November 1967 zugestellten Bescheid widerrief die Behörde den Vergleich von 1966, stellte die Rentenzahlung mit Ablauf des November 1967 ein und forderte 53*232 DM zurück, da weder der Kläger noch seine Ehefrau zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten (§ 160 Abs.3 BEG) gehörten. Mit der Revision beantragt der Kläger, den Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, als es sich um die Rückforderung bewirkter Leistungen handelt. Der Berufungsrichter billigt die Rückforderung (§7 Abs.3 BEG) mit der Begründung, der Beklagte berufe sich zu Recht darauf, daß der Vergleich von 1966 auf unrichtigen Angaben des Klägers über die Staatsangehörigkeit der Eheleute während der Verfolgung der Ehefrau beruhe (§7 Abs. 2, 2. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung der O.P.F.R.A. von 1965 sei falsch; mit der Vorlage ohne Hinweis darauf, daß er mit seiner Ehefrau 1936 in Frankreich naturalisiert worden sei, habe der Kläger unvollständige und damit unrichtige Angaben gemacht. Die Rückforderung der bewirkten Leistungen werde durch die vom Beklagten vorgebrachte Erwägung getragen, daß das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ein höheres Gewicht habe als das Vertrauen des Begünstigten auf die Beständigkeit behördlicher Entscheidungen und daß hinzukomme, daß das Land zu Unrecht Leistungen erbracht habe. Da der Beklagte, dem allein die ErmessensentScheidung nach § 7 Abs.3 BEG zusteht, sich nicht darauf beruft, daß der Kläger den Mangel seiner Darlegung erkannt habe oder habe erkennen müssen, kommt es nur auf die objektive Unrichtigkeit seiner Angabe an. Mit der Feststellung, für den Kläger habe seine Verpflichtung offen zutage gelegen, Einbürgerung, Ausbürgerung und rückwirkende Aufhebung dieser Ausbürgerung vorzutragen, überschreitet der Berufungsriehter die ihm durch § 211 BEG gezogenen Grenzen. Die Vorschrift stellt es vielmehr in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde, in billiger und gerech ter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles dem Begünstig ten diese Leistungen zu belassen oder sie wiedereinzuziehen. Andere Gesichtspunkte als den Mangel des Entschädigungsanspruchs haben der Beklagte und das Berufungsgericht nicht in Betracht gezogen. Wenn der Beklagte mit Zustimmung des Berufungsrich-ters erwägt, "hinzukomme noch”, daß das Land als Träger der öffentlichen Verwaltung zu Unrecht Leistungen erbracht habe, dann handelt es sich um dasselbe, was im vorhergehen den Satz gesagt wird; zusätzliches Gewicht erhält die fehlerhafte Begründung dadurch nicht. Da das Recht des Beklagten zur Rückforderung gemäß § 7 Abs.3 BEG nicht fehlerfrei ausgeübt worden ist, kann die Billigung seiner Entscheidung durch das Berufungsurteil keinen Bestand haben. so ist der Bescheid über die Rückforderung aufzuheben, sofern dem Beklagten die Bedenken gegen seine Ermessensbegründung eröffnet worden sind und er andere tragfähige Gesichtspunkte nicht nachbringt.
BUNDESGERICHTSHOF IH NAHEN DES VOLKES Verkündet am 13. Juli 1972 Wöppel, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IX ZR 216/70 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Yokhima Frankreich, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Land Nordrhein Westfalen 9 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, traße f Beklagten und Revisionsbeklagten 2 > 7 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 6. Juli 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. September 1969 aufgehoben, soweit es die Rückforderung von Entschädigungsleistungen und die außergerichtlichen Kosten betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und aus lagenfrei. Von Rechts wegen H Tatbestand Der 1897 geborene jüdische Kläger und seine Ehefrau wurden 1936 in Frankreich eingebürgert. 1940 wurde die Einbürgerung durch Gesetz widerrufen. Dieses Gesetz wurde 1944 für nichtig erklärt. 1961 bescheinigte ein französisches 3 i» Ministerium dem Kläger, daß er von Rechts wegen als französischer Staatsbürger seit seiner Naturalisation im Jahre 1936 gelte. Die Ehefrau des Klägers wurde 1942 deportiert und kam in der Judenverfolgung um. 1966 gewährte die Behörde dem Kläger durch Vergleich als Hinterbliebenem 17 Abs. 1 Nr. 2 BEG) 11.600 DM Kapitalentschädigung, 35.348 dm Rentennachzahlung und 292 DM Monatsrente ab 1. April 1966. Dabei bejahte sie die Zugehörigkeit des Klägers zu dem Kreise der Entschädigungsberechtigten, weil die Verstorbene nach einer Bescheinigung der französischen O.F.P.R.A. von 1965 zur Zeit ihrer Verfolgung Staatenlose polnischen Ursprungs gewesen war. Am 9. Mai 1967 unterrichtete der Regierungspräsident die Landesrentenbehörde über den wirklichen Sachverhalt. Durch einen am 7. November 1967 zugestellten Bescheid widerrief die Behörde den Vergleich von 1966, stellte die Rentenzahlung mit Ablauf des November 1967 ein und forderte 53*232 DM zurück, da weder der Kläger noch seine Ehefrau zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten (§ 160 Abs. 3 BEG) gehörten. Das Landgericht hob den Bescheid auf, das Oberlandesgericht stellte ihn wieder her. Mit der Revision beantragt der Kläger, den Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, als es sich um die Rückforderung bewirkter Leistungen handelt. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten. I 4 Der Berufungsrichter billigt die Rückforderung (§7 Abs. 3 BEG) mit der Begründung, der Beklagte berufe sich zu Recht darauf, daß der Vergleich von 1966 auf unrichtigen Angaben des Klägers über die Staatsangehörigkeit der Eheleute während der Verfolgung der Ehefrau beruhe (§7 Abs. 2, 2. Alternative). Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung der O.P.F.R.A. von 1965 sei falsch; mit der Vorlage ohne Hinweis darauf, daß er mit seiner Ehefrau 1936 in Frankreich naturalisiert worden sei, habe der Kläger unvollständige und damit unrichtige Angaben gemacht. Für ihn habe auch zutage gelegen, daß er verpflichtet sei, die 1961 erhaltene Aufklärung über seine Staatsangehörigkeitsverhältnisse mitzuteilen. Die Rückforderung der bewirkten Leistungen werde durch die vom Beklagten vorgebrachte Erwägung getragen, daß das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ein höheres Gewicht habe als das Vertrauen des Begünstigten auf die Beständigkeit behördlicher Entscheidungen und daß hinzukomme, daß das Land zu Unrecht Leistungen erbracht habe. Weiter erwägt der Berufungsrichter, daß die Rückfor derung auch der allgemeinen Billigkeit entspreche, weil sie einen der wahren Rechtslage entsprechenden Zustand wiederherstelle. Diese Auffassung des Beklagten und des Berufungsrichters widerspricht § 7 Abs. 3 BEG. 5 * Richtig ist nur soviel, daß die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau vom 8. Juli 1965 objektiv unrichtig war* Die Verfolgte ist als französische Staatsangehörige gestorben; zur völkerrechtlichen Vertretung ihrer Interessen ist die Republik Frankreich befugt, nachdem sie ihr Gesetz von 1940 für nichtig erklärt hat. § 160 Abs. 1 und 3 BEG begründen daher keine Entschädigungsberechtigung der Verfolgten und des Klägers. Da der Beklagte, dem allein die ErmessensentScheidung nach § 7 Abs. 3 BEG zusteht, sich nicht darauf beruft, daß der Kläger den Mangel seiner Darlegung erkannt habe oder habe erkennen müssen, kommt es nur auf die objektive Unrichtigkeit seiner Angabe an. Mit der Feststellung, für den Kläger habe seine Verpflichtung offen zutage gelegen, Einbürgerung, Ausbürgerung und rückwirkende Aufhebung dieser Ausbürgerung vorzutragen, überschreitet der Berufungsriehter die ihm durch § 211 BEG gezogenen Grenzen. Die objektive Unrichtigkeit der Angaben und die darauf beruhende Leistung an einen Nichtentschädigungsberechtigten trägt die Rückforderung dieser Leistungen nicht. § 7 Abs. 3 BEG geht nicht davon aus, daß das öffent liehe Interesse an einer gesetzmäßigen Verwaltung ein ausreichender Grund sei, zu Unrecht gewährte Entschädigungen zurückzufordern. Die Vorschrift stellt es vielmehr in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde, in billiger und gerech ter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles dem Begünstig ten diese Leistungen zu belassen oder sie wiedereinzuziehen. Die entschädigungsrechtliche Sondervorschrift verbie- tet ihr, Leistungen allein deswegen zurückzufordern, weil darauf kein Anspruch bestand (BGH RzW 1970, 350 Nr. 8). Andere Gesichtspunkte als den Mangel des Entschädigungsanspruchs haben der Beklagte und das Berufungsgericht nicht in Betracht gezogen. Wenn der Beklagte mit Zustimmung des Berufungsrich-ters erwägt, "hinzukomme noch”, daß das Land als Träger der öffentlichen Verwaltung zu Unrecht Leistungen erbracht habe, dann handelt es sich um dasselbe, was im vorhergehen den Satz gesagt wird; zusätzliches Gewicht erhält die fehlerhafte Begründung dadurch nicht. Nicht anders liegt es mit der Überlegung des Berufungsrichters, daß es auch der "allgemeinen Billigkeit" entspreche, den der wahren Rechtslage entsprechenden Zustand wiederherzustellen. Hiervon abgesehen durfte der Gesichtspunkt der allgemeinen Billigkeit vom Berufungsrichter nicht verwertet werden, weil der Beklagte sich - soweit aus dem Berufungsurteil ersichtlich - darauf nicht berufen hat (§ 211 BEG). Da das Recht des Beklagten zur Rückforderung gemäß § 7 Abs. 3 BEG nicht fehlerfrei ausgeübt worden ist, kann die Billigung seiner Entscheidung durch das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Beklagte wird über die Rückforderung in Abwägung aller Umstände des Falles neu zu entscheiden, der Berufungsrichter wird diese Entscheidung in den Grenzen des § 211 BEG zu überprüfen haben. Kann er der Begründung des Beklagten nicht beitreten. 7 so ist der Bescheid über die Rückforderung aufzuheben, sofern dem Beklagten die Bedenken gegen seine Ermessensbegründung eröffnet worden sind und er andere tragfähige Gesichtspunkte nicht nachbringt. Bundesrichter Wüstenberg ist erkrankt und an der Unterschrift verhindert. von der Mühlen Henkel von der Mühlen Fuchs Portmann