Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. und ihren fünf Kindern lebte sie bis Mai 1943 auf dem Familienbesitz in Polen» Im Sommer 1942 for derten Angehörige der deutschen Verwaltung ihren Ehemann auf, sich in die Deutsche Volksliste eintragen zu lassen. Auch in den großen Wäldern, die zu dem Besitztum des Ehemannes der Klägerin gehörten, traten Freischärler in Erscheinung. Nach dieser Vorschrift haben Personen, die aus Gründen ihrer Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte geschädigt worden sind, Anspruch auf Entschädigung für dauernde Gesundheitsschäden, wenn sie am 1. Aus Gründen der Nationalität ist derjenige geschädigt, bei dem die Zugehörigkeit zu einem fremden Staat oder zu einem nichtdeutschen Volkstum ganz oder wesentlich den Grund für die schädigende Maßnahme gebildet hat. Soweit keine anderen Gründe für die menschenrechtswidrige Schädigung ersichtlich sind, wird nach Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG vermutet, daß die Schädigung aus Gründen der Nationalität erfolgt ist. Auch unmittelbar bevorstehende gleichartige oder wei tergehende Maßnahmen der Gestapo, die die Klägerin und ihre Familie befürchteten, können zu den schädigenden Maßnahmen im Sinne des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG gehören. Es sei nicht notwendig, daß die Maßnahme schon Rechtsgüter verletzt habe, vielmehr genüge es, wenn sie unmittelbar bevorstehe und sich der Verfolgte ihr durch die Flucht oder durch Aus Wanderung entzogen habe. Das Oberlandesgericht geht deshalb zu Recht davon aus, daß drohende Maßnahmen, die zu dem Ausweichen in die Illegalität geführt haben, grundsätzlich auch im Rahmen des Art. VI BEG-SchlußG anspruchsbegründend sein können. Außerdem gelangt es zu dem Ergebnis, daß die bereits vollzogene schädigende Maßnahme, die eine Mißachtung der Menschenrechte darstellte, nicht ganz oder wesentlich auf Gründe der Nationalität zurückzuführen ist. Gestapo, hervorgerufen durch die Partisanentätigkeit in den Wäldern des Ehemannes der Klägerin, hätten zu dem Verhör der Gutsherrschaft geführt* Brutaler Verhörmethoden habe sich die Gestapo auch gegenüber deutschen Staatsangehörigen bedient. Sie knüpfte an die Tatsachen an, daß Partisanen sich in den großen Wäldern, die zu diesen Gütern gehörten, festgesetzt hatten und von dort aus operierten. Die Familie der Klägerin wurde von ihr betroffen, weil sie als "Gutsherrschaft11 in diesem Bereich eine herausragende, einflußreiche Stellung einnahm, nicht aber aus Gründen der Nationalität. Die Ausführung des Oberlandesgerichts, es sei nicht festzustellen, da3 schädigende Maßnahmen aus Gründen der Nationalität unmittelbar bevorgestanden hätten, bindet das Revisionsgericht, überdies gilt die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG, wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, ihrem Wortlaut und Sinn nach nur für "vorgenommene", nicht für drohende schädigende Maßnahmen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 217/68 URTEIL Verkündet am 10. Juli 1969 Pohl, JustizhauptSekretär als U rk undsbeam ter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit (Frankreich), - Prozeßbevollmächtigter: gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in Köln, Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Dr. X Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Dr. Woesner und Henkel für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juni 1968 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin entstammt einer polnischen Adelsfa milie. Sie begehrt als Nationalgeschädigte Entschädi gung für dauernden Schaden an Körper und Gesundheit? Zusammen mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann % und ihren fünf Kindern lebte sie bis Mai 1943 auf dem Familienbesitz in Polen» Im Sommer 1942 for derten Angehörige der deutschen Verwaltung ihren Ehemann auf, sich in die Deutsche Volksliste eintragen zu lassen. Er erweckte den Anschein, daß er nicht abgeneigt sei, und zögerte die Angelegenheit hinaus. Anfang Mai 1943 verstärkte sich die Partisanentätigkeit in der Umgebung M^m^s. Auch in den großen Wäldern, die zu dem Besitztum des Ehemannes der Klägerin gehörten, traten Freischärler in Erscheinung. Die Örtlichen deutschen Sicherungsorgane wurden nervös. Eines Morgens erschienen drei Gestapoangehörige in dem von der Familie bewohnten Schloß und nahmen die Klägerin, ihren Ehemann und vier Kinder zu dem Verhör nach dem in der Nähe gelegenen Ort Zamosc mit. Im Verlaufe der mehrstündigen Vernehmungen, bei denen es um die Einstellung der Familie zu dem Deutschtum und um die Unterstützung von Partisanen ging, beschimpften und bedrohten Gestapobeamte die Klägerin. Da ihr Verdacht sich nicht bestätigte, entließen sie die Familie noch am selben Tage nach Hause. Die Klägerin und ihr Ehemann befürchteten auf Grund dieses Ereignisses, die Gestapo werde sie weiterhin überwachen und verfolgen. Sie verließen deshalb mit ihren Kindern in Eile ihren Wohnsitz und lebten bis zu dem Heranrücken sowjetischer Einheiten im Januar 1945 auf den Gütern ihrer Bekannten verborgen. Dort hörten sie, daß die Gestapo sie steckbrieflich suche. Schließlich flüchteten sie vor den Sowjets nach Deutschland. Seit 1947 lebt die Klägerin in Frankreich. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag der Klägerin ab, weil das vorübergehende Festhalten durch die Gestapo nicht auf Gründen der Nationalität beruhe, sondern durch den Verdacht der Beteiligung an Widerstandshandlungen veranlaßt gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage aus gleichartigen Erwägungen abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihr verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe: Die Revision ist imbegründet. Die Abweisung des auf Art. VI BEG-SchlußG gestützten Klageanspruchs ist auf der Grundlage der vom Ober landesgericht getroffenen Feststellungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift haben Personen, die aus Gründen ihrer Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte geschädigt worden sind, Anspruch auf Entschädigung für dauernde Gesundheitsschäden, wenn sie am 1. Oktober 1953 Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention gewesen sind. Aus Gründen der Nationalität ist derjenige geschädigt, bei dem die Zugehörigkeit zu einem fremden Staat oder zu einem nichtdeutschen Volkstum ganz oder wesentlich den Grund für die schädigende Maßnahme gebildet hat. Maßgebend sind allein die Beweggründe des Schädigers, nicht die Vorstellungen des Geschädigten. Soweit keine anderen Gründe für die menschenrechtswidrige Schädigung ersichtlich sind, wird nach Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG vermutet, daß die Schädigung aus Gründen der Nationalität erfolgt ist. Im vorliegenden Fall ist als vom Oberlandesgericht festgestellte menschenrechtswidrige undjschä-digende Maßnahme der nationalsozialistischen Gewalthaber die entwürdigend durchgeführte Vernehmung anzusehen. Sie verstieß gegen das Gebot der Achtung der 5 Menschenwürde und gegen die in Art. 3 der Konvention zu dem Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II 685, 953) nieder gelegten Grundsätze, die als Maßstab für die Bewer tung derartiger Handlungen herangezogen werden können. Auch unmittelbar bevorstehende gleichartige oder wei tergehende Maßnahmen der Gestapo, die die Klägerin und ihre Familie befürchteten, können zu den schädigenden Maßnahmen im Sinne des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG gehören. Insoweit sind, wie die Revision zutreffend hervorhebt, die Grundsätze zu verwerten, die die Rechtsprechung zu dem Begriff der Verfolgungs maßnahme entwickelt hat. Der Bundesgerichtshof (RzW 1959, 216 Nr. 17) hat dazu ausgeführt, der Begriff der individuellen, konkreten Maßnahme sei nicht zu eng zu fassen. Es sei nicht notwendig, daß die Maßnahme schon Rechtsgüter verletzt habe, vielmehr genüge es, wenn sie unmittelbar bevorstehe und sich der Verfolgte ihr durch die Flucht oder durch Aus Wanderung entzogen habe. Die Gefahr dürfe aber eine nicht allzu fernliegende sein. Das Oberlandesgericht geht deshalb zu Recht davon aus, daß drohende Maßnahmen, die zu dem Ausweichen in die Illegalität geführt haben, grundsätzlich auch im Rahmen des Art. VI BEG-SchlußG anspruchsbegründend sein können. Es vermag aber nicht festzustellen, daß schädigende Maßnahmen aus Gründen der Nationalität im vorliegenden Fall unmittelbar bevor standen. Außerdem gelangt es zu dem Ergebnis, daß die bereits vollzogene schädigende Maßnahme, die eine Mißachtung der Menschenrechte darstellte, nicht ganz oder wesentlich auf Gründe der Nationalität zurückzuführen ist. Dazu stellt es fest, Nervosität und Mißtrauen der 6 Gestapo, hervorgerufen durch die Partisanentätigkeit in den Wäldern des Ehemannes der Klägerin, hätten zu dem Verhör der Gutsherrschaft geführt* Brutaler Verhörmethoden habe sich die Gestapo auch gegenüber deutschen Staatsangehörigen bedient. Der Umstand, daß der Ehemann der Klägerin sich 1942 gerade nicht geweigert habe, sich in die deutsche Volksliste eintragen zu lassen, spreche gegen die Annahme der Klägerin, das Verhör im Jahre 1943 könne damit in Zusammenhang gestanden haben. Es fehle jeder Vortrag dafür, daß die Gestapo bei der Vernehmung darauf zurückgekommen sei. Diese Darlegung trägt das rechtliche Ergebnis. Die Durchführung des erniedrigend vollzogenen Verhörs stellt sich als eine aus konkretem Anlaß getroffene Sicherungsmaßnahme der Gestapo dar, die der Bekämpfung der Partisanentätigkeit in der Umgebung der Güter des Ehemanns der Klägerin dienen sollte. Sie knüpfte an die Tatsachen an, daß Partisanen sich in den großen Wäldern, die zu diesen Gütern gehörten, festgesetzt hatten und von dort aus operierten. Die Familie der Klägerin wurde von ihr betroffen, weil sie als "Gutsherrschaft11 in diesem Bereich eine herausragende, einflußreiche Stellung einnahm, nicht aber aus Gründen der Nationalität. Mit diesen Feststellungen ist auch die Vermutung des Art.VI Nr. 1 Satz 3 BEG-SchlußG widerlegt. Zur Widerlegung genügt es, daß andere Beweggründe als diejenigen der Nationalität als für den Schädiger bestimmend und damit ausschlaggebend festgestellt werden. Das ist hier geschehen. 7 Die Ausführung des Oberlandesgerichts, es sei nicht festzustellen, da3 schädigende Maßnahmen aus Gründen der Nationalität unmittelbar bevorgestanden hätten, bindet das Revisionsgericht, überdies gilt die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG, wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, ihrem Wortlaut und Sinn nach nur für "vorgenommene", nicht für drohende schädigende Maßnahmen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO. Mai Graf Zorn Dr Woesner Henkel