* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZK 219/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZK 219/66

Das Urteil wird aufgehoben, soweit der Hilfsantrag der Klägerin, ihr über die in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 17. Juli 1962 zuerkanntc Kapitalentschädigung hinaus eine weitere Entschädigung von 27.401 DM zu zahlen, abgewiesen und soweit über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. Die Klägerin hat zunächst Anspruch auf Entschädigung wegen Ausbildungsschadens beansprucht mit dem Vorbringen, sic habe die Absicht gehabt, Lehrerin zu werden, und deshalb von Ostern 1933 an die Mittelschule in Bernbach/Thü-ringen und später eine Oberschule besuchen wollen, um auf Ein Antrag der Klägerin, ihr Entschädigung wegen Ge-sundheitsschadcns zu leisten, ist von der Entschädigungs-behördc durch Bescheid vom 21. Die dagegen von der Klägerin erhobene Klage ist durch Urteil des Landgerichts vom 18. Die Klägerin hat gegen beide Bescheide Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 1. Januar 1965 abgewiesen, und das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 15. Mit der Revision, die von dom erkennenden Senat zugelassen worden ist, will die Klägerin erreichen, daß ihr nach Maßgabe einer Einstufung in den einfachen Dienst und einer Dauer des Entschadigungszcitraums vom L September 193$ bis zu dem Z_c_itpunk±_der Entscheidung und unter — Zubilligung eines Zuschlags von 20 $ wegen fehlender Altersversorgung eine Rente, hilfsweise eine weitere Kapital-entschädigung zuorkannt wird. ÄndVO ergebehdon"linearen Rentenerhöhungen, die, als das Bcrufiingsurtcil erging, noch nicht vorgesehen waren, können erstmals mit dem Revisionsantrag verlangt werden, da dadurch die tatsächliche Grundlage der Entscheidung nicht berührt wird (BGH vom 14° Juli 1967 -IV ZR 37/66 -), Dezember 1965 eine höhere monatliche Rente als 629 DM, für die Zeit vom 1. Dezember 1965 eine höhere monatliche Rente als 629 DM, für die Zeit vom 1. Dezember 1965 eine höhere monatliche Rente als 629 DM, für die Zeit vom 1. Dezember 1965 eine höhere monatliche Rente als 629 DM, für die Zeit vom 1. September 1966 eine höhere monatliche Rente als 654 DM und für die Zeit vom 1. September 1966 eine höhere monatliche Rente als 654 DM und für die Zeit vom 1. 2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Klägerin die von ihr erhobenen Ansprüche schon deshalb nicht zuständen, weil sich nicht feststellen lasse, daß die Klägerin außer in der Ausbildung auch noch in einer unselbständigen Erwerbstätigltcit geschädigt worden sei. Wegen der rcchtskraftähnlichen Wirkung des Bescheids kann in dem das Rentenrecht betreffenden Verfahren der Anspruch der Klägerin auf die Kapitalentschädigung nicht mehr in Präge gestellt werden (BGH RzW 1959, 407 Nr. 50, 1964, 31 Nr. 19). Bas Berufungsgericht hat der Klägerin das Renten rocht aber auch deshalb versagt, weil die Voraussetzungen des § 94 BEG nicht gegeben seien. Wenn die Revision dahin zu verstehen sein sollte, daß die in der Berufungsinstanz erhobene Beanstandung aufrecht erhalten wird, das Gutachten des von der Entschädigungs-behördo bereits im Verwaltungsvcrfahren zugozogenen Sachverständigen Dr. Hempel sei als Parteigutachten zu werten und deshalb keine geeignete Entscheidungsgrundlage, so könnte eine solche Beanstandung--nicht''als' berechtigt - anerkannt werden. Die Revision macht weiter geltend, Dr. Hempel habe nicht als Obergutachter bestellt werden dürfen, weil er bereits früher in demselben Verfahren als Sachverständiger tätig gewesen und daher in seiner Meinung feotgelegt sei, und weil als Obergutachter nur ein Arzt in der Stellung des Deiters einer Universitätsklinik oder in einer ähnlichen Stellung, bei dem gegenüber anderen Sachverständigen eine überwiegende Erfahrung auf medizinischem Gebiet vorausgesetzt worden dürfe, in Betracht komme; außerdem sei Dr, Hempel nicht Orthopäde und deshalb als Sach- Es ist rechtlich unangreifbar, daß das Berufungsgericht in dieser Hinsicht keine Bcdenkon gegen das Gutachten des Br. Hempel gehabt und es in Verbindung mit anderen Untersuchungsergebnissen verwertet hat, und daß es die Einholung eines weiteren Gutachtens trotz des von der Klägerin vorgelegten, ebenfalls auf einer Untersuchung beruhenden Privatgutachtens des Prof. Störung mit entsprechenden Beschwerden zu ermitteln, brauchte das Berufungsgericht nicht an der auf dem Gutachten des Br. Hempel beruhenden Feststellung zu hindern, die röntgenologisch sichtbaren ganz geringen Veränderungen der Wirbelsäule seien keinesfalls geeignet, zu Bowegungsoin-schränkungen und Schmerzen zu führen, v/io sie die Klägerin bei der Untersuchung vor Br. Hempel demonstriert habe. Wenn Dr. Hempel sich zur Burchführung der an sich für erforderlich gehaltenen Funktionsprüfung wegen des von ihm als Bemonstration oder Simulation gewerteten Verhaltens der Klägerin nicht imstande sah, so konnte das Berufungsgericht daraus die entsprechenden Folgerungen ziehen, ohne den Versuch zu machen, die Untersuchung durch einen anderen Sachverständigen ausführen zu lassen. 3. Ben hilfsweioe erhobenen Anspruch auf eine höhere Kapitalentschädigung hat das Berufungsgericht ebenfalls mit der Begründung abgewiesen, daß die Verdrängung der Klägerin aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht nachgewiesen sei. Bas Gericht hatte, soweit die Klägerin eine weitere als die ihr bisher zuerkannte KapitalentSchädigung beansprucht, über alle Anspruchsvoraussetzungen ohne Bindung an den Bescheid zu entscheiden, denn dessen rochtskraftähnliche Wirkung erfaßt diesen Anspruchstoil nicht. Bas Berufungsgericht hatte auch die Anspruchsvoraussetzung der Verdrängung aus einer Erwerbstätigkeit der Entscheidung nicht schon deshalb zugrunde zu logen, weil die Entschädigungsbohörde sie in ihrem Bescheid als gegeben angesehen und in dem gerichtlichen Verfahren nicht mehr in Abrede gestellt hat. Wenn die Sache, soweit die Bnt-schädigungsbehördc den Anspruch abgev/ieson hat, in das gerichtliche Verfahren gelangt und das Gericht bei seiner Prüfung der Sachund Rechtslage für diese Anspruchsvoraussetzung zu dem gegenteiligen Ergebnis kommt, ist es nicht verpflichtet, dem Verfolgten weitere, ihm nach dem Gesetz nicht zustehendo Leistungen zuzusprochen, die der Beklagte ihm mit einer anderen, vom Gericht aber nicht als Mit Hecht rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht zu der Annahme, es lasse sich nicht feststellcn, daß die Klägerin aus einer unselbständigen Erwerbstätig-koit verdrängt worden sei, unter Verletzung verfahrens-rechtlichcr Bestimmungen gelangt ist. Da3 Berufungsgericht hat aus verschiedenen Umständen geschlossen, daß os sich bei der Beschäftigung dar Klägerin im Haushalt des Zahnarztes nicht um oine Erwerbstätigkoit, sondern eine vorübergehende, noch der Ausbildung zuzurechnendc Tätigkeit gehandelt habe. Diese wurden erst in der Verhandlung des Berufungsgerichts, in der für die Klägerin niemand erschienen war und auf Grund deren das Urteil erging, Gegenstand des Verfahrens. Werden in einer in Abwesenheit einer Partei stattfindendon Verhandlung neue Tatsachen von der anderon vorgebracht oder vom Gericht in den Rechtsstreit eingeführt, so können sie für eine gegen die abwesende Partei ergehende Entscheidung erst herangezogen werden, nachdem diese Partei die Möglichkeit gehabt hatte, Stellung zu nehmen. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung vor der Verkündung dos BEG-Schlußgcsetzes ergangen ist, hat zwar angenommen, daß der für die Berechnung der Kapitalentschädigung maßgebende Entschädigungazeitraum jedenfalls nicht über den im Bescheid der Entschädigungsbehörde angenommenen Zeitpunkt hinaus angodauort und die Klägerin auch aus diesem Grunde keine höhere Kapitalentschädigung zu beanspruchen habe. 3. DV-BEG um die Hälfte übersteigt (BGH EzW 1967, 407 Nr, 20)o Danach könnte der Klägerin, sofern sie aus einer unselbständigen Erworbstätigkoit verdrängt worden sein sollte, ein Anspruch auf eine höhere als die ihr von der Entschädigungsbehördc zuerkannte Kapitalentochädigung zustehen. Der Klägerin ist aber bereits außer dem Betrag, der ihr in dem die Grundlage dieses Rechtsstreits bildenden Bescheid zugesprochen worden ist, eine Entschädigung wegen Ausbildungsschadens von 10.000 DM zuerkannt worden. Dagegen ist die Revision, soweit mit ihr der weitergehende Hilfsantrag und der in der Vorinstanz gestellte Hauptantrag verfolgt wird, als unbegründet zuruckzuweiscn, denn insoweit kann die Entscheidung nicht mehr in Eragc gestellt werden (BGH NJW 1956,

Zitierte Normen: § 93 BEG § 265 LAG § 177 BEG
BerufungsgerichtBEGGutachtenKapitalentschädigungKlägerinRevisionBescheid

Volltext der Entscheidung

45
2515 07A
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZK 219/66
URTEIL
Verküodet am
23. April 1968
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsreehtsstreit
 der Frau Edith R
A®Bl/Argontinion
 geb. Sl
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rocht sanv/alt1
gegen
 das Land Riedcrsachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, IIB1P, Iflfeallccff,
 Beklagten und Revisi onsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Hill, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. September 1965 v/ird verworfen, soweit die Klägerin beantragt, ihr für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31. Dezember I960 eine höhere monatliche Rente als 566 DM, für die Zeit vom 1. Januar 1961 bis zu dem 31. Dezember 1965 eine höhere monatliche Rente als 629 DM, für die Zeit vom 1. Januar 1966 bis zu dem 3o. September 1966 eine höhere monatliche Rente als 654 DM und für die Zeit vom 1. Oktober 1966 an eine höhere monatliche Rente als 680 DM zuzuerkennen.
Das Urteil wird aufgehoben, soweit der Hilfsantrag der Klägerin, ihr über die in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 17. Juli 1962 zuerkanntc Kapitalentschädigung hinaus eine weitere Entschädigung von 27.401 DM zu zahlen, abgewiesen und soweit über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist.
In diesem Umfang und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
 
Im übrigen wird die Revision der Klägerin gegen das angeführte Urteil zurückgewiesen.
Das Verfahren des Rovisionsrochtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
*
Tat be st an dj_
Die am AHHHHP1923 in Kaltennordheim in Thüringen geborene Klägerin ist Jüdin. Sic besuchte acht Jahre die Volksschule und anschließend von April 1937 bis April 1938 eine jüdische Haushaltmigsschule in Frankfurt/Main. Vom !• Mai 1938 bis zu dem 30. August 1938 war sie dort im Haushalt des jüdischen Zahnarztes Br.	tätig.
Mitte September 1938 v/anderte sie mit ihren Eltern und Geschwistern nach Argentinien aus. Dort übernahm ihr Vater eine Farm. Boi deren Bewirtschaftung half die Klägerin ihrem Vater zwei Jahre lang. Anschließend arbeitete sie als Hausgehilfin in Buenos Aires, Seit 1942 ist sie in kinderloser Ehe in Buenos Aires verheiratet. Seitdem betätigte sie sich bis zu dem Jahre I960 als Büglerin in einer Y/äscherei.
Die Klägerin hat zunächst Anspruch auf Entschädigung wegen Ausbildungsschadens beansprucht mit dem Vorbringen, sic habe die Absicht gehabt, Lehrerin zu werden, und deshalb von Ostern 1933 an die Mittelschule in Bernbach/Thü-ringen und später eine Oberschule besuchen wollen, um auf
 
dieser die Reifeprüfung abzulegen, ihre Aufnahme in die Mittelschule sei jedoch wegen ihrer jüdischen Abstammung abgclehnt worden. Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin wegen Ausbildungsschadeno durch Bescheid vom 12. November 1957 5-000 DM und nach der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts durch Bescheid vom 13. Januar 1966 weitere 5.000 DM zugesprochen.
Ein Antrag der Klägerin, ihr Entschädigung wegen Ge-sundheitsschadcns zu leisten, ist von der Entschädigungs-behördc durch Bescheid vom 21. Dezember 1959 abgelehnt worden. Die dagegen von der Klägerin erhobene Klage ist durch Urteil des Landgerichts vom 18. November I960 ab-gewiesen und die Berufung der Klägerin durch Urteil des Oberlandesgerichto vom 5. September 1961 zurückgewiesen worden. Die Urteile sind rechtskräftig.
Die Klägerin beansprucht weiterhin Entschädigung wogen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus ihrer Stellung als Hausgehilfin bei dem Zahnarzt Dr, Oschinsky in Erankfurt/Main. Die Entschädigungsbehörde hat ihr durch Bescheid vom 17. Juli 1962 eine Kapitalent-schadigung von 2.599 DM zuerkannt. Sic hat die Klägerin in die vergleichbare Boamtongruppe dec einfachen Dienstes eingcrciht und einen Entschädigungozcitraum vom 1. September 1938 bis zu dem 31. Dezember 1943 zugrunde gelegt. Später hat die Klägerin die Berufsschadensrente gewählt. Durch Bescheid vom 6. Dezember' 1962 hat die Entschädigungsbehörde ausgesprochen, daß der Klägerin das Kentenv/ahlrecht nicht zustehe.
Die Klägerin hat gegen beide Bescheide Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31. Dezember I960
 
eine monatliche Rente von 566 DM und für die Zeit vom 1, Januar 1961 an eine monatliche Rente von 629 DM zu zahlen, hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine weitere Kapitalcntschädigung von 37.401 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 7. Januar 1965 abgewiesen, und das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 15. September 1965 zurückgev/iesen.
Mit der Revision, die von dom erkennenden Senat zugelassen worden ist, will die Klägerin erreichen, daß ihr nach Maßgabe einer Einstufung in den einfachen Dienst und einer Dauer des Entschadigungszcitraums vom L September 193$ bis zu dem Z_c_itpunk±_der Entscheidung und unter — Zubilligung eines Zuschlags von 20 $ wegen fehlender Altersversorgung eine Rente, hilfsweise eine weitere Kapital-entschädigung zuorkannt wird.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entschaldungsgründe:
1.	Die Klägerin beansprucht in erster Linie die Rente, die nach § 93 BEG, § 33 3. DV-BEG bei Schädigung in einem unselbständigen Beruf vorgesehen ist. Im ersten und im zweiten Rcchtszug hat sic die Rente für die Zeit vom 1. llo-vember 1953 an in der Höhe gefordert, die sich entsprochnd der für sic maßgebenden Lcbensaltersstufo ergibt, v/enn die
/o
 
KapitalentSchädigung auf der Grundlage einer Einstufung in den einfachen Dienst und eines vom 1. September 1938 bis zu dem 31. März 1963 dauernden Entschädigungszeitraums unter Berücksichtigung des Versorgungszuschlago von 20 $ errechnet wird. Mit dem in der Rovisionsinstanz gestellten Antrag verlangt die Klägerin eine höhere Rente, nämlich die Rente, die sich bei Ermittlung der Kapitalentschädigung nach einem bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung andauernden Entschädigungszcdtraum ergibt.
Diese Klagorwoitorung ist in der Revisionsinstanz unzulässig. Die Klägerin hätte, wenn sie einen dahingehenden Anspruch zu haben glaubte, in der Berufungsinstanz eine höhere als die mit der Klage geltend gemachte Rente verlangen können; sie kann aber die bis dahin unterbliebene Klagerwoiterung nicht mehr in der Revisionsinstanz nachholcn. Nur die sich aus § 33 Abs. 4 3. DV-BEG idP der 7. ÄndVO ergebehdon"linearen Rentenerhöhungen, die, als das Bcrufiingsurtcil erging, noch nicht vorgesehen waren, können erstmals mit dem Revisionsantrag verlangt werden, da dadurch die tatsächliche Grundlage der Entscheidung nicht berührt wird (BGH vom 14° Juli 1967 -IV ZR 37/66 -),
Die Revision der Klägerin ist daher unzulässig, soweit für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31. Dezember I960 eine höhere monatliche Rente als 566 DM, für die Zeit vom 1. Januar 1961 bis zu dem 31. Dezember 1965 eine höhere monatliche Rente als 629 DM, für die Zeit vom 1. Januar 1966 bis zu dem 30. September 1966 eine höhere monatliche Rente als 654 DM und für die Zeit vom 1. Oktober 1966 an eine höhere monatliche Rente als 680 DM verlangt wird. In diesem Zusammenhang sind die in § 33
 
Abs. 4 3* DV-BEG für die Zeit vom 1. Januar 1966 an vorgesehenen zweimaligen linearen Rentenerhöhungen, die in der Revisionsinstanz geltend gemacht werden können, nicht auf der Grundlage der nach § 41 3. DV-BEG aufgerundeten Rentenbeträge der jeweils vorhergehenden Zeit zu errechnen, sondern nur selbst aufzurunden (ebenso Brunn/Heben-streit BBG Ergänzungoband § 33 3. DV-BEG Anm. 2 Beispiel l)„
Mit dem in der Revisionoinotanz gestellten Hilfsantrag, mit dem die Klägerin eine weitere Kapitalentschädigung begehrt, will sie offenbar trotz der Passung des Antrags insgesamt keine höhere als die in § 123 Abs. 1 BEG vorgesehene Höchstentschädigung beanspruchen, allerdings unter Übergehung des § 123 Abs. 2 BEG, wie die in den Vorinstanzen gestellten Anträge zeigen. Insoweit kommt daher eine Verwerfung der~Revi3ion als unzulässig nicht in Betracht.
2.	Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Klägerin die von ihr erhobenen Ansprüche schon deshalb nicht zuständen, weil sich nicht feststellen lasse, daß die Klägerin außer in der Ausbildung auch noch in einer unselbständigen Erwerbstätigltcit geschädigt worden sei.
Mit dieser Begründung kann der Anspruch auf die Berufsschadensrento nicht abgewiesen worden. Durch den Bescheid vom 17. Juli 1962 ist der Klägerin wegen Schadens in einem unselbständigen Beruf eine Kapitalentschädigung zuorkannt v/orden. Der Bescheid ist, soweit er die Entschädigung zugesprochen hat, unanfechtbar und hat in diesem Umfang eine der Rechtskraft ähnliche Wirkung. Der Anspruch auf die Borufsschadcnsrente tritt nach begründeter Rentenwahl an die Stelle dos Anspruchs auf die Kapitalont-
 
r * —
Schädigung (§93 Satz 1 BEG); dieser ist eine Voraussetzung für den Rentenanspruch. Wegen der rcchtskraftähnlichen Wirkung des Bescheids kann in dem das Rentenrecht betreffenden Verfahren der Anspruch der Klägerin auf die Kapitalentschädigung nicht mehr in Präge gestellt werden (BGH RzW 1959, 407 Nr. 50, 1964, 31 Nr. 19).
Bas Berufungsgericht hat der Klägerin das Renten rocht aber auch deshalb versagt, weil die Voraussetzungen des § 94 BEG nicht gegeben seien. Schon in dem Verfahren wegen des Gesundheitoschadcno habe das Oberlandesgoricht auf Grund des Sachverständigengutachtens des Vertrauensarztes Br. Hempel in Buenos Aires vom 9. August 1959 fest-gestellt, daß bei der Klägerin mit Ausnahme des Zustandes nach einer 1946 erfolgreich operierten Nierensenkung keine nennenswerten krankhaften Befunde beständen und ihre allgemeine Erwerbsminderung höchstens 20 # betrage. Auch das Berufungsgericht halte das damalige Gutachten für überzeugend. Benn auch das in dem vorliegenden Verfahren von diesem Sachverständigen abgegebene Gutachten vom 25« Oktober 1964 komme zu den gleichen Ergebnissen. Noch fünf Jahre nach der ersten Begutachtung oeien keine greifbaren krankhaften Befunde zu erhoben gewesen. Bas gelte insbesondere für den 2ustand der Wirbelsäule. Sie zeige röntgenologisch'keine-nennenswerten Veränderungen, die schon als Verschleißschä-den angesprochen werden könnten. Auch der orthopädische Sachverständige Br. Bischofberger habe in seinem Gutachten vom 21. November 1963 bei der Beurteilung der ihm vorgelegten Röntgenaufnahmen durchweg nur von ganz geringen Veränderungen gesprochen. Biese kaum faßbaren Veränderungen seien keinesfalls geeignet, zu Bev/ogungseinaehränkun-gen und Schmerzen zu führen, wie sie die Klägerin vor dom
 
Sachverständigen Dr. Hempel demonstriert habe. Es bestehe keine Veranlassung,‘ ein weiteres Untersuchungs- oder Obergutachten einzuholen. Dazu bestehe auch nicht deswegen Veranlassung, weil Dr. Hempel bereits im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde als Vertrauensarzt tätig geworden sei. Dieses Verfahren sei oin justizförmig geregeltes Verfahren und schließe deshalb die Zuziehung oder Verwertung von Gutachten für das gerichtliche Verfahren nicht aus.
Wenn die Revision dahin zu verstehen sein sollte, daß die in der Berufungsinstanz erhobene Beanstandung aufrecht erhalten wird, das Gutachten des von der Entschädigungs-behördo bereits im Verwaltungsvcrfahren zugozogenen Sachverständigen Dr. Hempel sei als Parteigutachten zu werten und deshalb keine geeignete Entscheidungsgrundlage, so könnte eine solche Beanstandung--nicht''als' berechtigt - anerkannt werden. Bei der Stellung der Entschädigungsbehörde darf mit Rücksicht auf die ausreichende Sicherung, die die Parteircchtc auch im Verwaltungsvcrfahren genießen, ein der Behörde erstattetes Gutachten wie ein dem Gericht erstattetes verwertet werden (BGH RzW 1961, 132 Nr. 29, 1965, 464 Nr. 17, 1967, 426 Nr, 38). Daran ist featzuhalten.
Die Revision macht weiter geltend, Dr. Hempel habe nicht als Obergutachter bestellt werden dürfen, weil er bereits früher in demselben Verfahren als Sachverständiger tätig gewesen und daher in seiner Meinung feotgelegt sei, und weil als Obergutachter nur ein Arzt in der Stellung des Deiters einer Universitätsklinik oder in einer ähnlichen Stellung, bei dem gegenüber anderen Sachverständigen eine überwiegende Erfahrung auf medizinischem Gebiet vorausgesetzt worden dürfe, in Betracht komme; außerdem sei Dr, Hempel nicht Orthopäde und deshalb als Sach-
verständiger ungeeignet, weil es für die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkcit der Klägerin entscheidend auf eine Punktionsprüfung der Wirbelsäule ankomme, die nur durch eine Kapazität auf dem Gebiet der Orthopädie vorge-nommon werden könne.
Auch diese Rügen sind unbegründet. Bas Berufungsgericht stand nicht vor der Präge, ob es nötig sei, ein weiteres Gutachten einzüholen; es hatte zunächst zu ent-scheiden, ob die im Verfahren vor der Entschädigungsbe-hörde und im Vorfahren vor dem Landgericht vorgolegten und erstatteten ärztlichen Gutachten ihm genügten, um sich eine Meinung von dem Umfang der Minderung der Erwei'bsfä-higkeit der Klägerin bilden zu können. Es ist kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht die vorliegenden Gutachten als eine ausreichende Entscheidungsgrundlage an-_ gesehen hat. Es fällt in den Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung, ob cs etwa dem zweiten von Br. Hempel erstatteten Gutachten deswegen geringere Bedeutung glaubte beimessen zu sollen, weil dieser Arzt sich durch sein er — etes" Gutachteni‘ fcbtgfelegtj habe,i«oder - weil-\erl. kein 'Facharzt auf dem Gebiet der Orthopädie sei. Es ist rechtlich unangreifbar, daß das Berufungsgericht in dieser Hinsicht keine Bcdenkon gegen das Gutachten des Br. Hempel gehabt und es in Verbindung mit anderen Untersuchungsergebnissen verwertet hat, und daß es die Einholung eines weiteren Gutachtens trotz des von der Klägerin vorgelegten, ebenfalls auf einer Untersuchung beruhenden Privatgutachtens des Prof.
Br. Oahn nicht mehr für erforderlich gehalten hat. Die von diesem Arzt aufgenommene Äußerung des orthopädischen Sachverständigen Br. Bischofbergor, die sinngemäß dahin geht, die Minderung der Erwerbsfähigkoit sei nicht auf Grund eines Röntgenbildes, sondern auf Grund einer Punktions-
 
Störung mit entsprechenden Beschwerden zu ermitteln, brauchte das Berufungsgericht nicht an der auf dem Gutachten des Br. Hempel beruhenden Feststellung zu hindern, die röntgenologisch sichtbaren ganz geringen Veränderungen der Wirbelsäule seien keinesfalls geeignet, zu Bowegungsoin-schränkungen und Schmerzen zu führen, v/io sie die Klägerin bei der Untersuchung vor Br. Hempel demonstriert habe. Wenn Dr. Hempel sich zur Burchführung der an sich für erforderlich gehaltenen Funktionsprüfung wegen des von ihm als Bemonstration oder Simulation gewerteten Verhaltens der Klägerin nicht imstande sah, so konnte das Berufungsgericht daraus die entsprechenden Folgerungen ziehen, ohne den Versuch zu machen, die Untersuchung durch einen anderen Sachverständigen ausführen zu lassen.
Bie von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1957, 155 Nr. 24) betrifft die Vorschrift des § 265 Abs. 5 LAG, in der ausdrücklich die Einholung eines Obergutachtcno, insbesondere durch eine Universitätsklinik, vorgesehen ist; die in der Entscheidung für ein solches Gutachten entwickelten Grundsätze sind hier nicht maßgebend.
Im Ergebnis ist die Revision mithin unbegründet, soweit die Klägerin sich gegen die Versagung dos Anspruchs auf die von ihr gewählte Rente wendet.
3.	Ben hilfsweioe erhobenen Anspruch auf eine höhere Kapitalentschädigung hat das Berufungsgericht ebenfalls mit der Begründung abgewiesen, daß die Verdrängung der Klägerin aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht nachgewiesen sei. Bas Gericht hatte, soweit die Klägerin eine weitere als die ihr bisher zuerkannte KapitalentSchädigung beansprucht, über alle Anspruchsvoraussetzungen ohne Bindung an den Bescheid zu entscheiden, denn dessen
 rochtskraftähnliche Wirkung erfaßt diesen Anspruchstoil nicht.
Bas Berufungsgericht hatte auch die Anspruchsvoraussetzung der Verdrängung aus einer Erwerbstätigkeit der Entscheidung nicht schon deshalb zugrunde zu logen, weil die Entschädigungsbohörde sie in ihrem Bescheid als gegeben angesehen und in dem gerichtlichen Verfahren nicht mehr in Abrede gestellt hat. Wie der Bundesgerichtshofs wiederholt ausgesprochen hat, ergibt sich aus § 176 Abs.
1 BEG, daß im Entschädigungsverfahren die zivilprozessualen Vorschriften über das Geständnis und die Folgen der verweigerten oder unterbliebenen Erklärung über Tatsachen nicht anwendbar sind (BGH RzW 1959? 469 Nr. 23, I960, 262 Nr. 14, 408 Nr. 76). Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß, davon abzugehen. Im übrigen könnten, falls im Bescheid eine Anspmcteverauasetzung als gegeben angenommen worden ist, die dafür maßgeblichen Tatsachen in dem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren nicht ohne weiteres als vom Beklagten zugestanden gelten, selbst wenn er sich zu dieser Anspruchsvoraussetzung nicht mehr ausdrücklich geäußert hat. Regelmäßig hat der Beklagte nicht Tatsachen zugestchen oder unbestritten lassen wollen, sondern die betreffende Anspruchsvorauoeetzung auf Grund seiner Prüfung der Sachund Rechtslage für gegeben erachtet. Auch ein Vergleich, den die Entschädigungs-behördo nach § 177 BEG abzuschließen befugt ist, enthält kein solches Zugeständnis. Wenn die Sache, soweit die Bnt-schädigungsbehördc den Anspruch abgev/ieson hat, in das gerichtliche Verfahren gelangt und das Gericht bei seiner Prüfung der Sachund Rechtslage für diese Anspruchsvoraussetzung zu dem gegenteiligen Ergebnis kommt, ist es nicht verpflichtet, dem Verfolgten weitere, ihm nach dem Gesetz nicht zustehendo Leistungen zuzusprochen, die der Beklagte ihm mit einer anderen, vom Gericht aber nicht als
 
stichhaltig angesehenen Begründung ebenfalls nicht gewähren will.
Mit Hecht rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht zu der Annahme, es lasse sich nicht feststellcn, daß die Klägerin aus einer unselbständigen Erwerbstätig-koit verdrängt worden sei, unter Verletzung verfahrens-rechtlichcr Bestimmungen gelangt ist.
Im gerichtlichen Vorfahren v/ar lange Zeit nicht in Frage gestellt worden, daß die Klägerin als Hausgehilfin bei dom Zahnarzt Br.	Frankfurt/Main eine Er-
werbstätigkeit ausgeübt habe, wie das die Entschädigungs-bchördo in ihrem Bescheid angenommen hatte. Da3 Berufungsgericht hat aus verschiedenen Umständen geschlossen, daß os sich bei der Beschäftigung dar Klägerin im Haushalt des Zahnarztes nicht um oine Erwerbstätigkoit, sondern eine vorübergehende, noch der Ausbildung zuzurechnendc Tätigkeit gehandelt habe. Das hat das Berufungsgericht unter anderem daraus geschlossen, daß die Klägerin ihre Wohnung im Internat der Haushaltungsschule behalten habe, wie sich aus dom Arbeitsbuch ergebe, und daraus, daß der Vater der Klägerin bereits im Mai 1938 durch den Verkauf seines Grundbesitzes die Auswanderung vorbereitet habe, wie aus den Unterlagen hervorgehe, die in den ihn betreffenden Akten der Entschädigungobehcirde enthalten seien.
Zutreffend macht die Revision geltend, daß das Berufungsgericht die Klägerin auf die Erheblichkeit dieser Tatsachen hätte hinweisen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme hätte geben müssen.
Zu beanstanden ist insbesondere die Verwertung der sich auf den Vater der Klägerin-«hezi'chendehiAkten'der^Ent-
 
Schädigungsbehörde. Diese wurden erst in der Verhandlung des Berufungsgerichts, in der für die Klägerin niemand erschienen war und auf Grund deren das Urteil erging, Gegenstand des Verfahrens. Aus ihnen hätten Folgerungen, die die Klägerin benachteiligten, nicht gezogen werden dürfen, bevor die Klägerin sich zu den in Betracht 3com-menden Aktentoilen hatte äußern können. Werden in einer in Abwesenheit einer Partei stattfindendon Verhandlung neue Tatsachen von der anderon vorgebracht oder vom Gericht in den Rechtsstreit eingeführt, so können sie für eine gegen die abwesende Partei ergehende Entscheidung erst herangezogen werden, nachdem diese Partei die Möglichkeit gehabt hatte, Stellung zu nehmen. In einem solchen Fall ist es also nicht zulässig, auf Grund der nach § 209 Abs. 3 Satz 2 BEG durchgeführten einseitigen Verhandlung ein Urteil zu erlassen (BGH RzY/ 1959, 515 Hr. 32, 1962,
357 Nr. 14') • Gegen diese Grund sät z e hat das Beruf ungs-gericht verstoßen.
Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Verfahrensvorstöße für das Ergebnis der Entscheidung von Bedeutung sind. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung vor der Verkündung dos BEG-Schlußgcsetzes ergangen ist, hat zwar angenommen, daß der für die Berechnung der Kapitalentschädigung maßgebende Entschädigungazeitraum jedenfalls nicht über den im Bescheid der Entschädigungsbehörde angenommenen Zeitpunkt hinaus angodauort und die Klägerin auch aus diesem Grunde keine höhere Kapitalentschädigung zu beanspruchen habe. Die Neufassung des § 75 BEG durch das BEG-Schlußgesotz erlaubt jedoch bei einer Ehefrau nicht mehr die Annahme einer Beendigung des Entschädigungszeit-raums unter dem vom Berufungsgericht herangezogenen Gesichtspunkt, daß die Verfolgte durch die Eheschließung in
15 -
einen Lebcnobcroich eingetreten sei, in dem eine Ehefrau keiner oder nur einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nachzugehen pflege. Maßgebend ißt nunmehr, ob das Einkommen des Ehemannes zusammen mit dem Erwerbsoinkommen der Ehefrau die für sie maßgebenden Tabollcnsätze der Anlage 1 zur
3.	DV-BEG um die Hälfte übersteigt (BGH EzW 1967, 407 Nr, 20)o Danach könnte der Klägerin, sofern sie aus einer unselbständigen Erworbstätigkoit verdrängt worden sein sollte, ein Anspruch auf eine höhere als die ihr von der Entschädigungsbehördc zuerkannte Kapitalentochädigung zustehen.
Der Klägerin ist aber bereits außer dem Betrag, der ihr in dem die Grundlage dieses Rechtsstreits bildenden Bescheid zugesprochen worden ist, eine Entschädigung wegen Ausbildungsschadens von 10.000 DM zuerkannt worden. Diece Entschädigung isi^-in daiv-Höchstbetrag der Kapitalentschädigung oinzurechnen (§ 123 Abc. 2 BEG). Die Revision der Klägerin ist unbegründet, soweit sie den Höchstbetrag ohne diese Einrechnung beansprucht. Keine Bedenken bestehen dagegen, in diesem Zusammenhang auch die zweite Rate der Ausbildungsentschädigung von 5*000 DM zu berücksichtigen, die auf einem nach der letzten Verhandlung des Berufungsgerichts ergangenen Bescheid der Entschädigungsbehörde beruht.
4.	Nur soweit der Hilfsantrag der Klägerin auf die noch verbleibende Differenz zu dem Höehstbotrag der Kapitalentschädigung gerichtet ist, i3t mithin das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverwoisen. Dagegen ist die Revision, soweit mit ihr der weitergehende Hilfsantrag und der in der Vorinstanz gestellte Hauptantrag verfolgt wird, als unbegründet zuruckzuweiscn, denn insoweit kann die Entscheidung nicht mehr in Eragc gestellt werden (BGH NJW 1956,
16 -
 1154 Nr. 8). Auf das Rentenv/ahlrecht kann die Klägerin nicht mehr zurückgreifon.
Auch die Entscheidung dos Berufungsgerichts über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits kann nicht bestehen bleiben. Uber sic v/ird das Berufungsgericht ebenfalls erneut entscheiden müssen.
Nach § 225 Abo. 1 BEG ist das Verfahren des Revisions-rechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,
 Mai
Wüstenberg	Hill
 Graf	Bundesrichtcr	von der Mühlen
 ist beurlaubt	und deshalb
 verhindert zu	unterschrei-
ben
-	Max