Der Verfolgte kann den Verzicht auf das Rentenv/ahlrocht nicht wegen Drohung mit der Begründung anfechten, er sei dazu durch den - vor der Neufassung des § 199 BEG erteilten -Hinweis der Entschädigungsbehördc veranlaßt worden, daß die zuerkannte Kapitalentschädigung erst nach dem Verzicht ausgczahlt v/erdc. Eine Anfechtung des uneingeschränkt erklärten Verzichts wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft mit der Begründung, daß der Verfolgte sich über seinen Gesundheitszustand geirrt habe, ist nicht möglich. Die Entschädigungsbehörde, die den Verfolgten trotz dessen nachträglicher Erkrankung an dem Vorsicht festhält, verstößt dadurch nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Verfolgte weiterhin aus seiner Erwerbstätigkeit ein die ausreichende Lebcnsgrundlagc gewährleistendes Einkommen erzielt hat. Nach anfänglicher Ablehnung eines solchen Verzichts hat der Bevollmächtigte des Klägers entsprechend der ihm vom Kläger mit Schreiben vom 18. Mit einem an die Entschädigungsbehördc gerichteten Schreiben vom 9- Mai 1961 hat der Bevollmächtigte des K1U- Das Landgericht hat dem Kläger eine weitere Kapitalentschädigung von 2.879 DH zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm unter Anrechnung der geleisteten Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Auf die Kcntonv/ahl hat der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 27. Wenn der Klager zur Abgabe der Verzichtserklärung dadurch bewogen wurde, daß die Entschädigungsbehörde die Auszahlung der festgesetzten und fälligen (§ 169 Abs. 2 Satz 1 BEG aF) Kapitalentschädigung von einer Preisgabe des Rentonwahlrechts abhängig machte, so ist er dazu nicht widerrechtlich durch Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB) bestimmt worden. es schon deshalb, weil die Entschädigungsbehörde ersichtlich den Kläger nicht zu dem Verzicht auf das Rentenwahlrccht veranlassen, sondern ihm die Rechtslage darotollen wollte, wie sie sie sah und wie sie auch nach der Rechtsprechung gegeben war (vgl. In diesem Zusammenhang kommt cs nicht darauf an, ob die zur Anfechtung berechtigenden Willensmängol in der Person des Klägers oder seines Bevollmächtigten, der den Verzicht aussprach, vorliogen müßten (§ 166 BGB). Es mag ferner sein, daß die irrige Annahme den Kläger zur entsprechenden Anweisung an den Bevollmächtigten veranlaßte, und daß der Bevollmächtigte die Vorzichtserklnrung nicht abgegeben hätte, wenn er von der inzwischen cingetrotenon Erkrankung des Klägers gewußt hätte. Die Voraussetzung eines einwandfreien Gesundheitszustandes des Klägers ist deshalb nicht zu dem Inhalt der Verzichtoerklärungen geworden; denn die Ent-schädigungcbehörde konnte aus den Erklärungen nicht entnehmen, daß der Verzicht nur unter einer solchen Voraussetzung gelten sollte. Der einwandfreie Gesundheitszustand des Klägers, der wohl schon zur Zeit der Anwoisung an den Bevollmächtigten nicht mehr gegeben war, wenn es bald darauf zu einem Hcrzanfall kam, ist auch keine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB. Es lag vielleicht der Gedanke nicht fern, daß am ehesten ein gesunder und erwerbsfähiger Verfolgter auf das Rentcnv/ahlrecht vcrzichton würde. Pür die Entschädigungsbohördc als den Empfänger der Verzichts-crklärung war nicht hinreichend erkennbar, daß der Kläger sich wogen des von ihm angenommenen einwandfreien Gesund- Es trifft ferner nicht zu, daß das beklagte land gegen Treu und Glauben verstößt, wenn cs den Kläger an dom Verzicht festhält. Januar 1961 die Auszahlung der KapitalentSchädigung bis zu dem Zeitpunkt, in dem dio Ausübung des Rentonwahl-rcchto geklärt war, Vorbehalten und den Kläger in dem Schreiben von 7. Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so ergibt sich, daß die Einkommens- und Erwerbsverhältnisso des Klägers sich durch seine Erkrankung nicht entscheidend zu seinem Nachteil verändert haben. Der Kläger hatte weiterhin ein Einkommen, das ihm entsprechend den Vorschriften des § 75 Abs.1-3 EEG idP d. Durch das BEG-Schlußgesctz ist klargcstcllt, daß dann, wenn das Einkommen die maßgebenden Richtsätze nachhaltig erreicht hat, die ausreichende Lobcnsgrundlage nicht nur in der Regel, sondern ausnahmslos als erlangt gilt; dabei wird das höhere Lebensalter des Verfolgten dadurch berücksichtigt, daß für die Zeit von der Vollendung dos 65. Es ist nicht dargetan, daß das Einkommen um Aufwendungen su mindern sei, die den Pauschalbetrag der Verbungskosten des deutschen Einkommensteuerrcchts übersteigen (BGH Rz’»/ 1962, 459 Hr, 23). Bio Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht die Behauptung dos Klägers zugrunde gelegt hat, im Jahre 1961, dem Jahr, in dem er den Herzanfall erlitt, sei 3ein Einkommen auf 6.612,79 Dollar zurückgegangen; nach § 139 ZPO habe dem Kläger insoweit eine Be-v;eioergänzung ermöglicht worden müssen. Die Rüge ist bereits deshalb unbegründet, weil auch das von dem Kläger angegebene Einkommen, umgerechnet nach der Kaufkraft im Verhältnis 1:2,5 in Deutsche Mark, das nach der Anlage 1 zur 3. DV-EEG maßgebende Vergleichscinkommen mit dom Vor-^orcunr.özuoehlcc Von 15.120 DM hoch überstiegen'hätte, »urid1' v/cxl sich also auch 'daraiio-kdihc ' Schlüsse'‘gegen- oift• erhebliches, die ausreichende lebensgrundlage in Frage stellendes Absin-kon der Erwerbsfähigkeit des Klägers hätten ziehen lassen. Die Revision weist ferner auf die Rechtsprechung hin, nach der einem Verfolgten, der wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Lage eine über seine Kräfte hinausgehende Er-Y.’crbotätigkcit ausgeübt hat, die Rente nicht mit der Begründung versagt werden darf, er habe sich aus einer solchen Erwerbotätigkoit eine ausreichende Lebensgrundlage zu verschaffen vermocht. Bio Revision meint, das Berufungsgericht habe in unzutreffender Würdigung der Ausführungen des zugezogonen ärztlichen Sachverständigen und ohne durch ein weiteres Sachverständigengutachten zu klären, wolches Maß an Arbeitsbeschränkung geboten gewesen sei, auf rechtlich fehlerhafter Grundlage angenommen, daß der Kläger nicht mehr gearbeitet habe, als ihm ärztlich erlaubt gewesen sei. Die Feststellung, der Kläger habe, seit er die Arbeit nach der Erkrankung wieder aufgenommon habe, seine Berufstätigkeit in dem ärztlich für erforderlich gehaltenen Umfang eingeschränkt, konnte das Berufungsgericht auf die entsprechenden Auskünfte des Arbeitgebers dc3 Klägers stützen. Auch war in diesem Zusammenhang ein Hinweis nach§ 139 ZPO nicht deshalb erforderlich, weil dem Kläger früher in einem Aufklärungsund Bcweiabeschluß und in einer prozeßleitenden Verfügung mitgotcilt worden war, das Berufungsgericht neige dazu, die Irrtumsanfochtung durchgreifen zu lassen. Ec kommt nicht darauf an, ob und wann die Voraussetzungen der §§ 82 oder 94 BEG für das Rcntenv/ahlrecht gegeben wären. Da sich die Einkommens- und Erwcrbsvcrhält-niosc dos Klägers nicht entscheidend anders entwickelt haben, als es vor seiner Erkrankung zu erwarten war, ist es nicht zu beanstanden, daß das beklagte Land dem Kläger den von ihm erklärten Verzicht auf das Ronton-wahlrccht entgogenhält. Nach wie vor wirkt der Verzicht sich dahin aus, daß dem Kläger die von ihm gewählte Rente nicht zuerkannt werden kann.
Nachschlagewerk BGHZ: 3a nein BEG §§ 81, 93} BGB §§ 119, 123 Der Verfolgte kann den Verzicht auf das Rentenv/ahlrocht nicht wegen Drohung mit der Begründung anfechten, er sei dazu durch den - vor der Neufassung des § 199 BEG erteilten -Hinweis der Entschädigungsbehördc veranlaßt worden, daß die zuerkannte Kapitalentschädigung erst nach dem Verzicht ausgczahlt v/erdc. Eine Anfechtung des uneingeschränkt erklärten Verzichts wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft mit der Begründung, daß der Verfolgte sich über seinen Gesundheitszustand geirrt habe, ist nicht möglich. Die Entschädigungsbehörde, die den Verfolgten trotz dessen nachträglicher Erkrankung an dem Vorsicht festhält, verstößt dadurch nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Verfolgte weiterhin aus seiner Erwerbstätigkeit ein die ausreichende Lebcnsgrundlagc gewährleistendes Einkommen erzielt hat. BGH, Urt. v. 11. Juli 1968 - IX ZR 218/66 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 218/66.______ URTEIL Verkündet im 11. Juli I960 Broeskc, Justizangestollte •1« Urkundfbeamter der Gesch&fuetelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Betriebsleiters Ludwig K './■■■■», USA f - Prozeßbevollmiichtigtcr: Klägers und Rcviaioncklügoro, Rechtsanwalt gegen das Land Nordrhein -Y/estfalon , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten und Revisionobeklagten. Der IX. Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1968 unter Mitvirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen und Prof. Dr. Bökolmann für Rocht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das den Parteien am 28. Dezember 1965 / 3. Januar 1966 an Verkün-dungs Statt zugestellte Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision. Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 18. Februar 1901 in Mönchengladbach als Sohn eines Textilfabrikanten geborene Kläger ist Jude. Br war seit 1923 als Prokurist und Kommanditist in einem als Kommanditgesellschaft betriebenen Unternehmen tätig, in dem sein Vater und eine andere Person persönlich haftende Gesellschafter waren. Im August 1938 wurde das Unternehmen an nichtjüdische Gesellschafter übertragen und der Kläger entlassen. Nachdem er einige Zeit in Haft gehalten worden war, wanderte er im Juni 1939 nach Belgien aus. Nach dem Einmarsch der deutschen Truppen befeind er sich erneut in längerer Haft. Im Mai 1941 konnte er sich nach den Vereinigten Staaten von Amerika einschiffen. Das Schiff wurde aufgebracht; nach drei-v/öchiger Internierung erreichte der Kläger am 21. Juni 1941 Ilev/ York. Seit 1955 iot er technischer Betriebsleiter in einem Unternehmen, in dem er seit 1941 beschäftigt ist. Am 27. April 1961 erlitt der Kläger einen Herzanfall infolge einer Coronarthromboso. Nach vierwöchigem Krankenhausaufenthalt und anschließender häuslicher Schonung nahm er seine berufliche Tätigkeit in eingeschränktem Umfang v/ieder auf. Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen Berufsschadens . Die Entschädigungsbehörde hat ihm durch Bescheid vom 27. Januar 1901 13.123 DM Kapitalentschädigung zuerkannt und gleichzeitig ausgesprochen, daß er unter der Voraussetzung des § 82 BEG anstollo der Kapitalentschädigung eine Rente wählen könne. In dem Bescheid hat sich die Entschädigungsbehörde ferner die Befriedigung des Anspruchs auf die Kapitalentschädigung bis zu dem Ablauf der Prist zur Ausübung des Rcntcnv/ahlrcchts oder bis zu dem vorzeitigen Verzicht darauf Vorbehalten. In einem Schreiben vom 7. April 1961 hat die Entochädigungobchördc die Auszahlung der festgesetzten Kapitalentcchädigung nochmals davon abhängig gemacht, daß der Klüger auf sein Kentenwahlrecht verzichte. Nach anfänglicher Ablehnung eines solchen Verzichts hat der Bevollmächtigte des Klägers entsprechend der ihm vom Kläger mit Schreiben vom 18. April 1961 erteilten Anweisung durch ein Schreiben vom 27- April 1961 und ein v/eiteros Schreiben vom 2. Mai 1961 auf das Rentemvahlrecht verzichtet. Mit einem an die Entschädigungsbehördc gerichteten Schreiben vom 9- Mai 1961 hat der Bevollmächtigte des K1U- gers ausgeführt, die Ermächtigung, die ihn zu dem Verzicht auf das Rentenwahlrocht veranlaßt habe, sei ihm untor dem Druck einer unzulässigen Zurückhaltung der geschuldeten Beträge erteilt v/orden. Es sei eine Anstandspflicht der Entschädigungsbehörde, den Verzicht als ungeschehen zu betrachten; denn der Kläger liege wegen eines Herzinfarkts im Krankenhaus, wie er, der Bevollmächtigte, soeben erführen habe. Vorsorglich fechte er die Verzichtserklärung wegen Irrtums an, da er bei deren Abgabe nicht gewußt habe, daß der Kläger lebensgefährlich krank gewesen sei, und da er bei Kenntnis dieser Tatsache die Erklärung nicht abgegeben hätte. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger das Renten-v/ahlrecht nicht wieder zugestanden. Hit der Klage hat der Kläger zunächst die Zurückhaltung der Kapitalentschädigung bekämpft und ferner eine höhere Kapitalcntschädigung verlangt. Er hat alsdann erklärt, daß er die Rente wähle. Im ersten Rechtszug hat er beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm abzüglich 13.123 DM für die Zeit vom 1. April 1961 an eine monatliche Rente zu zahlen, deren Jahreshöhe einem Kapital von 16.752 3»!, geteilt durch 3»6 oder die nach 1961 etwa festgesetzte Teilungszahl, entspreche, hilfsweise, ihm eine höhere Kapitalentschädigung zu zahlen. Das Landgericht hat dem Kläger eine weitere Kapitalentschädigung von 2.879 DH zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Er hat im Berufungsrcchtszug vorgetragen, daß er das Unternehmen, an dem sein Vater als persönlich haftender Gesellschafter und er selbst mit einer erheblichen Kommanditeinlage und einem Darlehensguthaben beteiligt gewesen sei, selbständig geleitet habe mit dem Ziel, oc opäter zu übernehmen} es habe sich um eine selbständige Erworbstä-tigkeit gehandelt. Seitdem sein Herzleiden aufgetreten sei, sei er zu mehr als 50 $ erwerbsgemindert, so daß er seine Arbeit je nach seinen Befinden einachränken müsse. Er arbeite aber weiter, um den Unterhalt für seine Familie zu sichern. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm unter Anrechnung der geleisteten Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. April 1961 an dio sich bei einer Einstufung in den höheren Dienst aus der Anlage 5 zur 3. DV-BEG ergebende Rente zu zahlen. Das Oborlandesgoricht hat die Berufung des Klägers zurückgewieoon. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger soinen jlm Berufungsrocht ozug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionorochtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Während der Kläger im Vorfahren vor dem Landgericht, wie sein in diesem Rochtozug gestellter Antrag zeigt, die bei einer Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstütigkeit vorgesehene Berufsschadensrente vorlangt hat, hat er im zweiten Rcchtszug die Rente beansprucht, die nach fristgemäß ausgeübter Rentcnv/ahl unter den Voraussetzungen des § 82 BEG dem in einer selbständigen Erwerbstätigkeit Geschädigten zustcht. Das Berufungsgericht hat deshalb geprüft, ob der Kläger früher selbständig oder unselbständig tätig gewesen ist. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß er aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden ict. Diese Ausführungen bedürfen keiner Überprüfung; denn die vom Berufungsgericht vorfahrensrechtlich unangreifbar getroffenen weiteren Feststellungen ergeben, daß der Verzicht des Klägers auf das Rentcnwahlrecht wirksam ist, unabhängig davon, ob der Verzicht das Wahlrecht der in selbständiger oder der in unselbständiger Erwerbstätigkcit Geschädigten betrifft. Auf die Kcntonv/ahl hat der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 27. April 1961 und 2. Mai 1961 gegenüber der Entschädigungsbehörde verzichtet. Der Kläger hat den Verzicht wegen Drohung und wegen Irrtums angefochten. Die Anfechtung, die ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Natur des Entschädigungsrechto nach den Grundsätzen des Privatrechts zu beurteilen ist (BGH RzV 1965, 270 Nr. 21), greift jedoch nicht durch. Wenn der Klager zur Abgabe der Verzichtserklärung dadurch bewogen wurde, daß die Entschädigungsbehörde die Auszahlung der festgesetzten und fälligen (§ 169 Abs. 2 Satz 1 BEG aF) Kapitalentschädigung von einer Preisgabe des Rentonwahlrechts abhängig machte, so ist er dazu nicht widerrechtlich durch Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB) bestimmt worden. An den Voraussetzungen des § 123 Aba. 1 BGB fehlt es schon deshalb, weil die Entschädigungsbehörde ersichtlich den Kläger nicht zu dem Verzicht auf das Rentenwahlrccht veranlassen, sondern ihm die Rechtslage darotollen wollte, wie sie sie sah und wie sie auch nach der Rechtsprechung gegeben war (vgl. BGH Rz\7 1962, 317 Hr. 31). Dabei sollte dem Kläger die Freiheit der Entscheidung darüber verbleiben, ob ihm mehr an der sofortigen Auszahlung der Kapital-entschädigung oder an der Aufrechtorhaltung des Rcntenwahl-rochts gelegen war. Von einer Dröhung,.die 'dön-iWillfcn des Klägers beugen • sollte', .kbnntö^selbfetidänn »nicht gesprochen,-, werden, wenn man es auch nach der Rechtslage, die vor der Neufassung des § 199 BEG durch das EEG-Schlußgesotz galt, für angemessener halten würde, del) die Kapitalcntschädigung nicht in vollem Umfang, sondern nur soweit zurückgchalten wurde, wie sie etwa rückständige Rentenbeträge überstiog. Eine Anfechtung des Verzichts wegen Irrtums ($ 119 BGB) ocheidot ebenfalls aus. In diesem Zusammenhang kommt cs nicht darauf an, ob die zur Anfechtung berechtigenden Willensmängol in der Person des Klägers oder seines Bevollmächtigten, der den Verzicht aussprach, vorliogen müßten (§ 166 BGB). Ein Anfechtungsgrund ist nämlich in koinem Pall gegeben. Es mag sein, daß der Kläger zu der Zeit, als er seinen Bevollmächtigten an-wies, den Verzicht auszucprcchcn, glaubte, gesund zu sein und weiterhin gesund zu bleiben, und daß der Bevollmächtigte derselben Meinung war, als er die Anweisung ausführtc. Es mag ferner sein, daß die irrige Annahme den Kläger zur entsprechenden Anweisung an den Bevollmächtigten veranlaßte, und daß der Bevollmächtigte die Vorzichtserklnrung nicht abgegeben hätte, wenn er von der inzwischen cingetrotenon Erkrankung des Klägers gewußt hätte. Es kommt darauf nicht an; die vom Kläger dafür angebotenen Beweise brauchten daher nicht erhoben zu werden. Ein solcher Beweggrund hat weder in der vom Kläger erteilten Anweisung vom 18. April 1961, die Gegenstand des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht gewesen ist, noch in den vom Bevollmächtigten abgegebenen Verzichtoerklärungen vom 27. April 1961 und 2. Mai 1961 einen Ausdruck gefunden. Vielmehr ist der Verzicht vorbehaltlos ericlnrt worden. Die Voraussetzung eines einwandfreien Gesundheitszustandes des Klägers ist deshalb nicht zu dem Inhalt der Verzichtoerklärungen geworden; denn die Ent-schädigungcbehörde konnte aus den Erklärungen nicht entnehmen, daß der Verzicht nur unter einer solchen Voraussetzung gelten sollte. Der einwandfreie Gesundheitszustand des Klägers, der wohl schon zur Zeit der Anwoisung an den Bevollmächtigten nicht mehr gegeben war, wenn es bald darauf zu einem Hcrzanfall kam, ist auch keine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB. Zwar ist nach dieser Vorschrift auch die Anfechtung oiner Erklärung möglich, die ein einseitiges Rechtsgeschäft darstollt oder Toil eines cinscitig^bolastendcfr Vortrags ist; und gegen die Annahme einer verkchrswosentliehen Eigenschaft ist auch kein Bedenken daraus herzuleiten, daß eine Eigenschaft dos Erklärenden selbst in Präge steht. Es lag vielleicht der Gedanke nicht fern, daß am ehesten ein gesunder und erwerbsfähiger Verfolgter auf das Rentcnv/ahlrecht vcrzichton würde. Zwingend war diese Annahme jedoch nicht, da cs auch andere Gründe gab, die den Kläger zu einem Verzicht voranlasson konnten?- Pür die Entschädigungsbohördc als den Empfänger der Verzichts-crklärung war nicht hinreichend erkennbar, daß der Kläger sich wogen des von ihm angenommenen einwandfreien Gesund- heitozustandcs entochlooaen hatte, das Rentonwahlrocht preiszugeben. Von oinor vcrkchrswosentlichen Eigenschaft kann aber nur gesprochen werden, wenn eine Beziehung zwischen ihr und der Erklärung für den Erklärungoempfüngor erkennbar ist, wenn also die Eigenschaft zwar vielleicht nicht geradezu zu dem Inhalt der Erklärung gemacht ist, diese aber doch in irgendeiner Y/oise zu dem Ausdruck bringt, daß es dem Erklärenden bei der von ihm gestalteten Rechtsfolge auf die Eigenschaft maßgeblich ankommt und sic den Beweggrund für seine Willenserklärung bildet. Das ist hier nicht der Pall. Es trifft ferner nicht zu, daß das beklagte land gegen Treu und Glauben verstößt, wenn cs den Kläger an dom Verzicht festhält. Das beklagte Land konnte in dem Bescheid vom 27. Januar 1961 die Auszahlung der KapitalentSchädigung bis zu dem Zeitpunkt, in dem dio Ausübung des Rentonwahl-rcchto geklärt war, Vorbehalten und den Kläger in dem Schreiben von 7. April 1961 nochmals auf den Vorbehalt hinweisen. Es sind auch, wie die in dom angefochtenen Urteil unangreifbar getroffenen Feststellungen ergeben, nicht später Tatsachen eingetroton, die es für den Kläger unzu demutbar machen, den rechtlich einwandfrei herbeigeführten Verzicht gegen sich gelten zu lassen, und die dom beklagten Land Anlaß geben müßten, der veränderten Lage nach den Grundsätzen der Billigkeit Rechnung zu tragen. Die Vorschriften, aus denen sich ergibt, wann ein in einer selbständigen Erworbstätigkeit Geschädigter nachhaltig wieder eine ausreichende Lcbcnsgrundlagc erlangt hat, sind zwar nicht unmittelbar anwendbar. Sic geben aber dem Gesotz entsprechend© Maßotäbe auch dafür, ob sich dio Er- v/orbs Verhältnisse doo Klügere durch seine Erkrankung so ungünstig entwickelt haben, daß dem bei der Beurteilung der Wirksamkeit des Verzichts Bedeutung beizu demessen wäre. Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so ergibt sich, daß die Einkommens- und Erwerbsverhältnisso des Klägers sich durch seine Erkrankung nicht entscheidend zu seinem Nachteil verändert haben. Der Kläger hatte weiterhin ein Einkommen, das ihm entsprechend den Vorschriften des § 75 Abs. 1-3 EEG idP d. BEG-SchlußG, des § 12 Abs. 23. DV-BEG idP d. 7-Änd-VO und der Anlage 1 zur 3. DV-BEG im wesentlichen eine nachhaltige Lobcnsgrundlage gewährleistete. Durch das BEG-Schlußgesctz ist klargcstcllt, daß dann, wenn das Einkommen die maßgebenden Richtsätze nachhaltig erreicht hat, die ausreichende Lobcnsgrundlage nicht nur in der Regel, sondern ausnahmslos als erlangt gilt; dabei wird das höhere Lebensalter des Verfolgten dadurch berücksichtigt, daß für die Zeit von der Vollendung dos 65. Lebensjahres, bei einer Prau des 60. Lebensjahres an den Tabellensätzen ein höherer Vor- corgungssuöchläg hinzugerochfiet !wird''(^GH: vom '14-Ok't6b6r 1966 - IV ZB 350/66). Diese Regeln des Gesetzes sind auch hier maßgebend. In der Gegenüberstellung des von dem Kläger in den Jahren von 1956 bis 1965 erzielten Einkommens mit den Tq,bollonsätzcn der Anlage 1 zur 3. DV-BEG hat das Berufungsgericht allerdings für das Verglcichscinkoiamen zu dem Nachteil des Klägers durchweg zu niedrige Verte eingesetzt. Sic betragen unter Berücksichtigung des Alters des Klägers und des Versorgungszuschlags von 1956 bis I960 nicht 10.800 DM, sondern 14.400 DM und von 1961 bis 1965 nicht 12.600 DM, sondern 15.120 DM. Das Einkommen des Klägers hat aber auch diese Tabollcnsätzc von 1957 bis 1965 überschritten, abgesehen von dem Jahr 1958, in dem das Einkommen um knapp 100 DM unter dom Tabellonoatz - 11 lag. Es ist nicht dargetan, daß das Einkommen um Aufwendungen su mindern sei, die den Pauschalbetrag der Verbungskosten des deutschen Einkommensteuerrcchts übersteigen (BGH Rz’»/ 1962, 459 Hr, 23). Bio Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht die Behauptung dos Klägers zugrunde gelegt hat, im Jahre 1961, dem Jahr, in dem er den Herzanfall erlitt, sei 3ein Einkommen auf 6.612,79 Dollar zurückgegangen; nach § 139 ZPO habe dem Kläger insoweit eine Be-v;eioergänzung ermöglicht worden müssen. Die Rüge ist bereits deshalb unbegründet, weil auch das von dem Kläger angegebene Einkommen, umgerechnet nach der Kaufkraft im Verhältnis 1:2,5 in Deutsche Mark, das nach der Anlage 1 zur 3. DV-EEG maßgebende Vergleichscinkommen mit dom Vor-^orcunr.özuoehlcc Von 15.120 DM hoch überstiegen'hätte, »urid1' v/cxl sich also auch 'daraiio-kdihc ' Schlüsse'‘gegen- oift• erhebliches, die ausreichende lebensgrundlage in Frage stellendes Absin-kon der Erwerbsfähigkeit des Klägers hätten ziehen lassen. Es ist nicht entscheidend, daß sich im Pall der Richtigkeit des Vortrags des Klägers die Annahme des Berufungsgerichts nicht aufrecht erhalten ließe, daß das Einkommen des Klägers seit 1961 fortlaufend gestiegen sei. Die Revision weist ferner auf die Rechtsprechung hin, nach der einem Verfolgten, der wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Lage eine über seine Kräfte hinausgehende Er-Y.’crbotätigkcit ausgeübt hat, die Rente nicht mit der Begründung versagt werden darf, er habe sich aus einer solchen Erwerbotätigkoit eine ausreichende Lebensgrundlage zu verschaffen vermocht. Sic führt insbesondere das einen Gesund-hcitsochadonoanspruch betreffende Urteil des Bundesgerichtshofs in Rz\7 1962, 454 Hr. 17 ön, nach dem die von dem Verfolgten erzielten Einkünfte regelmäßig keinen Haßstab für -12- die Beurteilung des Grades der Erwerbsminderung abgeben. Bio Revision meint, das Berufungsgericht habe in unzutreffender Würdigung der Ausführungen des zugezogonen ärztlichen Sachverständigen und ohne durch ein weiteres Sachverständigengutachten zu klären, wolches Maß an Arbeitsbeschränkung geboten gewesen sei, auf rechtlich fehlerhafter Grundlage angenommen, daß der Kläger nicht mehr gearbeitet habe, als ihm ärztlich erlaubt gewesen sei. Nach der Ansicht der Revision hätte das Berufungsgericht den Kläger nach § 139 ZPO vorher auf seine Auffassung hinweisen und ihm den Gegenbeweis ermöglichen müssen. Die Rüge ist unbegründet. Die Annahme des Tatrichters, daß der Kläger sein Erwerbseinkommen zu erzielen vermochte, ohne Raubbau an - seiner1' Gesundheit ’■ zu J treiben,' begognöt5 keinen rechtlichen Bedenken. In dem vom Berufungsgericht angeführten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Brugsch heißt es, der Kläger sei seit dux' Entlassung aus dem Hospital nach dem Horzanfall etwa halbtags tätig, es sei ihm seinerzeit fachärztlich geraten worden, seinen Beruf nur beschränkt auszuüben; eine Herabsetzung der Berufstätigkeit als Fabrikloitor auf weniger als 50 & wäre daher anzuorkennon. Ähnlich hat sich der behandelnde Arzt Dr. geäußert. Die Feststellung, der Kläger habe, seit er die Arbeit nach der Erkrankung wieder aufgenommon habe, seine Berufstätigkeit in dem ärztlich für erforderlich gehaltenen Umfang eingeschränkt, konnte das Berufungsgericht auf die entsprechenden Auskünfte des Arbeitgebers dc3 Klägers stützen. Das Gutachten des Professors Dr. Brugsch und die Äußerungen des Dr. sowie die Erklärung des Klägers, die Fortsetzung seiner ArbeitStätigkeit falle ihm seit der Erkrankung schwer, schlossen eine solche Feststellung nicht aus, und eines weiteren Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht. Auch war in diesem Zusammenhang ein Hinweis nach§ 139 ZPO nicht deshalb erforderlich, weil dem Kläger früher in einem Aufklärungsund Bcweiabeschluß und in einer prozeßleitenden Verfügung mitgotcilt worden war, das Berufungsgericht neige dazu, die Irrtumsanfochtung durchgreifen zu lassen. Trotz der geminderten Arbeitskraft blieb der Kläger mithin in der Lage, weiter nachhaltig ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Bas ist entscheidend. Ec kommt nicht darauf an, ob und wann die Voraussetzungen der §§ 82 oder 94 BEG für das Rcntenv/ahlrecht gegeben wären. Da sich die Einkommens- und Erwcrbsvcrhält-niosc dos Klägers nicht entscheidend anders entwickelt haben, als es vor seiner Erkrankung zu erwarten war, ist es nicht zu beanstanden, daß das beklagte Land dem Kläger den von ihm erklärten Verzicht auf das Ronton-wahlrccht entgogenhält. Nach wie vor wirkt der Verzicht sich dahin aus, daß dem Kläger die von ihm gewählte Rente nicht zuerkannt werden kann. Die Revision des Klägers ist demnach zurückzuweioen. Die Koctenentscheidung beruht auf § 209 Abe. 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Mai V/Üstenberg Maaß von der Mühlen BR Prof. Dr. Bökclmann kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt. Mai