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BGH · IX ZR 217/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 217/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 15. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 28. Gründe Die Sache wirft klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin für einen Selbstbehalt nur einzustehen hat, wenn das Ausbleiben von Zahlungen des Bauherren auf dessen Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Beklagte auch als beweisbelastet dafür angesehen, daß Zahlungen des Bauherren wegen fehlender Liquidität ausgeblieben seien.

Zitierte Normen: § 5 AGBG
LiquiditätvorstehenBürgschaftBerufungsgerichtKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 217/96	BESCHLUSS
vom 15. Mai 1997
in dem Rechtsstreit
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 verteten durch den Vorstand Jürgen Dl und Alexander von W|
Str.
Heinz
 Beklagte und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
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 vertreten durch den Vorstand Hans Peter N| Tilman Sl
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und
 Klägerin und Revisionsbeklagte
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
Dr.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 15. Mai 1997 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Februar 1996 wird nicht angenommen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Streitwert für das Revisionsverfahren: 285.525 DM.
Gründe
 Die Sache wirft klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin für einen Selbstbehalt nur einzustehen hat, wenn das Ausbleiben von Zahlungen des Bauherren auf dessen
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mangelnder Liquidität, nicht aber auf einem Embargo beruht (vgl. § 5 AGBG). Aus der "Bürgschaft" der Dresdner Bank vom 23. Dezember 1985 ist nichts anderes herzuleiten. Sie bezieht sich pauschal allein auf Nr. 10 Abs. 1 des Zusatzauftrages und berücksichtigt die Haftungseinschränkung in § 10 Abs. 3 nicht. Die "Bürgschaft" gibt deshalb für die Auslegung dieser Bestimmung nichts her. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Beklagte auch als beweisbelastet dafür angesehen, daß Zahlungen des Bauherren wegen fehlender Liquidität ausgeblieben seien.
Brandes	Kreft	Stodolkowitz
 Kirchhof	Fischer