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BGH · IX ZR 216/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 216/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. 1 Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. 2 Der Beklagte hat infolge schuldhafter Nachlässigkeit (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) erst im Berufungsrechtszug seinen vermeintlichen wahren Auftraggeber benannt. Mithin war der Beklagte prozessual gehalten, sich nach Prüfung des Sachverhalts zu dieser Frage bereits im ersten Rechtszug verbindlich zu erklären.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 531 ZPO
AuftraggeberAnhörungsrügePrüfungBerufungsrechtszug

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 216/07
5. Februar 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
 am 5. Februar 2009 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Anhörungsrüge ist nicht begründet. Das rechtliche Gehör des Be-
klagten (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.
2	Der	Beklagte hat infolge schuldhafter Nachlässigkeit (§ 531 Abs. 2 Nr. 3
 ZPO) erst im Berufungsrechtszug seinen vermeintlichen wahren Auftraggeber benannt. Von Anbeginn des Rechtsstreits war einer der zentralen Streitpunkte der Parteien, wer Auftraggeber des Beklagten war. Mithin war der Beklagte prozessual gehalten, sich nach Prüfung des Sachverhalts zu dieser Frage bereits im ersten Rechtszug verbindlich zu erklären. Falls nicht die Schuldnerin den Beklagten beauftragt hatte, musste die von dem Beklagten anzustellende Prüfung zugleich notwendigerweise ergeben, welcher andere Dritte sein Auftraggeber war. Dementsprechend hat der Beklagte erstinstanzlich wiederholt ausgeführt, von der bank G.	mandatiert	worden	zu	sein	und	sich	für	die
 Richtigkeit dieses Vorbringens auf das Zeugnis eines Mitarbeiters der Bank berufen. Bei dieser Sachlage ist dem Beklagten Nachlässigkeit vorzuwerfen, wenn
 
er im Berufungsrechtszug geltend macht, nach bloßem nochmaligem Aktenstudium einen dritten Auftraggeber ermittelt zu haben.
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Göttingen, Entscheidung vom 19.10.2004 -80 84/04 -OLG Braunschweig, Entscheidung vom 15.11.2007 - 7 U 152/04 -