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BGH · IX ZR 219/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 219/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 12. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. 2 Die Voraussetzungen, unter denen zwei in unterschiedlichen Urkunden abgeschlossene Verträge als rechtliche Einheit anzusehen sind, hat das Berufungsgericht, auch nach Auffassung der Beschwerde, zutreffend gesehen. von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine Vermutung der Einheit daraus abgeleitet werden kann, dass in einem von zwei in getrennten Urkunden abgeschlossenen Verträgen die Wirksamkeit des einen Vertrages von der Wirksamkeit des anderen Vertrages abhängig gemacht wird, stellt sich in dieser Form nicht. Der Kaufvertrag war in seinem Fortbestehen nicht - worauf es hier allenfalls ankäme - von dem wirksamen Fortbestehen des Darlehensvertrages abhängig gemacht worden, sondern lediglich von dessen Abschluss. Hinsichtlich des Darlehensvertrages, auf den es hier ankommt, war eine Abhängigkeit vom Kaufvertrag überhaupt nicht vereinbart. 4 Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Einheitlichkeitssicherung erforderlich.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
FischerEinheitStuttgartZPOBeschwerdeVertragZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 219/04
12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
 am 12. Oktober 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. November 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.738.392,40 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	zulässig	(§	544	ZPO);	sie	ist	jedoch
 unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Die	Voraussetzungen,	unter	denen	zwei	in unterschiedlichen Urkunden
 abgeschlossene Verträge als rechtliche Einheit anzusehen sind, hat das Berufungsgericht, auch nach Auffassung der Beschwerde, zutreffend gesehen. Die
 
von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine Vermutung der Einheit daraus abgeleitet werden kann, dass in einem von zwei in getrennten Urkunden abgeschlossenen Verträgen die Wirksamkeit des einen Vertrages von der Wirksamkeit des anderen Vertrages abhängig gemacht wird, stellt sich in dieser Form nicht. Der Kaufvertrag war in seinem Fortbestehen nicht - worauf es hier allenfalls ankäme - von dem wirksamen Fortbestehen des Darlehensvertrages abhängig gemacht worden, sondern lediglich von dessen Abschluss. Davon ist das weitere Schicksal beider Verträge unabhängig. Hinsichtlich des Darlehensvertrages, auf den es hier ankommt, war eine Abhängigkeit vom Kaufvertrag überhaupt nicht vereinbart.
3	Die	erforderliche	Beurteilung	der	rechtlichen	Einheit	anhand	der	konkre-
ten Umstände des Einzelfalles war damit insgesamt Aufgabe des Tatrichters (vgl. BGHZ 76, 43, 49; BGH, Urt. v. 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91, WM 1992, 1662, 1664; v. 13. Februar 2003 - IX ZR 76/99, WM 2003, 1141, 1142). Rechtsgrundsätzliche Fragen stellen sich hierbei nicht.
4	Die	Zulassung	der	Revision	ist	auch nicht zur Einheitlichkeitssicherung
 erforderlich. Verfahrensgrundrechte des Beklagten wurden nicht verletzt, insbesondere wurde kein entscheidungserheblicher Beweisantrag übergangen. Es genügt nicht, eine innere Tatsache der Parteien durch einen Dritten unter Beweis zu stellen, ohne zu erklären, wie diese Tatsache zu dem Ausdruck kam und warum der Zeuge hierzu etwas sagen kann. Soll über Indizien für innere Tatsachen Beweis erhoben werden, müssen vielmehr die Indizien dargelegt und unter Beweis gestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 1990 -VIII ZR 337/88, WM 1990, 516, 517 f; v. 30. April 1992 -VIIZR 78/91, NJW 1992, 2489; Zöl-ler/Greger, ZPO 25. Aufl. § 286 Rn. 9a).
 
5	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§ 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Dr.	Kayser
 Vill	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.03.2004 -80 410/03 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.11.2004 - 9 U 125/04 -