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BGH · IX ZR 215/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 215/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 19. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Dem Kläger ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, durch die Nichtanerkennung der im Hinblick auf die Pensionszusage vorgenommenen Rückstellung kein Schaden entstanden. Die Versagung der Rückstellung hätte nur dann einen Vermögensschaden zur Folge, wenn die Pensionszusage des Klägers gegenüber seiner Ehefrau rechtlich verbindlich wäre. Nach dem Vortrag des Klägers stammten "Idee" und Entwurf des Vertrages vom 14. November 1984 vom Beklagten als Steuerberater; der Kläger und seine Ehefrau sollen danach "lediglich die ihnen vorgefertigte Vereinbarung unterzeichnet" haben, ohne daß ihr Inhalt vorher auch nur mit ihnen besprochen worden wäre.

EhefrauVersagungRückstellungInhaltKlägerErgebnisRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 215/95	BESCHLUSS
vom 19. September 1996
in dem Rechtsstreit
 Hans-Joachim V| istraße
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 Ferdinand PflB IÜHM^straße
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Kollegen, HfllHstraße
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 19. September 1996 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Juni 1995 wird angenommen, soweit die Klage wegen eines Betrages von mehr als 57.433,54 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.
Streitwert: 69.555,57 DM bis zu dem 19. September 1996; danach 12.122,03 DM.
Gründe
 Soweit die Revision nicht angenommen wird, ist die Sache im Ergebnis richtig entschieden; sie hat insoweit auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).
Dem Kläger ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, durch die Nichtanerkennung der im Hinblick auf die Pensionszusage vorgenommenen Rückstellung kein Schaden entstanden. Der durch eine solche Rückstellung entstehende Steuervorteil ist nicht isoliert zu
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betrachten, denn er gleicht lediglich die durch das Versorgungsversprechen ausgelöste Vermögensbelastung des Steuerpflichtigen teilweise aus. Die Versagung der Rückstellung hätte nur dann einen Vermögensschaden zur Folge, wenn die Pensionszusage des Klägers gegenüber seiner Ehefrau rechtlich verbindlich wäre. Davon kann indessen nach dem vorgetragenen Prozeßstoff nicht ausgegangen werden. Nach dem Vortrag des Klägers stammten "Idee" und Entwurf des Vertrages vom 14. November 1984 vom Beklagten als Steuerberater; der Kläger und seine Ehefrau sollen danach "lediglich die ihnen vorgefertigte Vereinbarung unterzeichnet" haben, ohne daß ihr Inhalt vorher auch nur mit ihnen besprochen worden wäre. Eine ernst gemeinte Verpflichtung kann unter solchen Umständen der Urkunde vom 14. November 1984, nach der der Ehefrau über ihre sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche hinaus eine Betriebsrente in Höhe von 80 % ihrer letzten Bezüge bei sofortiger Unverfallbarkeit der Anwartschaft zustehen sollte, insbesondere für den Fall der Versagung der Anerkennung durch das Finanzamt nicht entnommen werden. Daß nach dieser Versagung das Versorgungsversprechen - mit angemessenem Inhalt - wiederholt worden wäre, ist nicht vorgetragen .
Brandes
 Kirchhof
Kref t
Fischer
 Stodolkowitz