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BGH · IX ZR 217/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 217/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 21. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Oktober 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dem Kläger könne wegen der vor Verfahrenseröffnung erfolgten Inbesitznahme der Fahrzeuge durch die Beklagte auch auf der Grundlage einer Insolvenzanfechtung ein Anspruch auf Zahlung der Feststellungs- und Verwertungspauschale (§§ 170, 171 InsO) nicht zuerkannt werden, steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 23.

Zitierte Normen: § 170 InsO
WMKölnFahrzeugVerwalterBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 217/10
vom 21. Juli 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 21. Juli 2011 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Oktober 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Dezember 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 242.053 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2	1. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dem Kläger könne wegen der vor Verfahrenseröffnung erfolgten Inbesitznahme der Fahrzeuge durch die Beklagte auch auf der Grundlage einer Insolvenzanfechtung ein Anspruch auf Zahlung der Feststellungs- und Verwertungspauschale (§§ 170, 171 InsO) nicht zuerkannt werden, steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 23. September 2004 - IX ZR 25/03, WM 2005, 126, 127; vom 29. März 2007 - IX ZR 27/06, WM 2007, 1129 Rn. 30). Die Ausführungen der
 
Beschwerde geben keine Veranlassung, von dieser Rechtsauffassung Abstand zu nehmen.
3	2. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger in seiner Eigenschaft als vor-
läufiger Verwalter einen mittelbaren Mitbesitz an den Fahrzeugen abgesprochen hat, ist ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich. Die dem Kläger als vorläufigem Verwalter eingeräumte „Blockadeposition“ bedeutet wegen der hier gegebenen besonderen Sachverhaltsgestaltung nicht, dass die Spedition E. den Willen hatte, den Besitz auch in Anerkennung seines Herausgabeanspruchs für den Kläger auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2004 -VIII ZR 186/03, BGHZ 161, 90, 112).
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 13.11.2007 - 85 O 102/06 -OLG Köln, Entscheidung vom 06.10.2010 - 2 U 27/08 -