Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Mit der Revision begehrt die Klägerin Aufhebung des Berufungsurteils und Zurtickverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es sei nicht hinreichend wahrscheinlich, daß die Klägerin durch die erlittene Verfolgung in rentenberechtigendem Ausmaß in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sei. Dr. Klages folge, daß die Verursachung der bei der Klägerin festgestellten endogenen Psychose durch die Verfolgung zwar möglich, nach dem Verfolgungstatbestand aber nicht wahrscheinlich sei. Nach den Akten der Landesrentenbehörde, die das Berufungsgericht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, hat die Klägerin unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen vorgetragen, daß sie von Februar 1944 bis zu ihrer Befreiung im August 1944 bei Bekannten in einem Abstellraum von nur einigen Quadratmetern Größe versteckt gelebt und dieses Versteck selbst nachts nicht verlassen habe. Wenn die Klägerin ein solches Leben aus begründeter Furcht vor Verfolgung auf sich nahm, so ist nach § 9 Abs.3 BEG imbeachtlich, daß sie sich diese Beschränkung im Wege der Selbsteinschließung selbst auferlegte (vgl. Wenn eine Gesundheitsschädigung während der Freiheitsentziehung oder innerhalb von acht Monaten nach ihrer Beendigung aufgetreten ist, wird vermutet, daß sie auf nationalsozialistische Dr. Klages davon aus, daß das bei der Klägerin festgestellte psychasthenische Syndron zwischen dem Ende der Verfolgung und dem Beginn der endogenen Psychose im Jahre 1947 Beschwerden geäußert habe. Venn zugunsten der Klägerin bei diesem Leiden die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG eingreift, läßt sich aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausschließen, daß diese Beschwerden auf die Verfolgung zurückzuführen sind und über den 1. Da das Oberlandesgericht den Sachverhalt unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht gewürdigt hat, greift die Rüge der Revision durch.
017 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 218/70 URTEIL Verkündet am 23. November 1972 Pohl, AmtsInspektor ah Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Serena F , gesetzlich vertreten durch ihren Vormund Frau Suzanna-Catherine MflU flbBI Frankreich, Bost., Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten / -7 j Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 23. November 1972 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 1970 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1897 geborene Klägerin mußte von Juni 1942 bis Januar 1944 in Paris den Judenstern tragen. Anschließend lebte sie dort bis zu dem 24. August 1944 versteckt. Den vor ihr geltend gemachten Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit hat die Behörde 1965 abgelehnt, weil auf die Verfolgung zurückzuführende Schäden nicht vorlägen. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von KapitalentSchädigung ah 1. Januar 19^9 und von Rente verurteilt. Es hat eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung ab 19^5 von 25 v.H. bejaht. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin Aufhebung des Berufungsurteils und Zurtickverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Ent sehe i dungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es sei nicht hinreichend wahrscheinlich, daß die Klägerin durch die erlittene Verfolgung in rentenberechtigendem Ausmaß in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sei. Aus dem nerven-fachärztlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Klages folge, daß die Verursachung der bei der Klägerin festgestellten endogenen Psychose durch die Verfolgung zwar möglich, nach dem Verfolgungstatbestand aber nicht wahrscheinlich sei. Ebensowenig sei wahrscheinlich, daß dieses Leiden durch die Verfolgung ausgelöst worden sei. Der psychasthenische Symtomenkomplex könne nach der derzeit in Deutschland herrschenden medizinischen Meinung nur im Rahmen der endogenen Psychose gesehen werden. Daher könnten auch die Beschwerden der Klägerin, die sich in der Zeit zwischen dem Ende der Verfolgung und dem Beginn der endogenen Psychose im Jahre 19^7 zeigten, nicht als entschädigungspflichtig gewertet werden. Diese Ausführungen tragen das klagabveisende Urteil nicht. Nach den Akten der Landesrentenbehörde, die das Berufungsgericht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, hat die Klägerin unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen vorgetragen, daß sie von Februar 1944 bis zu ihrer Befreiung im August 1944 bei Bekannten in einem Abstellraum von nur einigen Quadratmetern Größe versteckt gelebt und dieses Versteck selbst nachts nicht verlassen habe. Bei der vertrauensärztlichen Untersuchung hat die Klägerin dazu weiter ausgeführt, der Raum habe weder Licht noch Heizung gehabt und sei außerdem kalt und feucht gewesen. Verpflegungsmäßig sei sie auf das angewiesen gewesen, was ihre Bekannten ihr gegeben hätten. Dieser Sachverhalt kann den Tatbestand eines Lebens unter haftähnlichen Bedingungen erfüllen und damit eine Freiheitsentziehung im Sinne von § 43 Abs. 3 BEG sein. Erforderlich ist hierfür neben der räumlichen Beschränkung der Bewegungsfreiheit aber, daß der Verfolgte auch nach den sonstigen Bedingungen ein Leben führen mußte, das dem eines Häftlings sehr nahe kam (BGH Rz¥ 1966, 332). Wenn die Klägerin ein solches Leben aus begründeter Furcht vor Verfolgung auf sich nahm, so ist nach § 9 Abs. 3 BEG imbeachtlich, daß sie sich diese Beschränkung im Wege der Selbsteinschließung selbst auferlegte (vgl. BGH RzW 1970, 546 Nr. 13). Bei Bejahung einer Freiheitsentziehung im Sinne von § 43 BEG streitet für die Klägerin die Vermutung des § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BEG. Wenn eine Gesundheitsschädigung während der Freiheitsentziehung oder innerhalb von acht Monaten nach ihrer Beendigung aufgetreten ist, wird vermutet, daß sie auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen ist. Das Berufungsgericht geht mit dem Gutachten des Prof. Dr. Klages davon aus, daß das bei der Klägerin festgestellte psychasthenische Syndron zwischen dem Ende der Verfolgung und dem Beginn der endogenen Psychose im Jahre 1947 Beschwerden geäußert habe. Venn zugunsten der Klägerin bei diesem Leiden die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG eingreift, läßt sich aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausschließen, daß diese Beschwerden auf die Verfolgung zurückzuführen sind und über den 1. Januar 1949 hinaus eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von mindestens 23 v.H. zur Folge hatten oder das spätere psychische Leiden der Klägerin wesentlich mitverursacht haben. Da das Oberlandesgericht den Sachverhalt unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht gewürdigt hat, greift die Rüge der Revision durch. Mai Vüstenberg Zorn Henkel Dr. Thumm