Volltext der Entscheidung
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
BEGr-SchlußG Art. VI Nr. 1
Art. VI Nr. 1 Ahs. 6 BEG-SchlußG hat keine rückwirkende Kraft; er ist nur anwendbar, wenn der Geschädigte den 18. September 1965 erlebt hat.
BGH, Urt. v. 27. November 1969 - IX ZR 216/68 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 216/68 URTEIL Verkündet am
27* November 1969 $
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
K: 0 geb. C ,
W Ave. K Ii /England,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter1 Rechtsanwalt ,
gegen
Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in Köln,
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom JO. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Henkel
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Juli 1968 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe des 1910 geborenen polnischen VolksSchullehrers I 0 . Dieser war von
1940 bis 1945 in deutschen Konzentrationslagern inhaftiert. Nach seiner Befreiung wanderte er nach England aus, wo er am 31. August 1964 verstarb.
Am 9. März 1962 hatte L 0 beim Bundes-
verwaltungsamt auf Grund des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Hohen Korn-
missar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom 5. Oktober I960 in Verbindung mit §§ 167» 168 BEG aE eine Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit wegen Schädigung aus Gründen der Nationalität beantragt. Bas Bundesverwaltungsamt veranlaßte seine vertrauensärztliche Untersuchung. Dabei wurde eine schädigungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 $ ab 1. Januar 1949» steigend auf 75 i» ab 1. Januar 1964 festgestellt. Einen Entschädigungsbescheid erließ das Bundesverwaltungsamt bis zu dem Tode des 1' 0 nicht mehr.
Die Klägerin begehrt nach Art. VI Nr. 1 Abs. 6 BEG-SchlußG wegen des Gesundheitsschadens ihres verstorbenen Ehemannes Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1949 und Rentennachzahlung vom 1. November 1953 bis 31. August 1964.
Das Bundesverwaltungsamt hat diesen Antrag abgelehnt, weil Art. VI Nr. 1 Abs. 6 BEG-SchlußG erst am 18. September 1965 in Kraft getreten sei und deshalb nicht zugunsten der Witwe eines vor diesem Zeitpunkt verstorbenen Geschädigten gelte.
Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Anspruch auf Zahlung der Kapitalentschädigung und der rückständigen Rentenbezüge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent s che i dung sgründ e
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage bestätigt, weil der Anspruch eines Nationalgeschädigten auf
Kapitalentschädigung und rückständige Rentenbeträge wegen dauernden Schadens an Körper oder Gesundheit nach § 168 Abs. 4 BEG aF und Art. VI Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG nicht vererblich sei und Art. VI Nr. 1 Abs. 6 BEG-SchlußG hier keine Anwendung finde. Der Ehemann der Klägerin sei zwar erst nach vertrauensärztlicher Feststellung eines schädigungsbedingten dauernden Schadens an Körper oder Gesundheit verstorben. Der Hinterbliebenenanspruch nach Art. VI Nr, 1 Abs. 6 BEG-SchlußG entstehe jedoch nur, wenn der Geschädigte das Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes am 18. September 1965 erlebt habe. I 0 sei aber be-
reits am 31« August 1964 verstorben.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Art. VI ist erst durch das BEG-Schlußgesetz eingefügt worden und gemäß Art. XII Nr. 6 BEG-SchlußG am 18. September 1965 in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden die §§ 167»
168 BEG außer Kraft gesetzt, die bisher die Entschädigung für die aus Gründen ihrer Nationalität Geschädigten regelten. Art. VI BEG-SchlußG geht zurück auf das Abkommen mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom 5. Oktober I960. Darin hatte sich die Bundesregierung verpflichtet, in einem besonderen Verwaltungsverfahren die nach §§ 167, 168 BEG berechtigten Personen "hinsichtlich der Höhe der Leistungen für Schäden an Körper oder Gesundheit den in §160 Abs. 1 BEG bezeichneten Personen nach Maßgabe des § 161 BEG gleichzustellen". In diesem Abkommen war ebensowenig wie in §§ 167, 168 BEG aF eine Vererblichkeit der Entschädigungsansprüche der aus Gründen ihrer Nationalität Geschädigten vorgesehen. Wie § 168 Abs.4 BEG aF bestimmt daher auch Art. VI Nr. 1
Abs. 5 BEG-SchlußG, daß der Anspruch, auf die Entschädigung nicht vererblich ist.
Entgegen der Meinung der Revision liegt hierin weder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 GG noch ein Verstoß gegen den Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Prägen (Überleitungsvertrag) vom 26. Mai 1952 in der Passung vom 23« Oktober 1954 (BGBl II 1955 S. 405, 431)« Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei der Entschädigung der Verfolgten im Sinne von § 1 BEG und der aus Gründen ihrer Nationalität Geschädigten nicht um gleiche Tatbestände handelt. Die Besserstellung der Verfolgten nach § 1 BEG gegenüber den Nationalgeschädigten ist wegen der verschiedenartigen Gründe der Schädigung auch sachlich gerechtfertigt. Gegen die im Überleitungsvertrag übernommenen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland verstößt Art. VI BEG-SchlußG nicht; denn in Teil 4 Abs. 1 dieses Vertrages hatte sich die Bundesrepublik lediglich verpflichtet, daß “Personen, die aus Gründen der Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte verfolgt wurden ...» eine angemessene Entschädigung erhalten, soweit ihnen ein dauernder Gesundheitsschaden zugefügt worden ist”. Pür Erben und Hinterbliebene dieses Personenkreises hatte sie keine entsprechende Verpflichtung übernommen.
Der neu eingefügte Art. VI Nr. 1 Abs. 6 BEG-SchlußG, der weder in §§ 167, 168 BEG aP noch im Abkommen mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Plüchtlinge vom 5. Oktober I960 ein Vorbild hatte, ändert an der Unvererblichkeit des Entschädigungsanspruchs der aus Gründen ihrer Nationalität Geschädigten nichts. Wie sich aus dem Wortlaut der
Vorschrift und aus dem schriftlichen Bericht des Abgeordneten H (Bundestagsdrucks. IV/3423 S. 24, 25) ergibt,
handelt es sich bei der Bestimmung ähnlich wie in den Fällen des § 4a BEG nicht um eine erbrechtliche Regelung, sondern um die Gewährung eines zwar abgeleiteten, aber selbständigen Anspruchs zugunsten der Hinterbliebenen des verstorbenen Geschädigten.
Dieser in der Person des Hinterbliebenen entstandene Anspruch setzt voraus, daß der Geschädigte nach amts- oder vertrauensärztlicher Feststellung eines schädigungsbedingten GesundheitSchadens verstorben ist. Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, wann der Tod eingetreten sein muß. Nach bisherigem Recht war ein entsprechender Anspruch nicht gegeben. Art. VI Nr. 1 Abs. 6 BEG-SchlußG ist erst am 18. September 1965 in Kraft getreten und hat nach seinem Wortlaut keine rückwirkende Kraft. Daher können solche Fälle von der gesetzlichen Neuregelung nicht erfaßt werden, in denen der Geschädigte bereits vor ihrer Einführung gestorben war. Nach allgemeinen Grundsätzen des sachlichen Rechts untersteht nämlich ein Sachverhalt den Rechtssätzen, die zur Zeit seiner Verwirklichung gelten (RGZ 125, 58, 61; BGHZ 10, 391, 394). Deshalb muß die Frage, ob die Klägerin auf Grund des Todes ihres Ehemannes entschädigungsberechtigt ist, nach den Rechtsvorschriften (§§ 167, 168 BEG aF) beurteilt werden, die bei der Erfüllung des anspruchsbegründenden Tatbestandes galten.
Inhalt und Zweck des Art. VI Nr. 1 Abs. 6 BEG-SchlußG gebieten keine andere Auslegung. Insbesondere kann nicht deshalb auf eine Rückwirkung der Vorschrift geschlossen werden, weil sie selbst zu dieser Frage schweigt, während
die entsprechende Bestimmung des Art, V Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG die Anspruchsberechtigung ausdrücklich auf Hinterbliebene solcher Verfolgten beschränkt, die erst nach Verkündung des BEG—Schlußgesetzes verstorben sind. Art. V BEG-SchlußG regelt die Gewährung pauschaler Beihilfen, Art. VI BEG-SchlußG Entschädigungsansprüche, die nach Grund und Höhe von einer schädigungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Geschädigten abhängen. Die Verschiedenartigkeit dieser Ansprüche hat eine unterschiedliche Regelung notwendig gemacht? Die Anspruchsberechtigung der Hinterbliebenen knüpft im Ealle des Art. V Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG allein an den Tod des Verfolgten an, während sie im Palle des Art. VI Nr. 1 Abs. 6 BEG-SchlußG zusätzlich von einer amts- oder vertrauensärztlichen Peststellung des Schadens des Geschädigten abhängt. Außer dieser durch ihre Natur bedingten Verschiedenartigkeit rechtfertigen die Ansprüche der Hinterbliebenen nach Art. V und VI BEG-SchlußG jedoch keine unterschiedliche Behandlung. Deshalb besteht kein Grund, die Hinterbliebenenansprüche nach Art. VI Nr. 1 Abs. 6 BEG-SchlußG anders als die in Art. V Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG geregelten Forderungen auch in Fällen zu gewähren, in denen der Geschädigte vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes verstorben war.
Der Anspruch nach Art. VI Nr. 1 Abs. 6 BEG-SchlußG entsteht in der Person des Hinterbliebenen; gleichwohl handelt es sich um eine abgeleitete Forderung. Der Hinterbliebene erhält nur den Anspruch, der dem Geschädigten selbst zugestanden hätte, wenn er am leben geblieben wäre. Dafür sprechen der Wortlaut des Art. VI Nr. 1 Abs. 6 BEG-SchlußG und folgender Gesichtspunkt: Dem Hinterbliebenen erwächst kein Anspruch, wenn der Geschädigte die Leistungen vor seinem
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Tode erhalten hat; die Vorschrift will nämlich nur die Hinterbliebenen eines inzwischen verstorbenen Geschädigten vor den Nachteilen bewahren, die eine Verzögerung der Entscheidung nach amts- oder vertrauensärztlicher Untersuchung auslösen kann (schriftlicher Bericht des Abgeordneten H aaO).
Aus dieser Natur des abgeleiteten Anspruchs folgt, daß entgegen der Meinung der Revision der in der Person des Hinterbliebenen neu entstandene Anspruch nach Art. VI Nr. 1 Abs. 6 BEG-SchlußG in seiner Höhe nicht unabhängig von der Forderung ist, die dem Geschädigten zur Zeit seines Todes zugestanden hat. Ferner kann die Vorschrift deshalb auch nur angewendet werden, wenn der Geschädigte den 18. September 1965 erlebt hat. Nach §§ 167, 168 BEG aF stand dem in seiner Gesundheit beeinträchtigten Nationalgeschädigten weder ein Anspruch auf Kapitalentschädigung noch auf eine nach §§ 31 bis 35 BEG und den dazugehörigen Vorschriften der 2. DV-BEG berechnete Rente zu. § 168 BEG aF gewährte ihm lediglich eine Forderung auf eine pauschale Festrente. Die in Art. VI Nr. 1 Abs. 6 BEG-SchlußG genannte Forderung auf Kapitalentschädigung ist der durch Absatz 3 und 4 Satz 2 dieser Vorschrift erstmalig begründete Kapitalentschädigungsanspruch. Unter der Summe der rückständigen Rentenbezüge in Art. VI Nr. 1 Abs. 6 BEG-SchlußG sind die Rentenansprüche im Sinne von Absatz 4 Satz 1 dieser Vorschrift zu verstehen. Würde man dem Hinterbliebenen eines Geschädigten, der vor dem 18. September 1965 verstorben ist, Ansprüche nach Art. VI Nr. 1 Abs. 6 BEG-SchlußG gewähren, dann würde dieser abgeleitete Anspruch Teile umfassen, die dem Geschädigten selbst bis zu seinem Tode nicht zugestanden haben.
Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß auf Grund des Abkommens vom 5. Oktober I960 bereits vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes Leistungen gewährt wurden, die denen des Artl, VI Hr. 1 Abs. 3 und 4 BEG-SchlußG entsprechen. Diese Leistungen erbrachte die Bundesrepublik Deutschland freiwillig ohne gesetzliche Regelung; Rechtsansprüche darauf standen den durch das Abkommen begünstigten Personen damals nicht zu.
Aut. VI Hr. 1 Abs. 6 BEG-SchlußG hat nach alledem keine rückwirkende Kraft. Der Ehemann der Klägerin ist bereits vor Inkrafttreten dieser Vorschrift verstorben. Deshalb hat das Berufungsgericht den von der Klägerin erhobenen Anspruch mit Recht verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO.
Mai Maaß Graf
Zorn Henkel