Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der 4. Auf die nur gegen den 1 i» übersteigenden Zinsausspruch gerichtete Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht dem Kläger 100.- IM Zinsen zuerkannt und den weitergehenden Zinsanspruch abgewiesen. Mit der Revision verlangt der Kläger die Zinsen bis zur Rechtskraft des Urteils. Der danach geschuldete Zinszuschlag könne aber nur dann berechnet und zusammen mit der Hauptforderung festgesetzt werden, wenn der Zinszeitraum nicht erst mit dem Zeitpunkt ende, an dem das Urteil für das beklagte Land rechtskräftig geworden sei. Nach § 169 Abs. 2 Satz 1, Abs.3 Satz 1 BBG werden KapitalentSchädigungen, die bis zu dem Ablauf des Rechnungsjahres 1969 nicht festgesetzt sind, und die Summe der bis dahin aufgelaufenen Rentenbetrfige ab 1. Ob die Behörde ihn auch schon vorher, etwa nach seiner Hinausgabe zur Zustellung, nicht mehr zu dem Nachteil des Antragstellers abändem darf, kann auf sich beruhen. Tatsächlich ist ein Bescheid, der dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten irgendwie zugegangen ist, schon mit seiner Hinausgabe zur Zustellung einer dem Antragsteller nachteiligen Abänderung durch die Ob dies auch dann gilt, wenn der Bescheid zwar hinausgegangen, dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten ausnahmsweise aber nicht zugegangen ist, bleibt offen. Auch praktische Brwägungen sprechen dafür, die Verzinsung jedenfalls in den Fällen, in denen der Bescheid dem Antragsteller zugeht, mit der Hinausgabe des Bescheids durch die Behörde enden zu lassen. Die Behörde kann den Zinszuschlag schon im Bescheid oder in der alsbald erlassenen Auszahlungsanordnung berechnen und mit der Hauptsumme unverzüglich auszahlen. Der Beklagte kann zur Verzinsung bis zu dem Ende des Vierteljahres, in dem die Verurteilung des Beklagten rechtskräftig wird, verurteilt werden. Durch die Verkündung eines der Klage ganz oder zu dem Teil entsprechenden und nicht sofort rechtskräftigen Urteils ist der Beklagte noch nicht in ähnlicher Weise gebunden wie durch die Hinausgabe eines zuerkennenden Bescheids durch die Behörde. Es wäre aber nicht gerechtfertigt, den Kläger nach Verkündung eines ihm günstigen Urteils möglicherweise jahrelang ohne Zinsen bis zur Erschöpfung des Instanzenzuges, auf die Entschädigung warten zu lassen. Dem kann der Beklagte, der seine Verurteilung hinnehmen will, aber dadurch begegnen, daß er selbst nicht nur auf Rechtsmittel, sondern auch auf Anschließung an das Rechtsmittel des Klägers verzichtet. Angesichts der Absicht des Gesetzgebers, die Zinspflicht vor der nach allgemeinen Grundsätzen maßgebenden Erfüllung enden zu lassen, kann nicht angenommen werden, daß sie auch dann erst mit der Zuerkennung des Anspruchs enden soll, wenn die Behörde vorher - freiwillig oder gezwungen - zahlt. Wird in den Tatsacheninstanzen eine Zahlung nicht festgestellt, dann muß der Beklagte verurteilt werden, den dem Kläger zuerkannten Betrag mit vierteljährlich 1 1» ab 1. Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der vom Kläger verlangten 10.000,- DH ist im August 1970 rechtskräftig geworden, ln der Bertffungsbegründung vom 20. Darin ist ein Verzicht (§ 314 ZPO) des Beklagten auf die Berufung gegen diesen Teil seiner Verurteilung zu sehen, der das Urteil des Landgerichts insoweit rechtskräftig werden ließ. Aus diesem Grund wird das Berufungsurteil aufgehoben und das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß der an den Kläger zu zahlende Zinszuschlag 300.- DM beträgt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 169 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Die Zinspflicht endet: a) bei Zuerkennung des Entschädigungsanspruchs durch - dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten zugegangenen -Bescheid mit dem Ablauf des Vierteljahres, in dem die Entschädigungsbehörde den Bescheid zur Zustellung oder Bekanntgabe an den Antragsteller hinausgegeben hat, b) bei Zuerkennung des Entschädigungsanspruchs durch UrteiW mit dem Ablauf des Vierteljahres, in dem die Verurteilung des Entschädigungspflichtigen rechtskräftig geworden ist. BGH, Urteil v. 23. November 1971 - IX ZR 217/70 - OLG Frankfurt/M. LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 217/70 URTEIL Verkündet am 23.Hovemtoer 1971 Amtiinspektor ab Urkundsbeamter der Geechiftsetelle in dem Entschädigungsreohtsstreit William West «Ist Street Apt. N.Y./USA, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, L^B^straße®, Beklagten und Revisionsheklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 28. Oktober 1971 unter Mitwir kung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Zorn, Puchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 24. November 1970 aufgehoben. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 4. März 1970 abgeändert, soweit über den Zinsanspruch des Klägers erkannt ist. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 300.- DM Zinsen zu zahlen. Der weitergehende Zinsanspruch des Klägers wird abgewiesen. Im übrigen wird die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Berufungs- und Revisionsverfahren sind gebühren-und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Berufung tragen zu 2/3 das beklagte Land, zu 1/3 der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen Tatbestand Das Landgericht hat dem Kläger durch Urteil vom 4. März 1970 für ererbten Ausbildungsschaden 10.000.- DM nebst 4 Zinsen seit 1. Januar 1970 zugesprochen. Auf die nur gegen den 1 i» übersteigenden Zinsausspruch gerichtete Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht dem Kläger 100.- IM Zinsen zuerkannt und den weitergehenden Zinsanspruch abgewiesen. Mit der Revision verlangt der Kläger die Zinsen bis zur Rechtskraft des Urteils. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entsoheidungsgründe Der Berufungsrichter meint, die Zuerkennung des Anspruchs, die den Verzinsungszeitraum nach § 169 Abs. 2 BEO ende, sei im gerichtlichen Verfahren die Verkündung des zuerkennenden Urteils. Die Zinspflicht ende nicht erst dann, wenn das Land das Urteil nicht mehr anfechten könne. § 169 BEG zeige deutlich, daß der Gesetzgeber bürgerlichrechtliche Verzinsungsgrundsätze nicht in das Entschädigungsverfahren habe übernehmen wollen. Der danach geschuldete Zinszuschlag könne aber nur dann berechnet und zusammen mit der Hauptforderung festgesetzt werden, wenn der Zinszeitraum nicht erst mit dem Zeitpunkt ende, an dem das Urteil für das beklagte Land rechtskräftig geworden sei. Dieser Ansicht kann der Senat nicht folgen. Nach § 169 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BBG werden KapitalentSchädigungen, die bis zu dem Ablauf des Rechnungsjahres 1969 nicht festgesetzt sind, und die Summe der bis dahin aufgelaufenen Rentenbetrfige ab 1. Januar 1970 bis zur Zuerkennung des Anspruchs mit 1 v.H. für jedes angefangene Vierteljahr verzinst. Wann ein Anspruch zuerkannt ist, ist im Bundesentschädigungsgesetzy im Gegensatz zur Festsetzung des Anspruchs (§ 197a BEG), nicht bestimmt. Auch die Entstehungsgeschichte des Schlußgesetzes gibt dazu keinen Hinweis. Ihr l&Bt sich weder entnehmen, warum das Ende der Zinspflicht anders als naoh allgemeinen Grund* sätzen bestimmt, noch warum als Endtermin die Zuerkennung gewählt wurde. Sicher ist nur, daB mit der Zuerkennung des Anspruchs ein seiner Erfüllung vorangehender Vorgang gemeint ist. Im Verwaltungsverfahren ist ein Anspruch spätestens mit seiner Festsetzung (§ 197a BEG), frühestens mit der Hinausgabe des Bescheides zuerkannt. Der Gleichsetzung der Zuerkennung mit der Festsetzung steht nicht nur der Wortlaut des § 169 Abs. 2 BEG entgegen. Auch ohne ordnungsgemäße Zustellung, wie sie § 197a BEG voraussetzt, kann ein zuerkennender Bescheid wirksam werden. Dafür genügt jedenfalls, daB er mit dem Willen der Behörde irgendwie dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten zugegangen ist. Ob die Behörde ihn auch schon vorher, etwa nach seiner Hinausgabe zur Zustellung, nicht mehr zu dem Nachteil des Antragstellers abändem darf, kann auf sich beruhen. Tatsächlich ist ein Bescheid, der dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten irgendwie zugegangen ist, schon mit seiner Hinausgabe zur Zustellung einer dem Antragsteller nachteiligen Abänderung durch die Behörde entzogen. Diese Bindung der Behörde rechtfertigt es, die Zinspflicht mit der Hinausgabe des zuerkennenden Bescheids enden zu lassen. Ob dies auch dann gilt, wenn der Bescheid zwar hinausgegangen, dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten ausnahmsweise aber nicht zugegangen ist, bleibt offen. Auch praktische Brwägungen sprechen dafür, die Verzinsung jedenfalls in den Fällen, in denen der Bescheid dem Antragsteller zugeht, mit der Hinausgabe des Bescheids durch die Behörde enden zu lassen. Die Behörde kann den Zinszuschlag schon im Bescheid oder in der alsbald erlassenen Auszahlungsanordnung berechnen und mit der Hauptsumme unverzüglich auszahlen. Sie braucht damit nicht bis zu dem Eingang des Zustellungsnachweises zu warten. Wenn dieser fehlt, ist die Hinausgabe des Bescheids duroh die Behörde in aller Regel einfacher und sicherer festzustellen als der Zugang beim Antragsteller. Im gerichtlichen Verfahren kommen als Zuerkennung des Anspruchs die Verkündung des zuerkennenden Urteils oder der Eintritt seiner Rechtskraft in Betracht. Hier ist dem späteren Zeitpunkt der Vorzug zu geben. Der frühere wäre zwar für den Entschädigungspflichtigen vorteilhafter. Außerdem könnte der Zinszuschlag im Urteil als bestimmter Betrag zugesprochen werden. Dies ist jedoch nicht geboten. Der Beklagte kann zur Verzinsung bis zu dem Ende des Vierteljahres, in dem die Verurteilung des Beklagten rechtskräftig wird, verurteilt werden. Durch die Verkündung eines der Klage ganz oder zu dem Teil entsprechenden und nicht sofort rechtskräftigen Urteils ist der Beklagte noch nicht in ähnlicher Weise gebunden wie durch die Hinausgabe eines zuerkennenden Bescheids durch die Behörde. Durch Anfech- tung des Urteils kann der Beklagte die Erfüllung des Anspruchs hinauszögern. Es wäre aber nicht gerechtfertigt, den Kläger nach Verkündung eines ihm günstigen Urteils möglicherweise jahrelang ohne Zinsen bis zur Erschöpfung des Instanzenzuges, auf die Entschädigung warten zu lassen. Allerdings kann auch der Kläger, dessen Klage nur zu dem Teil Erfolg gehabt hat, das Rechtskräftigwerden des ihm günstigen Teils der Entscheidung dadurch hinauszögem, daß er wegen seines teilweisen Unterliegens ein Rechtsmittel einlegt. Solange der Beklagte sich diesem Rechtsmittel noch anschlieSen kann, wird auch seine Verurteilung nicht rechtskräftig. Dem kann der Beklagte, der seine Verurteilung hinnehmen will, aber dadurch begegnen, daß er selbst nicht nur auf Rechtsmittel, sondern auch auf Anschließung an das Rechtsmittel des Klägers verzichtet. Außerdem kann er seine Zinspflicht durch Zahlung der dem Kläger zugesprochenen Entschädigung beenden. Verzinst werden kann ein Anspruch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem er durch Erfüllung untergeht. Angesichts der Absicht des Gesetzgebers, die Zinspflicht vor der nach allgemeinen Grundsätzen maßgebenden Erfüllung enden zu lassen, kann nicht angenommen werden, daß sie auch dann erst mit der Zuerkennung des Anspruchs enden soll, wenn die Behörde vorher - freiwillig oder gezwungen - zahlt. Wird in einer Tatsacheninstanz festgestellt, daß der Beklagte gezahlt hat, dann ergibt sich daraus auch die Beendigung der Zinspflicht. In diesem Fall kann das Gericht den Zinszuschlag berechnen. Wird in den Tatsacheninstanzen eine Zahlung nicht festgestellt, dann muß der Beklagte verurteilt werden, den dem Kläger zuerkannten Betrag mit vierteljährlich 1 1» ab 1. Januar 1970 zu verzinsen bis zu dem Ende des Vierteljahres, in dem die Verur- teilung rechtskräftig oder die dem Kläger zugesprochene Summe gezahlt wird. Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der vom Kläger verlangten 10.000,- DH ist im August 1970 rechtskräftig geworden, ln der Bertffungsbegründung vom 20. Juli 1970 hat der Beklagte seine Berufung in der Weise beschränkt, daß sie sich nur gegen seine Verurteilung zur Zahlung von mehr als 1 % Zinsen ab 1. Januar 1970 richtete. Mit einem am 13. August bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 11. August 1970 hat er mitgeteilt, daß er der Bitte des Klägers um Auszahlung des Urteilsbetrages nebst 1 % Zinsen entsprechen wolle. Darin ist ein Verzicht (§ 314 ZPO) des Beklagten auf die Berufung gegen diesen Teil seiner Verurteilung zu sehen, der das Urteil des Landgerichts insoweit rechtskräftig werden ließ. Dem Kläger stehen daher weitere Zinszuschläge von 1 £ aus 10.000,- DM für das zweite und dritte Vierteljahr 1970 zu. Aus diesem Grund wird das Berufungsurteil aufgehoben und das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß der an den Kläger zu zahlende Zinszuschlag 300.- DM beträgt. Die KostenentScheidung folgt aus den §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, 91, 92 Abs. 1 ZPO. Mai Bundesrichter Maaß kann nicht unter- Zorn schreiben; er ist krank. Mai Fuchs Dr. Thumm