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BGH · IX ZR 217/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 217/86

Auf die Gegenvorstellung der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten wird die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren aus dem Senatsbeschluß vom 15. Mai 1984 bis zur Erreichung des Endalters 65 den sich aus der Gruppe R der Leistungsordnung des Essener Verbandes ergebenden Betrag als laufende monatliche Pension, zur Zeit 5.863,-- DM, zu zahlen. Dezember 1984 den sich aus der Gruppe R der Leistungsordnung des Essener Verbandes ergebenden Betrag als laufende monatliche Pension von zur Zeit 5.863,— DM zu zahlen. Juli 1986 änderte der Kläger das Feststellungsbegehren und beantragte insoweit, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Dezember 1984 82 % des sich aus der Gruppe R der Leistungsordnung des Essener Verbandes ergebenden Betrages als laufende monatliche Pension zu zahlen. Der Senat setzte den Streitwert für das Revisionsverfahren in dem Beschluß vom 15. Der Kläger machte mit seiner Zahlungs- und Feststellungsklage einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen geltend. Auf einen solchen Schadensersatzanspruch, der seine Grundlage nicht in dem Dienstverhältnis hat, ist aber § 17 Abs.3 GKG auch nicht entsprechend anwendbar (vgl. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf wiederkehrende Leistungen gehörte zu den in § 9 Fall 1 ZPO bezeichneten Bezugsrechten, bei denen der künftige Wegfall gewiß, die Zeit des Wegfalls aber ungewiß ist. Dabei kann unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger mit seinem ursprünglichen Klageantrag Ansprüche nur für die Zeit bis zur Vollendung seines 65. Denn er hat diese zeitliche Begrenzung bereits im Verlauf des ersten Rechtszuges aufgegeben und von da an den Rentenanspruch ohne Angabe eines Endzeitpunkts, also auf Lebenszeit, geltend gemacht. Für die Wertbemessung ist dennoch § 9 Fall 1 ZPO nicht unmittelbar anzuwenden, weil der Kläger das Bezugsrecht nicht ausschließlich im Wege der Leistungsklage verfolgt hat. November 1984 hat er in den Zahlungsantrag auch nach Klageeinreichung fällig gewordene Rentenbeträge für die Zeit bis November 1984 einbezogen und ist insoweit von der Feststellungsklage zur Leistungsklage übergegangen; für die Zeit ab 1. Wird ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen durch positive Feststellungsklage geltend gemacht, so richtet sich die Streitwertbemessung nach § 3 ZPO, der Wert des Feststellungsinteresses ist also durch das Gericht frei zu schätzen; dabei ist in der Regel ein Abschlag von demjenigen Betrag vorzunehmen, der sich für einen entsprechenden Zahlungsantrag ergeben würde. Wenn jedoch solche Rückstände sowie im Verlaufe des Rechtsstreits fällig gewordene Rentenbeträge neben dem Feststellungsantrag zusätzlich durch einen bezifferten Leistungsantrag geltend gemacht werden, so ist der Wert dieser Dezember 1984 betrifft, ist von dem Monatsbetrag der Rente auszugehen, den der Kläger mit 5.863,— DM beziffert hat. Daran hat sich auch durch die letzte Fassung des Feststellungsantrags im Berufungsverfahren nichts geändert; aus der Klageschrift ergibt sich nämlich, daß der Betrag von 5.863,-- DM 82 % des mit 7.150,— DM angegebenen Gruppenend gehalts entspricht, das sich nach der Darstellung des Klägers in der Gruppe R der Leistungsordnung des Essener Verbandes nach 25-jähriger Mitgliedschaft ergibt.

Zitierte Normen: § 25 GKG § 3 ZPO
geltenZeitFeststellungsklageAnspruchStreitwertKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 217/86
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Erich
Kfllweg
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Rechtsanwalt Dr. Dieter S c h F-H^Bf-Ring 0, Kö(MB ,
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
Dr.
Will
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz
 am 17. Dezember 1987
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten wird die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren aus dem Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1987 geändert. Zugleich werden von Amts wegen auch die Streitwertfestsetzungen für die Vorinstanzen geändert.
Der Streitwert wird für alle Rechtszüge auf 803.231,— DM festgesetzt.
Gründe :
Mit der am 23. Mai 1984 beim Landgericht eingereichten Klage hat der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. Juli 1983 bis 30. April 1984 Pensionszahlungen in Höhe von 5.863,— DM monatlich, mithin insgesamt 58.630,— DM zuzüglich Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.
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2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Mai 1984 bis zur Erreichung des Endalters 65 den sich aus der Gruppe R der Leistungsordnung des Essener Verbandes ergebenden Betrag als laufende monatliche Pension, zur Zeit 5.863,-- DM, zu zahlen.
Als Grundlage des Klagebegehrens hat er Schadensersatzansprüche wegen Verletzung anwaltlicher Vertragspflichten sowie Verschuldens bei Vertragsschluß und eine Garantiezusage des Beklagten bezeichnet. Mit einem am 29. November 1984 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat er den Klageantrag geändert und zuletzt im ersten Rechtszug beantragt,
1.	den Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. Juli 1983 bis zu dem 30. November 1984 Pensionszahlungen in Höhe von 5.863,— DM monatlich, also 99.671,— DM zuzüglich gestaffelter Zinsen zu zahlen,
2.	festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Dezember 1984 den sich aus der Gruppe R der Leistungsordnung des Essener Verbandes ergebenden Betrag als laufende monatliche Pension von zur Zeit 5.863,— DM zu zahlen.
Das Landgericht, das den Streitwert zunächst auf 227.484,— DM festgesetzt hatte, setzte in seinem Urteil vom 18. Dezember 1985 den Streitwert anderweitig auf 268.525,— DM fest.
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Der im ersten Rechtszug zuletzt gestellte Antrag war aufgrund der von beiden Parteien eingelegten Berufungen auch zunächst Gegenstand des Berufungsverfahrens. In der mündlichen Verhandlung am 3. Juli 1986 änderte der Kläger das Feststellungsbegehren und beantragte insoweit,
 festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Dezember 1984 82 % des sich aus der Gruppe R der Leistungsordnung des Essener Verbandes ergebenden Betrages als laufende monatliche Pension zu zahlen.
Das Oberlandesgericht setzte den Berufungsstreitwert in seinem Urteil vom 25. September 1986 auf 268.525,— DM für die Zeit bis 2. Juli 1986 und auf 250.000,-- DM für die Zeit ab 3. Juli 1986 fest.
Mit der Revision verfolgte der Kläger seine im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge weiter. Der Senat setzte den Streitwert für das Revisionsverfahren in dem Beschluß vom 15. Oktober 1987 auf 250.000,— DM fest.
Auf die als Gegenvorstellung zu betrachtende Eingabe der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 4. Dezember 1987 sind die vorstehend bezeichneten Wertfestsetzungen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG zu ändern. Der Streitwert ist für alle Rechtszüge auf 803.231,— DM festzusetzen.
Der Kläger machte mit seiner Zahlungs- und Feststellungsklage einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen geltend. Dessen Gebührenstreitwert bemißt sich gemäß § 12
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Abs. 1 GKG nach den §§ 3, 9 ZPO, soweit nicht in § 17 GKG ein anderes bestimmt ist. § 17 GKG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch war weder ein Anspruch auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, noch ein Anspruch auf Entrichtung einer Schadensersatzrente wegen der Tötung eines Menschen oder wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, noch ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus einem der in § 17 Abs. 3 GKG bezeichneten Dienstverhältnisse. Der Kläger hat den Beklagten zwar u. a. mit der Begründung in Anspruch genommen, dieser habe es verschuldet, daß dem Kläger Pensions- oder Vergütungsansprüche aus einem Dienstverhältnis als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführer einer GmbH entgangen seien. Auf einen solchen Schadensersatzanspruch, der seine Grundlage nicht in dem Dienstverhältnis hat, ist aber § 17 Abs. 3 GKG auch nicht entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Beschluß vom 2. November 1978 - VI ZR 76/77, MDR 1979, 302).
Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf wiederkehrende Leistungen gehörte zu den in § 9 Fall 1 ZPO bezeichneten Bezugsrechten, bei denen der künftige Wegfall gewiß, die Zeit des Wegfalls aber ungewiß ist. Dabei kann unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger mit seinem ursprünglichen Klageantrag Ansprüche nur für die Zeit bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres geltend gemacht hat. Denn er hat diese zeitliche Begrenzung bereits im Verlauf des ersten Rechtszuges aufgegeben und von da an den Rentenanspruch ohne Angabe eines Endzeitpunkts, also auf Lebenszeit, geltend gemacht.
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Für die Wertbemessung ist dennoch § 9 Fall 1 ZPO nicht unmittelbar anzuwenden, weil der Kläger das Bezugsrecht nicht ausschließlich im Wege der Leistungsklage verfolgt hat. Mit der ursprünglichen Klage hat er Zahlung lediglich von Rückständen aus der Zeit vor Klageeinreichung begehrt; im übrigen hat er Feststellungsklage erhoben. Mit dem geänderten Klageantrag vom 28. November 1984 hat er in den Zahlungsantrag auch nach Klageeinreichung fällig gewordene Rentenbeträge für die Zeit bis November 1984 einbezogen und ist insoweit von der Feststellungsklage zur Leistungsklage übergegangen; für die Zeit ab 1. Dezember 1984 ist es jedoch bei der Feststellungsklage geblieben. Wird ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen durch positive Feststellungsklage geltend gemacht, so richtet sich die Streitwertbemessung nach § 3 ZPO, der Wert des Feststellungsinteresses ist also durch das Gericht frei zu schätzen; dabei ist in der Regel ein Abschlag von demjenigen Betrag vorzunehmen, der sich für einen entsprechenden Zahlungsantrag ergeben würde. Soweit im Einzelfall nicht besondere Umstände eine andere Bewertung rechtfertigen, ist der Wert einer Feststellungsklage über ein Bezugsrecht i. S. d. § 9 Fall 1 ZPO regelmäßig auf den zehnfachen Jahresbetrag derjenigen Rente festzusetzen, die voraussichtlich im Falle eines Zahlungsantrages gefordert werden würde (BGHZ 1, 43, 44). Rückstände aus der Zeit vor Klageerhebung sind - anders als bei der Leistungsklage -nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (BGHZ 2, 74,
 76). Wenn jedoch solche Rückstände sowie im Verlaufe des Rechtsstreits fällig gewordene Rentenbeträge neben dem Feststellungsantrag zusätzlich durch einen bezifferten Leistungsantrag geltend gemacht werden, so ist der Wert dieser
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bezifferten Zahlungsansprüche dem Wert des Feststellungsanspruchs hinzuzurechnen (BGHZ 2, 74, 76; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1952 - III ZR 231/51, NJW 1953, 104, 105). So liegt der Fall hier. Demgemäß ist der Streitwert für alle Rechtszüge wie folgt festzusetzen:
Für den Feststellungsantrag, der die Rentenleistungen ab 1. Dezember 1984 betrifft, ist von dem Monatsbetrag der Rente auszugehen, den der Kläger mit 5.863,— DM beziffert hat. Daran hat sich auch durch die letzte Fassung des Feststellungsantrags im Berufungsverfahren nichts geändert; aus der Klageschrift ergibt sich nämlich, daß der Betrag von 5.863,-- DM 82 % des mit 7.150,— DM angegebenen Gruppenend gehalts entspricht, das sich nach der Darstellung des Klägers in der Gruppe R der Leistungsordnung des Essener Verbandes nach 25-jähriger Mitgliedschaft ergibt. Der Kläger hat also ungeachtet der verschiedenen Fassungen seiner Fest Stellungsanträge stets nur 82 % dieses Gruppenendgehalts begehrt. Somit errechnet sich ein Jahreswert des Rentenanspruchs von (12 x 5.863,-- DM = ) 70.356,— DM und - da besondere Umstände eine abweichende Bewertung nicht veranlassen - ein Wert des Feststellungsanspruchs von (10 x 70.356,— DM =) 703.560,— DM. Hinzuzurechnen ist der
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Streitwert des bezifferten Zahlungsantrages mit 99.671,— DM (ohne Zinsen, § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). Daraus ergibt sich der Gesamtstreitwert von 803.231,— DM.
Merz
 Winter