* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 216/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 216/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hierzu anerkannt, dass der Regressrichter auch auf Beweismittel zurückgreifen kann, die nicht im Vorprozess zur Verfügung standen, wohl aber im Haftungsprozess. Maßgeblich ist insoweit, dass es nicht darauf ankommt, wie die Entscheidung tatsächlich gelautet hätte, sondern vielmehr, wie sie richtigerweise hätte ergehen müssen; der materiellen Gerechtigkeit gebührt mithin Vorrang vor der tatsächlichen Kausalität (BGHZ 163, 223, 227 f; Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

FischerBeweismittelZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 216/08
vom 8. Juni 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 8. Juni 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 36.119,37 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
2	1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem Sachverhalt ausgegangen, der dem Gericht des Vorprozesses bei pflichtgemäßem Verhalten des damaligen Prozessbevollmächtigten und nunmehrigen Regressbeklagten unterbreitet und
 
von ihm aufgeklärt worden wäre (vgl. BGHZ 133, 110, 111 f; 163, 223, 227). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hierzu anerkannt, dass der Regressrichter auch auf Beweismittel zurückgreifen kann, die nicht im Vorprozess zur Verfügung standen, wohl aber im Haftungsprozess. Maßgeblich ist insoweit, dass es nicht darauf ankommt, wie die Entscheidung tatsächlich gelautet hätte, sondern vielmehr, wie sie richtigerweise hätte ergehen müssen; der materiellen Gerechtigkeit gebührt mithin Vorrang vor der tatsächlichen Kausalität (BGHZ 163, 223, 227 f; Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1075; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl. Rn. 901). Die von der Beschwerde angegriffene Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und die hierbei berücksichtigten Beweismittel stehen im Einklang mit diesen Grundsätzen und erweisen sich mithin als beanstandungsfrei.
3
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
 
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 12.12.2007 - 14 O 504/05 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.10.2008 - 3 U 15/08 -