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BGH · IX ZR 216/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 216/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. an den Kläger abgetretenen Forderungen seien zuvor auf Bürgen der Schuldnerin übergegangen, in Anwendung von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht berücksichtigt hat. Dem Beklagten ist Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO vorzuwerfen, weil er wissen müsste, von welchem konkreten Auftraggeber er ein Anwaltsmandat erhalten hat. Da auf einfacher Fahrlässigkeit beruhende Nachlässigkeit gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO der Berücksichtigung neuen Vorbringens entgegensteht (BGHZ 159, 245, 253), kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, erst nach nochmaligem Aktenstudium oder Befragung der Bürgen Gewissheit über die Person seines Auftraggebers erlangt zu haben. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) kann nicht daraus hergeleitet werden, dass das Berufungsgericht die Aufrechnung des Beklagten als unbegründet erachtet hat. 5 Das Berufungsgericht hat, wie sich aus der Bezugnahme auf das frühere Urteil ergibt, die Aufrechnung deswegen nicht durchgreifen lassen, weil es an der gebotenen Substantiierung der Gegenforderungen des Beklagten fehlt.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 531 ZPO Art. 3 GG
ZPOForderungBerufungsgerichtBraunschweigBürge

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 216/07
11. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
 am 11. Dezember 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. November 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 35.044,68 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
2	1.	Zu Unrecht rügt der Beklagte einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1
GG, weil das Berufungsgericht sein Vorbringen, die von der V.
an den Kläger abgetretenen Forderungen seien zuvor auf Bürgen der Schuldnerin übergegangen, in Anwendung von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht berücksichtigt hat.
3	Wie	der Senat bereits in seinem Beschluss vom 22. Februar 2007 ausge-
führt hat, hat das Berufungsgericht den Einwand des Beklagten, von den Ge-
 
schäftsführern der Schuldnerin als deren Bürgen und Erwerber der an die V.	abgetretenen	Forderungen	mandatiert worden zu sein, bereits in
 dem ersten Berufungsverfahren zutreffend als präkludiert erachtet. Dem Beklagten ist Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO vorzuwerfen, weil er wissen müsste, von welchem konkreten Auftraggeber er ein Anwaltsmandat erhalten hat. Da auf einfacher Fahrlässigkeit beruhende Nachlässigkeit gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO der Berücksichtigung neuen Vorbringens entgegensteht (BGHZ 159, 245, 253), kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, erst nach nochmaligem Aktenstudium oder Befragung der Bürgen Gewissheit über die Person seines Auftraggebers erlangt zu haben.
4	2.	Ein	Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) kann nicht
 daraus hergeleitet werden, dass das Berufungsgericht die Aufrechnung des Beklagten als unbegründet erachtet hat.
5	Das	Berufungsgericht	hat,	wie	sich aus der Bezugnahme auf das frühere
 Urteil ergibt, die Aufrechnung deswegen nicht durchgreifen lassen, weil es an der gebotenen Substantiierung der Gegenforderungen des Beklagten fehlt.
 
Diese Würdigung lässt angesichts des unspezifizierten Vortrags durch den Beklagten, der sich ohne jede nähere Darlegung mit einer Auflistung seiner streitigen Forderungen begnügt hat, einen Willkürverstoß nicht erkennen.
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Göttingen, Entscheidung vom 19.10.2004 -80 84/04 -OLG Braunschweig, Entscheidung vom 15.11.2007 - 7 U 152/04 -