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BGH · IX ZR 218/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 218/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 17. Juni 1997 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die Sache wirft entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO). Die vom Senat geprüften Verfahrensrügen greifen nicht durch (§ 565 a ZPO).

Zitierte Normen: § 138 BGB
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Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 218/97
vom 17. Juni 1999
in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 17. Juni 1999 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juni 1997 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 162.185,87 DM.
Gründe:
Die Sache wirft entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b
 ZPO).
Das Wettbewerbsverbot war nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Daß die Arbeitsgerichte dies nicht erkannt haben, ist dem Beklagten nicht anzulasten (vgl. BGH, Urt. v. 5. November 1987 - IX ZR 86/86, NJW 1988, 486, 488). Die vom Senat geprüften Verfahrensrügen greifen nicht durch (§ 565 a ZPO).
Paulusch	Kreft	Stodolkowitz:
Zugehör	Ganter