußG), Es muß sich um Gründe handeln, deren Ursächlichkeit für die Schädigung die des vermuteten Grundes der Nationalität zu demindest überwogen hat (BGH RzW 1969, 519 Nr. 68 und 572 Nr. 33). Zur Widerlegung der Vermutung hat es das Berufungsgericht deshalb zu Recht nicht ausreichen lassen, daß andere Gründe als möglich vorgetragen oder von den EntschädigungsOrganen angenommen werden. Der für die Widerlegung erhebliche Sachverhalt ist nach § 176 Abs. 1 BEG von Amts wegen zu ermitteln. Das Berufungsgericht hat den Grund für die Verhaftung des Klägers nicht zu klären und sich damit nicht vom Vorliegen des Widerlegungstatbestandes zu überzeugen vermocht. Die Beklagte sieht in diesem Ausschluß des Klägers von der Beweiserleichterung in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG einen Anwendungsfall der allgemeinen Arglisteinrede. Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gilt auch im Verfahrensrecht nach BEG (BGH RzW 1967, 230 Nr. 28). Ein Zurückgreifen auf den Gesichtspunkt der Verwirkung ist aber nicht möglich, soweit der Sachverhalt, aus dem die Verwirkung hergeleitet wird, im Gesetz ausdrücklich geregelt ist. Die Rechtsfolgen des.vom Berufungsgericht dem Kläger angelasteten Verhaltens sind für das Entschädigungsverfahren in § 7 BEG, der gemäß Art. VI Nr. 3 Abs. 1 BEG-SchlußG auch gegenüber Ansprüchen der Nationalgeschädigten anzuwenden ist, abschließend bestimmt. Erfüllt ein Verhalten des Antragstellers die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BEG, dann ist es ausschließlich Sache der Entschädigungsbehörde, den Anspruch zu versagen. Lenkbar ist freilich auch ein Verhalten des Antragstellers, das, ohne den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 7 Abs. 1 BEG zu erfüllen, die Feststellung des Widerlegungstatbestandes in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG verhindert, etwa wenn er sich auf die Darlegung der Anknüpfungstatsachen beschränkt, jedoch die Mitwirkung bei der Ermittlung des Widerlegungstatbestandes verweigert. Die Vermutung in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG greift ein, wenn der Tatrichter nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten (§ 176 Abs. 1 BEG) außerstande ist, sich in freier Würdigung der Beweise dahin zu entschei- den, daß nicht die Nationalität, sondern ein anderer Grund bestimmend für die schädigende Maßnahme war. Die Beklagte kann entsprechend ihrer Ankündigung in der Revisionserwiderung über eine Versagung des Entschädigungsanspruchs nach § 7 Abs. 1 BEG entscheiden.

Zitierte Normen: § 7 BEG § 242 BGB § 7 BEG
VermutungRechtGrundBEGSachverhaltgründenKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
da
 nein
BEG §§ 7, 209; BEG-SchlußG Art. VI Nr. 1 Abs. 1
Wenn ein Verhalten des Antragstellers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 BEG erfüllt, kommt ein Ausschluß von der Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung (vgl. BGH RzW 1967, 230 Nr. 28) nicht in Betracht. Die Rechtsfolgen solchen Verhaltens sind für das Entschädigungsverfahren in § 7 BEG abschließend geregelt.
BGH, Urt.v. 27. November 1969 - IX ZR 219/68 - OLG Köln
IG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 219/68	URTEIL
Verkündet am
27. November 1969
- 9
Justizhaupts ekretärr
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
Z	J	S	-	R	,
II	Ave.,	D	Mich.	/	USA,
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	,
gegen
 Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in Köln,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
- 2
Der- IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs -Üät auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Seüätspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. ;Grraf, Zorn und Henkel
 für 'Recht' erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Köln vom 8. April 1968 "aufgehoben.'
Der .Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an, das Berufungsgericht zurückver- • ..wiesen. „
icDas..Revisionsverfahren isx geDühren-und auslagenfrei.'
Von Rechts wegen Tatbestand
 Ser 1913 in Lemberg geborene Kläger ist Pole. Nach dem Studium der Rechtsund Staatswissenschaften an Krakauer Hochschulen erwarb, er im Mai 1939 das.Diplom eines Magisters der Rechte, Am.3. August 1941 wurde er gemeinsam mit seinem 1914 geborenen Bruder Tadeusz in der elterlichen Wohnung verhaftet und nach mehrmonatiger Haft im Gefängnis Montelupich
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von Mal 1942 bis Mai 1945 in den Konzentrationslagern Auschwitz, Groß-Rosen und,Flossenbürg - Außenkommando Leitmeritz - festgehalten. Im Nummernbuch des Konzentrationslagers Flossenbürg ist als Haftgrund ‘'ZA" (Zivilarbeiter) vermerkt. Hach der Befreiung lebte er in Bayern und wanderte 1949 nach den USA aus, deren Staatsbürgerschaft er seit 1955 besitzt.
Nlch Kriegsende betrieb er zunächst die Anerkennung
 als politisch Verfolgter mit der Behauptung, er sei wegen
r
seiner Mitgliedschaft zur polnischen Untergrundbewegung (Armia Kra;jowa) durch die Gestapo verhaftet worden.
Im Jahre 4949 beantragte er beim Bayerischen Landes-
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entschädigungsamt Entschädigung für Schaden an Freiheit und im wirtschaftlichen Portkommen. Er legte die eidesstattliche Versicherung des Dr. W	vor, der bestätigte, die Brüder S.	-R	hätten	sich	wegen
 Verdachts der Zugehörigkeit zur polnischen Untergrundbewegung im Gestapo-Untersuchungsgefängnis für politische Gefangene Montelupich befunden.
Die Entschädigungsbehörde lehnte durch Bescheid vom 5. Februar 1953 den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Freiheit ab, weil der Kläger mit größter Wahrscheinlichkeit aus militärischen Sicherheitsgründen, möglicherweise auch aus Gründen der Nationalität wegen Beteiligung an der nationalen'Widerstandsbewegung Polens inhaftiert worden sei. Die Klage führte zu dem gerichtlichen Vergleich vom 3. November 1'953 über eine Haftentschädigung von 5.400 IM.
. Im Jahre 1956 beanspruchte der Kläger auch Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wegen zahlreicher Leiden, darunter "katastrophaler Gedächtnisschwäche".
Die Entschädigungsbehörde lehnte mit Bescheid vom 1. Juli 1958 auch diesen Antrag ab, weil keine Verfolgung des Klägers überwiegend aus Gründen des § 1. BEG, sondern eher eine solche aus Gründen der Nationalität oder der Sicherheit anzunehmen sei. Der Kläger erhob wiederum Klage und ließ vortragen, er sei vor allem wegen Judenhilfe zugunsten einer Familie Kr verhaftet worden. Das Landgericht hat die Klage durch das rechtskräftige Urteil vom 21. Mai 1959 abgewiesen, weil die voneinander abweichenden Darstellungen des Klägers und seiner Zeugen.nicht geeignet seien, entgegen dem Inhalt der Unterlagen des Internationalen Suchdienstes eine Verfolgung aus den Gründen des § 1 BEG festzustellen.
Schließlich wandte sich der Kläger am 28. Dezember 1962 unter Berufung auf das Abkommen zwischen dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 5. Oktober I960 in Verbindung mit §§ 167» 168 BEG wegen einer Entschädigung für den erlittenen Gesundheitsschaden an das Bundesverwaltungsamt in Köln. Der Antrag wurde durch Bescheid vom 4. April 1966 abgelehnt, weil nicht habe geklärt werden können, welche der verschiedenen Darstellungen des Klägers über den Grund seiner Verfolgung den Tatsachen entspreche; alle diese Behauptungen erfüllten nicht den Tatbestand einer Schädigung aus Gründen der Nationalität.
Der Kläger hat Klage erhoben und - unter eidesstattlicher. Versicherung der Richtigkeit - unter anderem vorgetragen, der Grund seiner Verhaftung sei ihm niemals mitgeteilt
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worden;, deshalb müsse angenommen werden, daß er im Zusammenhang mit den gegen die polnische Intelligenz getroffenen Maßnahmen verhaftet worden sei; er wolle allerdings nicht ausschließen, daß ihn die Gestapo in ihren Verhören grundlos der Widerstandstätigkeit und Judenhilfe bezichtigt habe.
•Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt er den Anspruch weiter. .Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
:	Das	Berufungsgericht	hat die Elüchtlingseigenschaft
 des Klägers (Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG) nicht geprüft und auch dahinstehen lassen, ob er durch die Gefängnis- und Konzentrationslagerhaft einen dauernden Schaden an Körper oder Gesundheit erlitten hat. Es hat das Urteil des Landgerichts bestätigt, weil der Kläger nicht als Nationalgeschädigter anzusehen sei. Der Grund für die Inhaftierung sei wegen des wechselnden Sachvortrags und des hierzu im .Widerspruch stehenden Inhalts der Haftbescheinigung des Internationalen Suchdienstes ungeklärt. Weitere Möglichkeiten der-Aufklärung bestünden nicht mehr. Die Parteivernehmung des Klägers komme nicht in Betracht, weil noch keinerlei Beweis für die Richtigkeit seiner Jetzigen Darstellung erbracht sei. Bleibe nach Erschöpfung der Aufklärungsmöglichkeiten der Grund für die Schädigung offen, dann greife grundsätzlich die
 
Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG ein. Hierauf könne sich der Kläger jedoch nicht berufen, weil infolge seiner widersprüchlichen Angaben kein Sachverhalt feststellbar sei, der auf die Präge geprüft werden könne, ob ein anderer Grund als derjenige der Nationalität für die schädigenden Maßnahmen ersichtlich sei.
Das Vorbringen des Klägers, er leide an Gedächtnisschwäche, stelle seine Verantwortlichkeit für die widersprüchlichen Angaben nicht in Frage. Leide er tatsächlich an Gedächtnisschwäche, so hätte er darauf hinweisen^fmd sich zweifelhafter Schilderungen enthalten müssen. Die Nichtanwendung der Vermutung sei keine Versagung nach § 7 BEG, sondern bedeute lediglich einen prozessualen Nachteil, den der Kläger in Kauf nehmen müsse, weil er sich durch seinen widerspruchsvollen Sachvortrag die Glaubwürdigkeit genommen und dadurch die Feststellung eines Sachverhalts verhindert habe.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allem stand.
Anspruchsgrundlage ist Art. VI BEG-SchlußG. Auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen ist der Berufungsrichter zutreffend davon ausgegangen, daß für den Kläger die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG streiten kann. Denn der Kläger ist polnischer Staats- und Volkstumszugehörigkeit und wurde unter Mißachtung der Menschenrechte durch jahrelange Konzentrationslagerhaft geschädigt. Deshalb wird vermutet, daß seine polnische Staatsoder Volkstumszugehörigkeit ganz oder wesentlich den Grund für die schädigende Maßnahme gebildet hat. Anders als in
 
den übrigen Pallen gesetzlicher Vermutungen hat der Gesetzgeber den Widerlegungstatbestand hier besonders geregelt. Die Vermutung ist widerlegt, wenn andere Gründe für die unter Mißachtung der Menschenrechte vorgenommene schädigende Maßnahme ersichtlich sind (Art. VI Hr. 1 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BEG-SchlußG), Es muß sich um Gründe handeln, deren Ursächlichkeit für die Schädigung die des vermuteten Grundes der Nationalität zu demindest überwogen hat (BGH RzW 1969, 519 Nr. 68 und 572 Nr. 33). Andere Gründe sind ersichtlich, wenn sie festgestellt werden können. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, daß "ersichtlich'’ das gleiche bedeutet wie "festgestellt". Zur Widerlegung der Vermutung hat es das Berufungsgericht deshalb zu Recht nicht ausreichen lassen, daß andere Gründe als möglich vorgetragen oder von den EntschädigungsOrganen angenommen werden. Vielmehr müssen sie als bestimmende Gründe für die schädigende Maßnahme zur Überzeugung der Entschädigungsorgane feststehen. Diese haben zu entscheiden, ob sie die Überzeugung vom Vorliegen bestimmender anderer Gründe -dem Widerlegungstatbestand - erlangt haben oder nicht.
Die persönliche Gewißheit des Tatrichters ist für die Entscheidung notwendig, aber auch genügend. Der für die Widerlegung erhebliche Sachverhalt ist nach § 176 Abs. 1 BEG von Amts wegen zu ermitteln. Dessen Nichtfeststeilbarkeit geht zu Lasten der entschädigungspflichtigen Bundesrepublik»
Für die Feststellung bestimmender anderer Gründe gelten die vom Bundesgerichtshof in RzW 1965, 275 Nr. 25 zu § 167 BEG a.F. entwickelten Rechtsgrundsätze. Danach sind die Gründe entscheidend, die den Schädiger zu der Maßnahme
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bewogen haben. Diese Auslegung trifft auch auf Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG zu (BGH aaO).
Das Berufungsgericht hat den Grund für die Verhaftung des Klägers nicht zu klären und sich damit nicht vom Vorliegen des Widerlegungstatbestandes zu überzeugen vermocht.
Gleichwohl hat es die Vermutung nicht angewandt, weil sich hierauf nicht mehr berufen könne, wer durch vorwerf-bares Verhalten verhindert habe,einen bestimmten Sachverhalt festzustellen, der auf die Anwendbarkeit der Vermutung geprüft werden könnte. Die Beklagte sieht in diesem Ausschluß des Klägers von der Beweiserleichterung in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG einen Anwendungsfall der allgemeinen Arglisteinrede. Bei dem gegebenen Sachverhalt kann diese aber nicht durchgreifen. Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gilt auch im Verfahrensrecht nach BEG (BGH RzW 1967, 230 Nr. 28). Es können somit auch prozessuale Befugnisse und Rechtsstellungen verwirkt werden. Ein Zurückgreifen auf den Gesichtspunkt der Verwirkung ist aber nicht möglich, soweit der Sachverhalt, aus dem die Verwirkung hergeleitet wird, im Gesetz ausdrücklich geregelt ist. Die Rechtsfolgen des.vom Berufungsgericht dem Kläger angelasteten Verhaltens sind für das Entschädigungsverfahren in § 7 BEG, der gemäß Art. VI Nr. 3 Abs. 1 BEG-SchlußG auch gegenüber Ansprüchen der Nationalgeschädigten anzuwenden ist, abschließend bestimmt. Eine Versagung kann danach auch ausgesprochen werden, wenn lediglich feststeht, daß eine von mehreren sich widersprechenden Darstellungen des
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Antragstellers unrichtig sein muß, ohne daß im einzelnen erwiesen ist, wie der Antragsteller gegen die Wahrheitspflicht verstoßen hat (BGH RzW 1967, 546 Nr. 9). Erfüllt ein Verhalten des Antragstellers die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BEG, dann ist es ausschließlich Sache der Entschädigungsbehörde, den Anspruch zu versagen. Macht sie von diesem Recht keinen Gebrauch, so geht die Nichtfeststeilbarkeit des Widerlegungstatbestandes zu Lasten der Beklagten auch dann, wenn sie auf der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers beruht.
Lenkbar ist freilich auch ein Verhalten des Antragstellers, das, ohne den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 7 Abs. 1 BEG zu erfüllen, die Feststellung des Widerlegungstatbestandes in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG verhindert, etwa wenn er sich auf die Darlegung der Anknüpfungstatsachen beschränkt, jedoch die Mitwirkung bei der Ermittlung des Widerlegungstatbestandes verweigert. Ob ein solches Verhalten^ das zurechenbar ist und gegen Treu und Glauben verstößt, den Entschädigungsorganen das Recht gibt, die Berufung auf die Beweiserleichterung als Rechtsmißbrauch anzusehen und den Anspruchsteller davon auszuschließen, ist hier nicht zu entscheiden.
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung, auch der Anspruchsgrundlagen, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Vermutung in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG greift ein, wenn der Tatrichter nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten (§ 176 Abs. 1 BEG) außerstande ist, sich in freier Würdigung der Beweise dahin zu entschei-
den, daß nicht die Nationalität, sondern ein anderer Grund bestimmend für die schädigende Maßnahme war.
Die Beklagte kann entsprechend ihrer Ankündigung in der Revisionserwiderung über eine Versagung des Entschädigungsanspruchs nach § 7 Abs. 1 BEG entscheiden.
Mai	Maaß	Graf
 Zorn
Henkel