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BGH · IX ZR 218/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 218/95

als Betreuer für Prozeßangelegenheiten, Beklagter und Revisionskläger, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 24. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und damit für das Revisionsgericht bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO) festgestellt, daß die Parteien einen Bürgschaftsvertrag gemäß der Urkunde vom 28. (§ 765 BGB), die Klägerin als Bürgschaftsgläubigerin durch die Bezeichnung der verbürgten Schuld und der Hauptschuldnerin in der Bürgschaftsurkunde hinreichend gekennzeichnet ist (§ 766 BGB; vgl. - IX ZR 98/94, WM 1995, 900, 901) und davon auszugehen ist, daß der Beklagte bei Vertragsschluß nicht geschäftsunfähig war (§§ 104 Nr. 2, 105 BGB; vgl. Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch - IX ZR 56/95, WM 1996, 384), so ist der Beklagte nicht im Sinne dieser Vorschrift durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung zu seiner Vertragserklärung bestimmt worden. Vielmehr waren damals nur noch die Vereinbarungen zu vollziehen, die der Beklagte und die übrigen Gesellschafter der Beklagten zu 3) unmittelbar zuvor mit der Klägerin getroffen hatten. noch festgestellt worden, daß der Beklagte zu 2) bei Übergabe des Bürgschaftsformulars noch Verhandlungen für die Klägerin geführt habe.

Zitierte Normen: § 14 GKG § 561 ZPO § 765 BGB § 1 HTWG
WMZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 218/95
BESCHLUSS
vom 24. September 1996
in dem Rechtsstreit
1. Dr. Dr. Wolfram Freiherr von Wl
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 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz SflfliHBB'

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als Betreuer für Prozeßangelegenheiten,
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	MMHI
und Dr. von 
vertreten durch den Verwaltungsrat Marc V Jean-Paul DfHflHfc und Daniel BoHB,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	RechtsanwälteDr. flHHB
und Dr. 
2. .
3. .
gegen
 So
S.A. Zweigniederlassung
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 24. September 1996 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Juli 1995 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 500.000 DM (§§ 14, 22 Abs. 1 GKG).
Gründe
 Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und damit für das Revisionsgericht bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO) festgestellt, daß die Parteien einen Bürgschaftsvertrag gemäß der Urkunde vom 28. September 1990 vereinbart haben
3
(§ 765 BGB), die Klägerin als Bürgschaftsgläubigerin durch die Bezeichnung der verbürgten Schuld und der Hauptschuldnerin in der Bürgschaftsurkunde hinreichend gekennzeichnet ist (§ 766 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 16. April 1962
-	VII ZR 194/60, NJW 1962, 1102 f; v. 3. Dezember 1992
- IX ZR 29/92, NJW 1993, 724, 725; v. 30. März 1995
- IX ZR 98/94, WM 1995, 900, 901) und davon auszugehen ist, daß der Beklagte bei Vertragsschluß nicht geschäftsunfähig war (§§ 104 Nr. 2, 105 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 5. Juni 1972
- II ZR 119/70, WM 1972, 972; v. 20. Juni 1984
-	IVa ZR 206/82, WM 1984, 1063, 1064). Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch
(§ 565 a ZPO).
Selbst wenn eine Bürgschaft unter § 1 Abs. 1 HWiG fallen sollte (vgl. dazu BGH, Beschluß v. 11. Januar 1996
-	IX ZR 56/95, WM 1996, 384), so ist der Beklagte nicht im Sinne dieser Vorschrift durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung zu seiner Vertragserklärung bestimmt worden. Als der Beklagte zu 2) ihm dort das vorbereitete Bürgschaftsformular der Klägerin überbrachte, waren keine Vertragsverhandlungen mit dieser mehr zu führen. Vielmehr waren damals nur noch die Vereinbarungen zu vollziehen, die der Beklagte und die übrigen Gesellschafter der Beklagten zu 3) unmittelbar zuvor mit der Klägerin getroffen hatten. Danach hatte diese der Beklagten zu 3) einen Kontokorrentkredit von 500.000 DM und einen Sonderkredit von 150.000 DM zu gewähren, sobald jeder Gesellschafter eine Höchstbetragsbürgschaft über 500.000 DM zuzüglich Zinsen und Kosten übernommen hatte. Es ist auch weder behauptet
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noch festgestellt worden, daß der Beklagte zu 2) bei Übergabe des Bürgschaftsformulars noch Verhandlungen für die Klägerin geführt habe.
Brandes	Kreft	Stodolkowitz
 Zugehör	Ganter