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BGH · IX ZR 217/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 217/08

richts hat die Schuldnerin unter dem Druck der Zwangsvollstreckung des Beklagten als Organgesellschaft auf ihre Haftungsschuld und nicht auf die Steuer- Zwar wird ausgeführt, dass nach steuerrechtlichen Grundsätzen eine Zahlung auf die Haftungsschuld (noch) nicht hätte vollstreckt werden dürfen. Tatsächlich hat der Beklagte aber aus der Haftungsschuld gegen die Organgesellschaft und nicht aus der Steuerschuld gegen den Organträger vollstreckt. Zulassungsrelevante Fehler bei der Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Schuldnerin auf eine eigene Verbindlichkeit geleistet hat, werden von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt. Mit der - im Übrigen das Berufungsurteil im Ergebnis stützenden - Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach welcher der Haftungsanspruch des Steuerfiskus schon entsteht, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen des Haftungstatbestandes erfüllt sind, ohne dass es hierzu des Erlasses eines Haftungsbescheids bedarf (vgl. BFHE 181, 392, 394 f), so dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die von dem Beklagten begonnene Vollstreckung auch insoweit von der Erfüllung der eigenen Haftungsschuld ausgehen konnte, befasst sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. 4 Weitere Zulassungsgründe, die in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausgeführt werden, hat der Senat grundsätzlich nicht zu prüfen (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1996 (BFHE 181, 392) zugrundeliegenden Rechtsstandpunkt allgemein aufgegeben hat, nach der für die Entstehung des Haftungsanspruchs die gesetzlichen Voraussetzungen des Haftungstatbestandes ausreichend sind, ist nicht zu erkennen.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
SchuldnerinNichtzulassungsbeschwerdeHaftungsschuldZPOBFHE

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 217/08
vom 20. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 20. Dezember 2011 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. November 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 28.132,39 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Nach	den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-
richts hat die Schuldnerin unter dem Druck der Zwangsvollstreckung des Beklagten als Organgesellschaft auf ihre Haftungsschuld und nicht auf die Steuer-
 
schuld des Organträgers geleistet. Dem setzt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nichts entgegen. Zwar wird ausgeführt, dass nach steuerrechtlichen Grundsätzen eine Zahlung auf die Haftungsschuld (noch) nicht hätte vollstreckt werden dürfen. Tatsächlich hat der Beklagte aber aus der Haftungsschuld gegen die Organgesellschaft und nicht aus der Steuerschuld gegen den Organträger vollstreckt. Zulassungsrelevante Fehler bei der Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Schuldnerin auf eine eigene Verbindlichkeit geleistet hat, werden von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt.
3	Soweit als Zulassungsgrund Divergenz im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO geltend gemacht wird, fehlt es an der erforderlichen Darlegung, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Entscheidung eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45). Mit der - im Übrigen das Berufungsurteil im Ergebnis stützenden - Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach welcher der Haftungsanspruch des Steuerfiskus schon entsteht, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen des Haftungstatbestandes erfüllt sind, ohne dass es hierzu des Erlasses eines Haftungsbescheids bedarf (vgl. BFHE 181, 392, 394 f), so dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die von dem Beklagten begonnene Vollstreckung auch insoweit von der Erfüllung der eigenen Haftungsschuld ausgehen konnte, befasst sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht.
4	Weitere Zulassungsgründe, die in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausgeführt werden, hat der Senat grundsätzlich nicht zu prüfen (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 -XIZR 71/02, BGHZ 152, 182, 185; Prütting/ Gehrlein/Ackermann, ZPO, § 544 Rn. 14; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 544
 
Rn. 10a mwN). Eine nachträgliche Divergenz zu der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23. September 2009 (BFHE 226, 391) besteht nicht. Anders als in dem dort entschiedenen Fall, in dem die Organgesellschaft aus freien Stücken auf die Flaftungsschuld gezahlt hat, ist in der vorliegenden Sache aus der Flaftungsschuld gegen die Schuldnerin vollstreckt worden. Dass der Bundesfinanzhof den seiner Entscheidung vom 15. Oktober 1996 (BFHE 181, 392) zugrundeliegenden Rechtsstandpunkt allgemein aufgegeben hat, nach der für die Entstehung des Haftungsanspruchs die gesetzlichen Voraussetzungen des Haftungstatbestandes ausreichend sind, ist nicht zu erkennen.
5	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 03.03.2008 - 20 O 258/07 -OLG Celle, Entscheidung vom 06.11.2008 - 13 U 129/08 -