Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel ohne mündliche Verhandlung am 20. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die in Polen geborene jüdische Klägerin wanderte 1937 nach Frankreich aus. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage angewiesen, weil die Klägerin die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG nicht erfülle. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin bis zu dem 1. Die weiteren Erwägungen, aus denen der Berufungsrichter die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem Kreise der Entschädigungs berechtigten als Flüchtling im Sinne des § 160 BEG verneint hat, entsprechen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von den Grundsätzen der Entscheidung BGH RzW 1968, 571 ab.
2446 078 ( BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 216/67 URTEIL Verkündet am 20, November 1969 Pohl, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der GeschäftssteUe in dem Entschädigungsrechtsstreit Dobra Belgien, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Recht sau. wait UHIH» als Ab- wickler der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr0 gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf, Beklagten und Revisiorsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel ohne mündliche Verhandlung am 20. November 1969 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. November 1966 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die in Polen geborene jüdische Klägerin wanderte 1937 nach Frankreich aus. Sie verlangt Entschädigung wegen Gesundheitsschadens . Die Behörde hat ihren Antrag abgelehnt, weil die Verfolgung keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 i herbeigeführt habe. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage angewiesen, weil die Klägerin die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG nicht erfülle. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin bis zu dem 1. Oktober 1953 die polnische Staatsangehörigkeit besaß. Insoweit ist seine Entscheidung der Revision entzogen (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO) Die Bescheinigung des Vertreters des Hohen Kommissars für das Flüchtlingswesen in Belgien vom 15. Februar 1957 besagt nicht, daß die Klägerin vor ihrer Einbürgerung Ln Belgien als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anerkannt oder wenigstens betreut worden ist; ihr Inhalt bot aber auch keinen Anlaß, von amtswegen zu ermitteln, ob dies geschehen sei (vgl. BGH RzW 1968, 575). Die weiteren Erwägungen, aus denen der Berufungsrichter die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem Kreise der Entschädigungs berechtigten als Flüchtling im Sinne des § 160 BEG verneint hat, entsprechen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von den Grundsätzen der Entscheidung BGH RzW 1968, 571 ab. Bei der Überprüfung das Klageanspruchs wird es auf die besondere Lage der Juden in Polen nur ankommen, wenn der Klägerin am 1. Oktober 1953 angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse eine Rückkehr zuzu demuten gewesen wäre. Mai Maaß von der Mühlen Dr. Woesner Henkel