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BGH · IX ZR 217/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 217/67

Darauf hat der Kläger vorgebracht, er habe Polen 1920 wegen des aufkommenden Antisemitismus verlassen und sich nach Oberschlesien begeben. Es hat eine Berechtigung des Klägers nach § 4 und § 160 BEG verneint und die medizinischen Prägen auf sich beruhen lassen. Der Berufungsrichter hat sich nicht davon überzeugt, daß der Kläger vor seiner Einv/anderung nach Belgien (1923) im Reichsgebiet vom 31» Dezember 1937 gelebt hat« Die eidesstattliche Versicherung des Klägers, daß er sich 1920 von Polen nach Oberschlesien begeben und später von 1921 bis 1923 als Zuschläger in einer für den S^mH||||^ täti-Schmiede in - jetzt: Soweit die Revision etwa rügen will, durch diese Anfrage sei der Pflicht zur Amtsaufklärung nicht genügt, müßte sie aufzeigen, wie das Berufungsgericht weiter hätte verfahren sollen; sie legt aber nicht einmal dar, auf welchem Wege der Kläger nachträglich in den Besitz der Meldebescheinigung der Stadt vom 10» August 1966 gelangt ist, nach welcher er, von kommend, vom 4» Juli 1922 Entgegen ihrer Meinung bestand keine Pflicht, den Kläger über seinen Aufenthalt im Ruhrgebiet als Partei zu vernehmen» Voraussetzung hierfür wäre gewesen, daß der Tatrichter diesen Aufenthalt aufgrund der Darstellung des Klägers mindestens als wahrscheinlich angesehen hätte (§§ 209 Abs, 1 BEG, 448 ZPO), Nur unter dieser Voraussetzung hätte das Berufungsgericht den Aufenthalt im Ruhrgebiet gegebenenfalls auch gemäß § 176 Abs» 2 BEG für festgestellt erachten dürfen. Geht man von der hiernach im Revisionsverfahren nicht angreifbaren Feststellung des Berufungsurteils aus, daß der Kläger sich zwischen dem Verlassen Polens und der Einwanderung in Belgien nicht für längere Zeit in Deutschland aufgehalten habe, dann kann er entgegen der Auffassung des Berufungsrichters nach § 160 f BEG entschädigungsberechtigt sein, Dafür genügt, wie der Senat unter Aufgabe früherer Anforderungen RzW 1968, 571 dargelegt hat, daß einem polnischen Staatsbürger bei Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes, dem für den Kläger maßgebenden Zeitpunkt, wegen der in Polen herrschenden allgemeinen Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik maßgeblichen Anschauungen nicht hätte zugemutet werden können, in sein Heimatland zurückzukehren. Hilfsweise hat der Berufungsrichter insoweit die Auffassung vertreten, von einem dauernden Aufenthalt im Sinne des § 4 BEG könne auch dann nicht gesprochen werden, wenn sich der Kläger tatsächlich von 1920 bis 1923 im Reichsgebiet aufgehalten habe. Dieser Auffassung kann nicht zugestimrnt werden,, Unterstellt man mit dem Berufungsurteil, daß der Kläger Polen noch im Jahre 1920 verließ und bis 1923 in Deutschland blieb, dann hat er sich vor der Weiterwanderung nach Belgien mindestens zwei und möglicherweise fast vier Jahre im Reichsgebiet vom 31» Dezember 1937 aufgehalten, und seinem Aufenthalt haftet das Merkmal des offensichtlich Vorübergehenden jedenfalls nicht mehr an. Es v/äre nicht ausgeschlossen, daß der Kläger beim Verlassen Polens die Absicht hatte, 3ich endgültig in einem der westlichen Nachbarländer Deutschlands niederzulassen und sich nur vorübergehend, wenn auch langfristig in Deutschland aufzuhalten. festgestellt werden, die es zweifelhaft machen, ob der Verfolgte ungeachtet der Dauer seines Verweilens nicht doch von vorneherein nur für eine gewisse Zeit in Deutschland bleiben und dann weiterwandern wollte, oder mit anderen Worten: die eine solche Absicht ernsthaft in den Bereich der Möglichkeit rücken» Eine solche Situation des ersten Anscheins liegt nicht vor, wenn der Aufenthalt im Reichsgebiet schon nach Zweck und Gestaltung zunächst einem befristeten Ziele diente wie etwa das Studium eines Ausländers in Deutschland» Deswegen muß der Ausländer in diesem Palle dartun, daß er sich nach seinem Studium in Deutschland niederlassen wollte (RzW 1959p 500)» Würde demnach im weiteren Berufungsverfahren festgestellt, daß der Kläger sich von 1920 bis zu dem Oktober 1923 (Abmeldung in zuerst in Oberschlesien und ab 1922 im Ruhrgebiet aufgehalten hat und dort einem Erwerbe nachgegangen ist, dann wäre davon auszugehen, daß er im Reichsgebiet von 1937 mindestens seinen dauernden Aufenthalt genommen hatte» Seine Entschädigungsberechtigung nach § 4 Abs» 1 Nr» 1 c BEG könnte nur bei Feststellung von Tatsachen verneint werden, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, daß er schon, bevor sein Aufenthalt, äußerlich gesehen, nach einigen Monaten den Charakter des Vorübergehenden verlor, den Plan gefaßt hatte, Deutschland demnächst wieder zu verlassen» Die Verpflichtung zur Aufklärung von Amts wegen (§ 176 Abs» 1 BEG) erstreckt sich auch auf diese Tatsachen» Nicht ausreichend wäre es, daß der Kläger in Oberschlesien nicht endgültig Fuß gefaßt, sondern sich wie zahlreiche polnische Einwanderer später dem Ruhrgebict zugewandt hat„ Denn nach § 4 BEG kommt es auf den Verbleib in Deutschland und nicht auf die Ansässigkeit an einem bestimmten Orte Deutschlands an.

Zitierte Normen: § 47 BEG
RzWDüsseldorfDeutschlandBEGBerufungsgerichtReichsgebietAufenthaltKlägerRevisionsverfahrenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG § 4 Aha« 1 Nr, 1 c
Der langfristige Aufenthalt eines Einwanderers im Reichsgebiet vom 31« Dezember 1937 unter den Lebensbedingungen der ansässigen Wohnbevölkerung begründet den ersten Anschein eines "dauernden Aufenthalts"»
Dieser Anschein wird nur durch die Feststellung bestimmter Umstände widerlegt, die ernsthafte Zweifel begründen, ob der Einwanderer nicht von vorneherein zur Weiterwanderung entschlossen war»
BGH, Urt„ vo 13. März 1969 - IX ZR 217/67 -OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX_ZR_2Jl/67	URTEIL
Verkündet am
13. März 1969 Broeske,
 Justizangesteilt
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Jakob
»
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Re chtsanwälte	und
 Br.
gegen
 Land hordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landearentenbehörde in Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel ohne mündliche Verhandlung am 27« Februar 1969
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20o September 1966 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei „
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der 1901 geborene jüdische Kläger lebt seit 1925 in Belgien, Nach den Feststellungen des Berufungsurteils besitzt er die polnische Staatsangehörigkeit„ Während des Krieges trug er den Judenstern und ging später in die Illegalität, Wegen seines Freiheitsschadens (§ 47 BEG) ist er als Flüchtling (§ 160 BEG) entschädigt worden»
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Seinen Entschädigungsantrag wegen Gesundheitsschadens nahen die Behörde und das Landgericht aus medizinischen Gründen abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat die Entochädi-gungsberechtigung des Klägers nach § 160 BEG zur Erörterung gestellt. Darauf hat der Kläger vorgebracht, er habe Polen 1920 wegen des aufkommenden Antisemitismus verlassen und sich nach Oberschlesien begeben. Von 1921 bis 1923 habe er im Ruhrgebiet gelebt. Er sei daher auch nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG entschädigungsberechtigt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Es hat eine Berechtigung des Klägers nach § 4 und § 160 BEG verneint und die medizinischen Prägen auf sich beruhen lassen. Mit der Revision beantragt der Kläger eine Verurteilung des beklagten Landes zu Kapitalentschädigung ab 1. 1. 1949 und Rente ab 1. 11. 1953? hilfsv/eise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe;
Die mit der Revision verfolgten Ansprüche für die Zeit nach dem 1. Januar 1949 stehen nach §§ 160, 161 BEG an sich auch dem Flüchtling zu. Nach § 149 BEG kann aber ein Verfolgter nicht als Flüchtling entschädigt werden, wenn er zugleich die Voraussetzungen des § 4 BEG erfüllt. Daher ist zunächst die Entschädigungsberechtigung nach dieser Vorschrift zu prüfen.
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Der Berufungsrichter hat sich nicht davon überzeugt, daß der Kläger vor seiner Einv/anderung nach Belgien (1923) im Reichsgebiet vom 31» Dezember 1937 gelebt hat« Die eidesstattliche Versicherung des Klägers, daß er sich 1920 von Polen nach Oberschlesien begeben und später von 1921 bis 1923 als Zuschläger in einer für den S^mH||||^ täti-Schmiede in	-	jetzt:
gearbeitet habe, hat das Berufungsgericht nicht als ausreichend angesehen» Seine Anfrage bei der Stadt hat ergeben, daß der Kläger "meldeamtlich nicht zu ermitteln" sei»
Soweit die Revision etwa rügen will, durch diese Anfrage sei der Pflicht zur Amtsaufklärung nicht genügt, müßte sie aufzeigen, wie das Berufungsgericht weiter hätte verfahren sollen; sie legt aber nicht einmal dar, auf welchem Wege der Kläger nachträglich in den Besitz der Meldebescheinigung der Stadt	vom	10»	August	1966	gelangt	ist,	nach
 welcher er, von	kommend,	vom	4»	Juli	1922
bis zu dem 16» Oktober 1923 in	gemeldet	war«
Entgegen ihrer Meinung bestand keine Pflicht, den Kläger über seinen Aufenthalt im Ruhrgebiet als Partei zu vernehmen» Voraussetzung hierfür wäre gewesen, daß der Tatrichter diesen Aufenthalt aufgrund der Darstellung des Klägers mindestens als wahrscheinlich angesehen hätte (§§ 209 Abs, 1 BEG, 448 ZPO), Nur unter dieser Voraussetzung hätte das Berufungsgericht den Aufenthalt im Ruhrgebiet gegebenenfalls auch gemäß § 176 Abs» 2 BEG für festgestellt erachten dürfen.
Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne dos § 580 Nr» 7 b ZPO -wie er im Revisionsverfahren zu beachten wäre - liegt nicht vor, da die Meldebescheinigung vom 10, August 1966 erst
 
nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (12o Juli 1966) ausgestellt worden ist (RzW 1964, 404) °
Geht man von der hiernach im Revisionsverfahren nicht angreifbaren Feststellung des Berufungsurteils aus, daß der Kläger sich zwischen dem Verlassen Polens und der Einwanderung in Belgien nicht für längere Zeit in Deutschland aufgehalten habe, dann kann er entgegen der Auffassung des Berufungsrichters nach § 160 f BEG entschädigungsberechtigt sein, Dafür genügt, wie der Senat unter Aufgabe früherer Anforderungen RzW 1968, 571 dargelegt hat, daß einem polnischen Staatsbürger bei Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes, dem für den Kläger maßgebenden Zeitpunkt, wegen der in Polen herrschenden allgemeinen Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik maßgeblichen Anschauungen nicht hätte zugemutet werden können, in sein Heimatland zurückzukehren. Unter den Gesichtspunkten dieser Entscheidung wird der Berufungsrichter den ol'reitfall zu überprüfen haben«
Die Aufhebung des Berufungsurteils gibt dem Kläger Gelegenheit, auch seine Entschädigungsberechtigung nach § 4 Abs» 1 Ifr. 1 c BEG darzulegen«
Hilfsweise hat der Berufungsrichter insoweit die Auffassung vertreten, von einem dauernden Aufenthalt im Sinne des § 4 BEG könne auch dann nicht gesprochen werden, wenn sich der Kläger tatsächlich von 1920 bis 1923 im Reichsgebiet aufgehalten habe. Denn für seine Vorstellungen und Absichten bei der Begründung dieses Aufenthalts fehle nicht nur jeder Nachweis, sondern auch ein substantiiertes Vorbringen«
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Dieser Auffassung kann nicht zugestimrnt werden,, Unterstellt man mit dem Berufungsurteil, daß der Kläger Polen noch im Jahre 1920 verließ und bis 1923 in Deutschland blieb, dann hat er sich vor der Weiterwanderung nach Belgien mindestens zwei und möglicherweise fast vier Jahre im Reichsgebiet vom 31» Dezember 1937 aufgehalten, und seinem Aufenthalt haftet das Merkmal des offensichtlich Vorübergehenden jedenfalls nicht mehr an. Nun kann allerdings auch ein mehrjähriger Aufenthalt nach seiner Zweckbestimmung von vorneherein als Übergang zur Wohnsitznahme an einem dritten Ort gedacht sein. Es v/äre nicht ausgeschlossen, daß der Kläger beim Verlassen Polens die Absicht hatte, 3ich endgültig in einem der westlichen Nachbarländer Deutschlands niederzulassen und sich nur vorübergehend, wenn auch langfristig in Deutschland aufzuhalten.
Die rechtliche Beurteilung eines Aufenthalts unter dem Gesichtspunkt des § \ Abs. 1 Nr. 1 c BEG muß aber ausgehen von dem äußeren Tatbestände seiner Dauer (RzW 1957, 362).
Wenn ein Verfolgter jahrelang unter Lebensumständen im Reichsgebiet verweilte, die sich mit denen der ansässigen Wohnbevölkerung deckten, insbesondere also eine Wohnung besaß und einem Berufe nachging, und Anhaltspunkte dafür fehlen, daß er das Reichsgebiet über kurz oder lang endgültig verlassen wollte, dann handelte es sich nach dem ersten Anschein um einen auf die Dauer bestimmten Aufenthalt. Es ist nicht Sache des Verfolgten darzutun, daß seinem langjährigen Verweilen in Deutschland auch der Wille entsprach, dort zu bleiben, und daß sein Entschluß, Deutschland wieder zu verlassen, erst in einem späteren Zeitpunkt entstanden ist. Vielmehr müssen zur Widerlegung des Anscheins der sich aus der Dauer des Verweilens unter den gewöhnlichen Lebensbedingungen der Wohnbevölkerung ergibt, bestimmte Umstände
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festgestellt werden, die es zweifelhaft machen, ob der Verfolgte ungeachtet der Dauer seines Verweilens nicht doch von vorneherein nur für eine gewisse Zeit in Deutschland bleiben und dann weiterwandern wollte, oder mit anderen Worten: die eine solche Absicht ernsthaft in den Bereich der Möglichkeit rücken» Eine solche Situation des ersten Anscheins liegt nicht vor, wenn der Aufenthalt im Reichsgebiet schon nach Zweck und Gestaltung zunächst einem befristeten Ziele diente wie etwa das Studium eines Ausländers in Deutschland» Deswegen muß der Ausländer in diesem Palle dartun, daß er sich nach seinem Studium in Deutschland niederlassen wollte (RzW 1959p 500)»
Würde demnach im weiteren Berufungsverfahren festgestellt, daß der Kläger sich von 1920 bis zu dem Oktober 1923 (Abmeldung in	zuerst in Oberschlesien und
 ab 1922 im Ruhrgebiet aufgehalten hat und dort einem Erwerbe nachgegangen ist, dann wäre davon auszugehen, daß er im Reichsgebiet von 1937 mindestens seinen dauernden Aufenthalt genommen hatte» Seine Entschädigungsberechtigung nach § 4 Abs» 1 Nr» 1 c BEG könnte nur bei Feststellung von Tatsachen verneint werden, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, daß er schon, bevor sein Aufenthalt, äußerlich gesehen, nach einigen Monaten den Charakter des Vorübergehenden verlor, den Plan gefaßt hatte, Deutschland demnächst wieder zu verlassen» Die Verpflichtung zur Aufklärung von Amts wegen (§ 176 Abs» 1 BEG) erstreckt sich auch auf diese Tatsachen» Nicht ausreichend wäre es, daß der Kläger in Oberschlesien nicht endgültig Fuß gefaßt,
 sondern sich wie zahlreiche polnische Einwanderer später dem Ruhrgebict zugewandt hat„ Denn nach § 4 BEG kommt es auf den Verbleib in Deutschland und nicht auf die Ansässigkeit an einem bestimmten Orte Deutschlands an.
Graf
 Maaß	von	der	Mühlen
 Zorn
Henkel