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BGH · IX ZR 217/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 217/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 20. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.564,54 € festgesetzt. Das Berufungsurteil wird allein schon durch den Umstand getragen, dass die Kläger das anwaltliche Angebot St.'s vom 12.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 17 GmbHG
VoraussetzunggenanntBeschwerdeverfahrensStBerufungsurteilKlägerHammRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 217/04
vom 20. September 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 20. September 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Oktober 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.564,54 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	zulässige	Beschwerde	(§	544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur
 Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Das Berufungsurteil wird allein schon durch den Umstand getragen, dass die Kläger das anwaltliche Angebot St.'s vom 12. Februar 1998 zur notariellen Beurkundung einer an bestimmte Voraussetzungen gebundenen Übertragungspflicht nicht aufgegriffen haben (Berufungsurteil Seite 22/23). Die von der Beschwerdebegründung genannten weiteren Rechtsfragen sind in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich.
2
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nicht nach dem behaupteten Gesamtschaden der Kläger, sondern nur nach ihrem Interesse an
 
einer formwirksamen Verpflichtung St.'s zur Übertragung von Teilgeschäftsanteilen im Nennwert von je 10.000 DM nach Maßgabe der im Schriftwechsel vom 6. März/11. April 1996 genannten Voraussetzungen, der die Gesellschaft nach §17 Abs. 1 GmbHG bereits zugestimmt hatte. Hierzu sind die Festsetzungen der Vorinstanzen unwidersprochen geblieben.
Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 26.10.2000 -30 102/00 -OLG Hamm, Entscheidung vom 14.10.2004 - 28 U 13/01 -