Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 10. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Unberechtigt ist auch der Vorwurf, der Beklagte habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt, weil er nicht ermittelt habe, ob bereits eine Verfügung von Todes wegen zu Lasten des Klägers vorliege. Aufzuklären hat der Notar den Sachverhalt nur insoweit, als dies für die Errichtung einer rechtswirksamen Urkunde über den wahren Willen der Beteiligten erforderlich ist. der Urkunde ist nicht irreführend. Ein unmittelbarer Hinweis oder eine Warnung des Klägers war auch nicht aufgrund der erweiterten Belehrungspflicht (analog § 14 Abs. 1 BNotO) geschuldet.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 216/96 BESCHLUSS vom 10. Juli 1997 in dem Rechtsstreit Georg H Straße - Prozeßbevollmächtigte Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dres. und gegen NotarSiegfried M^mmf Straße Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 10. Juli 1997 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Juli 1996 wird nicht angenommen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 250.000 DM. Gründe Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Rüge, der Beklagte habe den wahren Willen der Erblasserin nicht hinreichend erforscht, geht deswegen fehl, weil der Kläger nicht behauptet hat, die Erblasserin habe den Pflichtteilsverzicht selbst nicht gewollt. 3 Unberechtigt ist auch der Vorwurf, der Beklagte habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt, weil er nicht ermittelt habe, ob bereits eine Verfügung von Todes wegen zu Lasten des Klägers vorliege. Aufzuklären hat der Notar den Sachverhalt nur insoweit, als dies für die Errichtung einer rechtswirksamen Urkunde über den wahren Willen der Beteiligten erforderlich ist. Die Frage, ob die Erblasserin schon zu Lasten des Klägers testiert hatte, als dieser auf das Pflichtteilsrecht verzichtete, war für die Wirksamkeit der Beurkundung unerheblich. Damit scheidet zugleich ein Verstoß gegen die Rechtsbelehrungspflicht (§ 17 Abs. 1 BeurkG) aus. Die schriftliche Belehrung unter Ziff. II. der Urkunde ist nicht irreführend. Ein unmittelbarer Hinweis oder eine Warnung des Klägers war auch nicht aufgrund der erweiterten Belehrungspflicht (analog § 14 Abs. 1 BNotO) geschuldet. Die Gefahr, daß die Erblasserin anderweitig testiert haben könnte (oder dies noch tun werde), hing nicht mit Besonderheiten des beurkundeten 4 Geschäfts zusammen. Sie ist vielmehr einem jeden Pflichtteilsverzicht immanent. Brandes Zugehör Kirchhof Ganter Fischer