Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Von Rechts wegen Tatbestand Durch Bescheid vom 16, Mai 1962 lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag der 1941 in PaflÜ als Tochter polnischer Eltern geborenen jüdischen Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen ab. Nach Einholung einer Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes wies die Behörde durch Bescheid vom 12, Februar 1976 den Antrag auf Abhilfe zurück und führte hierzu u.a, aus; "Nach Ziffer I ZVR setzt die Gewährung einer Entschädigung nach abgeschlossenem Verfahren voraus, daß die frühere Entscheidung bei heutiger rechtlicher oder tatsächlicher Beurteilung im Ergebnis offensichtlich fehlerhaft ist und ein Festhalten an ihr dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann. August 1978 einen weiteren Abhilfeantrag» Dabei wies sie zwar auf die frühere Ablehnung wegen fehlender offensichtlicher Unrichtigkeit hin, wandte sich aber zunächst gegen die medizinische Beurteilung ihres Gesundheitsschadens und gegen die Verneinung ihrer An-Spruchsberechtigung nach § 160 BEG durch das landgerichtliche Urteil vom 13. Mai 1981 nunmehr ausdrücklich darauf hin, daß der erste Abhilfebescheid vom 12, Februar 1976 schon deshalb unrichtig sei, weil die Ablehnung mit der fehlenden offensichtlichen Fehlerhaftigkeit begründet worden sei. Diese auf den Text der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder (ZVR) begründete Auffassung sei erst durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16, Februar 1978 (RzW 1978, 111) ausgeräumt worden. Der zweite Abhiifeantrag werde daher nicht allein mit der Begründung des ersten Antrages wiederholt, sondern der Abhilfebescheid selbst enthalte einen neuen Fehler, indem er von zu scharfen Voraussetzungen für die Gewährung der Abhilfe ausgegangen sei. Durch formellen Bescheid vom 4, Januar 1984 lehnte die Behörde den weiteren Abhilfeantrag der Klägerin ab. Obwohl die Antragstellerin durchgehend von in Entschädigungssachen erfahrenen Bevollmächtigten vertreten worden sei, habe sie den Bescheid vom 12, Februar 1976 unanfechtbar werden lassen» Auch gegen die Schreiben der Behörde vom 4. Dezember 1979 (RzW 1980, 1085 sei ein weiterer Antrag auf Abhilfe aus Rechtsgründen unzulässig, wenn er sich nur auf Gründe oder Beweismittel stütze, die bereits im Zweitverfahren hätten geltend gemacht werden können. In seiner Berufungserwiderung wies der Beklagte noch einmal darauf hin, daß die Klägerin die Notfrist zur Anfechtung des Bescheides vom 12, Februar 1976 ungenützt habe verstreichen lassen und auch auf die ^beiden späteren bescheidähnlichen Schreiben der Landesrentenbehörde** nur mit großer Verzögerung reagiert habe. daß im früheren Verfahren zu Unrecht die Anspruchsberechtigung nach § 160 BEG verneint worden sei und daß die Behörde aus medizinischen Gründen einen Entschädigungsanspruch zurückgewiesen habe* Beide Gründe habe sie bereits im ersten Abhilfeverfahren zur Nachprüfung stellen können. Dagegen könne sie nicht mit Erfolg einwenden, sie habe bei Zugang des Bescheids vom 12, Februar 1976 im Hinblick auf die Fassung der Zweitverfahrensrichtlinien, nach deren Nr, I Abhilfe davon abhängig gewesen sei, daß die frühere Entscheidung offensichtlich fehlerhaft sei, keine Klage zu erheben brauchen und erst die spätere Rechtsprechung (BGH RzW 1978? daß eine etwaige Klage gegen den Bescheid vom 12, Februar 1976 bereits unabhängig von der Frage nach der Offensichtlichkeit des Fehlers der Vorentscheidung zu dem Erfolg geführt hätte. Die Anfechtung des (ersten) Zweitbescheids hätte daher zwangsläufig zur Bejahung der Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 160 BEG und im Anschluß hieran zu einer erneuten medizinischen Überprüfung geführt, Gegenstand der Abhilfe sei nach wie vor die Erstentscheidung. Denn auf den ersten Abhilfeantrag der Klägerin habe das Land eine neue Sachentscheidung nicht getroffenr sondern lediglich den AbhiIfeantrag abgelehnt, Gegenstand des zweiten Abhilfeantrages sei daher allein das landgerichtliche Urteil vom 13, Mai 1963. Im übrigen treffe es auch nicht zu, daß im Jahre 1976 eine Anfechtung des der Klägerin nachteiligen Bescheides nur bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit in Betracht gekommen sei. Weder nach der Erstentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17, Dezember 1969 (RzW 1970, 160) noch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1972, 341, 144; 346) sei Voraussetzung für ein Zweitverfahren die offensichtliche Fehlerhaftigkeit der früheren Entscheidung gewesen. Der Auffassung des Landgerichts, der sich offensichtlich auch das beklagte Land angeschlossen hat, es liege ein dritter Abhilfeantrag, also sogar ein ”Viertverfahren” vor, weil die Landesrentenbehörde über den Antrag vom 31« August 1978 bereits im September 1978 - wenn auch nur formlos -entschieden habe, kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat 1980 und 1981 keinen neuen (dritten) Abhilfeantrag gestellt, sondern nur den zweiten aus dem Jahre 1978 weiterverfolgt, Sie hat sich von Anfang an nicht mit der formlosen Ablehnung ihres Abhilfeantrages zufrieden gegeben, sondern die Erteilung eines Bescheides verlangt. 3. Allerdings ist in einem Drittverfahren ein Abhiifean-trag unzulässig, wenn der Antragsteller für sein neues Abhilfebegehren nur Gründe vorträgt, die er schon im ersten Zweitverfahren hätte vortragen können (BGH RzW 1980, 108), Denn der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit verlangt nicht, daß ein bereits abgeschlossenes Verfahren ohne jede Einschränkung neu aufgerollt werden kann (BVerfGE 27, 297, 309)» Hier hat die Klägerin in ihrem neuen AbhiIfeantrag aber einen Grund vorgetragen, den sie im bisherigen Verfahren nicht geltend machen konnte. Sie wendet sich gegen die Unrichtigkeit der behördlichen Entscheidung vom 12, Februar 1976 mit rechtlichen Erwägungen, die auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1978, 111 gestützt sind, also auf einen Gesichtspunkt, der erst nachträglich hervorgetreten und eine neue Entscheidung zu rechtfertigen geeignet ist (vgl, für die erste Abhilfe BGH RzW 1975, 185; 1977, 188), Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die Klägerin diese Erwägungen schon im ersten Abhilfeverfahren hätte anstellen können, weil sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht ergeben habe, nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit der früheren Entscheidung komme Abhilfe in Betracht. Bei der Frage, ob ein Antragsteller im ersten Zweitverfahren Beweismittel und Gründe für eine andere, richtige Entscheidung hätte bereits verbringen können, muß darauf abgestellt werden, ob ihn oder seinen Bevollmächtigten ein Schuldvorwurf dafür trifft, daß er die fehlerhafte Erst nach Veröffentlichung dieser Entscheidung wäre es daher den Antragstellern vorzuwerfen, wenn sie einen mit dieser Begründung versehenen Bescheid hinge nomine n und nicht dagegen geklagt haben. Jahre 1983 als auch die des Ablehnungsbeseheids aus dem Jahre 1976 sind insofern unrichtig, als ihnen durch spätere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechtsgrundlage entzogen worden ist«, Mit dem Berufungsgericht ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die Klägerin nach § 160 BEG in der Auslegung des Bundesgerichtshofs in RzW 1968? Die Behörde beruft sich zunächst darauf, die Klägerin habe den ersten Abhilfebescheid vom 12, Februar 1976 unanfechtbar werden lassen, also nicht dagegen geklagt» Diese Ermessenserwägung greift aus denselben Gründen nicht durch, die oben unter 3, bei der Frage der Zulässigkeit des zweiten Abhilfeantrages dargelegt worden sind. Unabhängig von der Anspruchsberechtigung nach § 160 BEG wäre die frühere Entscheidung des Landgerichts aber nicht im Ergebnis offensichtlich fehlerhaft gewesen? daß die Klägerin auch gegen die ablehnenden Schreiben der Behörde vom September 1978 nicht geklagt habe? es insbesondere auch unterläßt, den Antragsteller auf die Klagemöglichkeit nach § 210 BEG gegen ihre ablehnende Entscheidung hinzuweisen, kann sie sich nicht darauf berufen, der Antragsteller habe es versäumt? 15 Schließlich kann der Klägerin auch der inzwischen eingetretene Zeitablauf nicht angelastet werden» Sie hat mit ihren Abhilfeanträgen die Fristen gewahrt, die die Zweitverfahrensrichtlinien vorschrieben» Ihr erster Antrag datiert vom 4* Januar 1973 und war somit nicht verspätet« Aus den Akten der Behörde ergibt sich kein Hinweis darauf, daß die Klägerin die Verzögerung beim Erlaß des Bescheides vom 12. Daß der damalige Bevollmächtigte der Klägerin sich dabei noch nicht ausdrücklich auf diese Entscheidung bezogen hat, gibt der Beklagten keinen sachgerechten Grund für die Verweigerung der Abhilfe. Die Behörde mußte dann aber die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1978, 111 beachten, wonach sie mit dieser Erwägung Abhilfe seinerzeit nicht hätte verweigern dürfen. Sie beruht einmal auf der nicht ordnungsgemäßen Behandlung ihres Antrages durch die Behörde wegen Verweigerung eines formellen Bescheides und zu dem andern auf der Zurückstellung der weiteren Bearbeitung aufgrund des Zwischenbescheides vom 27.
ja
nein
Nachschlagewerk: BGH2 s
BEG 1956 § 210 (Zweitverfahren)
Zur Abhilfe gegen einen Abhilfebescheid
BGH? ürt* v* 22, Januar 1987 - IX ZR 215/86 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX 2R 215/86 Verkündet am:
22, Januar 1987 Thiesies
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Ginette L ___
Rue de P ff, Wmm Pa*fc/Frankreich,
Klägerin und Revisxonsklägerin, - ProzeSbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, T^»straBe ÜS, im
Beklagten und Revisionsbeklagten
WII
2 -
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn? Fuchs, Winter und Dr, Schmitz
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13, Februar 1986 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Tatbestand
Durch Bescheid vom 16, Mai 1962 lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag der 1941 in PaflÜ als Tochter polnischer Eltern geborenen jüdischen Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen ab. Die hiergegen gerichtete Klage wurde durch Urteil des Landgerichts vom 13, Mai 1963 mit der Begründung
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abgewiesen, die Klägerin sei nicht nach § ISO BEG anspruchsberechtigt* Dieses Urteil hat die Klägerin nicht angefoch-ten* Ihren Antrag nach dem BEG-Schlußgesetz lehnte die Behörde mit Bescheid vom 22* Dezember 1965 ab, weil die frühere Ablehnung nicht aus medizinischen Gründen erfolgt sei {Art. IV Nr, 1 Abs* 1 a BEG-SchlußG)•
Am 4. Januar 1973 bat die Klägerin um Erlaß eines Zweitbescheides, weil die dem Bescheid vom 16, Hai 1962 vorangegangene ärztliche Beurteilung falsch gewesen sei.
Nach Einholung einer Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes wies die Behörde durch Bescheid vom 12, Februar 1976 den Antrag auf Abhilfe zurück und führte hierzu u.a, aus;
"Nach Ziffer I ZVR setzt die Gewährung einer Entschädigung nach abgeschlossenem Verfahren voraus, daß die frühere Entscheidung bei heutiger rechtlicher oder tatsächlicher Beurteilung im Ergebnis offensichtlich fehlerhaft ist und ein Festhalten an ihr dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Der Medizinaldezernent der LRB hat zu dem Abhilfeantrag wie folgt Stellung genommen;
Eine offensichtliche Unrichtigkeit vermag ich nicht festzustellen. Aus der Sicht des medizin, Sachverständigen ist der ergangene Entscheid richtig. Der Verlust des Vaters kann nicht zur Begründung eines Persönlichkeitswandels anerkannt werden.
Die begehrte Abhilfe wird daher unter Verzicht auf weitere überflüssige Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen verweigert."
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Diesen Bescheid hat die Klägerin nicht mit der Klage angefochten, stellte aber am 31. August 1978 einen weiteren Abhilfeantrag» Dabei wies sie zwar auf die frühere Ablehnung wegen fehlender offensichtlicher Unrichtigkeit hin, wandte sich aber zunächst gegen die medizinische Beurteilung ihres Gesundheitsschadens und gegen die Verneinung ihrer An-Spruchsberechtigung nach § 160 BEG durch das landgerichtliche Urteil vom 13. Mai 1963. Diesen Antrag lehnte die Behörde durch Schreiben vom 4. September 1978 formlos unter Hinweis auf die Bestandskraft des Bescheides vom 12. Februar 1976 ab. Als die Klägerin mit Schreiben vom 27» September 1978 auf die Notwendigkeit hinwies, einen neuen Bescheid zu erteilen, antwortete die Behörde mit Schreiben vom 28. September 1978:
"Nach Auffassung der Landesrentenbehörde kann es nicht Sinn des Abhilfeverfahrens sein, dieses jeweils neu zu beantragen, wenn ein bereits ergangener negativer Abhilfebescheid unanfechtbar geworden ist.
Hinsichtlich eines etwaigen - wegen Fristversäumnis aussichtslosen - Härteausgleichsantrages wird darauf verwiesen, daß dieser beim Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen gestellt werden müßte."
Mit Schreiben vom 6. November 1980 teilte die Klägerin mit, daß ihr Anwalt mit Dr, H. vom Innenministerium beim Lande Nordrhein-Westfalen korrespondiert habe. Dieser habe ihn aber wiederum an die Behörde verwiesen, weil es in deren Macht läge, den Fall wieder aufzugreifen. Nach nochmaliger
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Mahnung erteilte die Behörde nunmehr am 27. Januar 1981 einen Zwischenbescheid dahingehend, daß sie eine Entscheidung über den Antrag leider noch nicht habe treffen können, weil zahlreiche vorrangige Erstverfahren bearbeitet werden müßten.
Am 12. April 1981 übernahm der jetzige ProzeSbevoll-mächtigte der Klägerin deren Vertretung und wies mit Schreiben vom 13. Mai 1981 nunmehr ausdrücklich darauf hin, daß der erste Abhilfebescheid vom 12, Februar 1976 schon deshalb unrichtig sei, weil die Ablehnung mit der fehlenden offensichtlichen Fehlerhaftigkeit begründet worden sei.
Diese auf den Text der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder (ZVR) begründete Auffassung sei erst durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16, Februar 1978 (RzW 1978, 111) ausgeräumt worden. Der zweite Abhiifeantrag werde daher nicht allein mit der Begründung des ersten Antrages wiederholt, sondern der Abhilfebescheid selbst enthalte einen neuen Fehler, indem er von zu scharfen Voraussetzungen für die Gewährung der Abhilfe ausgegangen sei.
Durch formellen Bescheid vom 4, Januar 1984 lehnte die Behörde den weiteren Abhilfeantrag der Klägerin ab. Die Antragstellerin habe weder neue Erkenntnisse im medizinischen Bereich vorgetragen noch habe sich die Rechtslage seit der letzten Entscheidung geändert. Obwohl die Antragstellerin durchgehend von in Entschädigungssachen erfahrenen Bevollmächtigten vertreten worden sei, habe sie den Bescheid vom 12, Februar 1976 unanfechtbar werden lassen» Auch gegen die Schreiben der Behörde vom 4. und 28, September 1978, die ihrem Bevollmächtigten nach Veröffentlichung des
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BGH-Urteils vom 16* Februar 1978 zugegangen seien, habe sie die gebotenen Rechtsmittel nicht eingelegt. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 1979 (RzW 1980, 1085 sei ein weiterer Antrag auf Abhilfe aus Rechtsgründen unzulässig, wenn er sich nur auf Gründe oder Beweismittel stütze, die bereits im Zweitverfahren hätten geltend gemacht werden können. Die Behörde habe ihn zurückzuweisen, ohne daß ihr insoweit ein Ermessensspielraum zustehe.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin für Schaden an Körper oder Gesundheit Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen sowie ein Heilverfahren. Der Beklagte berief sich lediglich auf seinen Ablehnungsbescheid vom 4. Januar 1984, Klage und Berufung blieben erfolglos. In seiner Berufungserwiderung wies der Beklagte noch einmal darauf hin, daß die Klägerin die Notfrist zur Anfechtung des Bescheides vom 12, Februar 1976 ungenützt habe verstreichen lassen und auch auf die ^beiden späteren bescheidähnlichen Schreiben der Landesrentenbehörde** nur mit großer Verzögerung reagiert habe. Sie habe sich auch im Klaren darüber sein müssen, daß sie durch ihr verzögerliches Verhalten die Landesrentenbehörde in ihrem Bemühen ernsthaft hindere, ca. 40 Jahre nach Ende der Verfolgung entsprechende Schäden festzustellen.
Mit ihrer Revision bittet die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet«
1. Das Berufungsgericht führt aus:
Der zweite Abhilfeantrag der Klägerin sei darauf gestützt,. daß im früheren Verfahren zu Unrecht die Anspruchsberechtigung nach § 160 BEG verneint worden sei und daß die Behörde aus medizinischen Gründen einen Entschädigungsanspruch zurückgewiesen habe* Beide Gründe habe sie bereits im ersten Abhilfeverfahren zur Nachprüfung stellen können. Dagegen könne sie nicht mit Erfolg einwenden, sie habe bei Zugang des Bescheids vom 12, Februar 1976 im Hinblick auf die Fassung der Zweitverfahrensrichtlinien, nach deren Nr, I Abhilfe davon abhängig gewesen sei, daß die frühere Entscheidung offensichtlich fehlerhaft sei, keine Klage zu erheben brauchen und erst die spätere Rechtsprechung (BGH RzW 1978? 111) habe die Erkenntnis vermittelt? daß die Behörde die erneute Sachbearbeitung nicht von dem Merkmal der Offensichtlichkeit abhängig machen dürfe. Die Klägerin übersehe dabei? daß eine etwaige Klage gegen den Bescheid vom 12, Februar 1976 bereits unabhängig von der Frage nach der Offensichtlichkeit des Fehlers der Vorentscheidung zu dem Erfolg geführt hätte. Denn maßgeblich sei insoweit nicht der Erstbescheid vom 16, Mai 1962? sondern das landgerichtliche Urteil vom 13» Mai 1963 gewesen? durch das das Verfahren mangels Einlegung eines Rechtsmittels rechtskräftig abgeschlossen worden sei» Um die Fehlerhaftigkeit der damaligen Urteilsbegründung erkennen zu können? habe es nicht
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der im Jahrs 1978 ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedurft. Die Anfechtung des (ersten) Zweitbescheids hätte daher zwangsläufig zur Bejahung der Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 160 BEG und im Anschluß hieran zu einer erneuten medizinischen Überprüfung geführt, Gegenstand der Abhilfe sei nach wie vor die Erstentscheidung. Denn auf den ersten Abhilfeantrag der Klägerin habe das Land eine neue Sachentscheidung nicht getroffenr sondern lediglich den AbhiIfeantrag abgelehnt, Gegenstand des zweiten Abhilfeantrages sei daher allein das landgerichtliche Urteil vom 13, Mai 1963.
Im übrigen treffe es auch nicht zu, daß im Jahre 1976 eine Anfechtung des der Klägerin nachteiligen Bescheides nur bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit in Betracht gekommen sei. Weder nach der Erstentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17, Dezember 1969 (RzW 1970, 160) noch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1972, 341, 144; 346) sei Voraussetzung für ein Zweitverfahren die offensichtliche Fehlerhaftigkeit der früheren Entscheidung gewesen. Bei richtigem Verständnis der im Jahre 1976 greifbaren veröffentlichten Rechtsprechung hätte die Klägerin daher in einem gerichtlichen Verfahren die Fehlerhaftigkeit sowohl des vorangegangenen landgerichtlichen Urteils wie auch des ersten Zweitbescheides rügen können. Es bestehe kein Anlaß, dieses Versäumnis in einem weiteren Zweitverfahren nachzuholen.
Mit diesen Ausführungen kann der Klägerin Abhilfe nicht verweigert werden.
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2, a) Gegenstand des jetzigen Klageverfahrens ist ein zweiter Abhilfeantrag der Klägerin, Es handelt sich somit um ein sog. Drittverfahren, für das zwar die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1980, 108 gelten, dessen Zweck aber derselbe ist wie der eines Zweitverfahrens *
Der Auffassung des Landgerichts, der sich offensichtlich auch das beklagte Land angeschlossen hat, es liege ein dritter Abhilfeantrag, also sogar ein ”Viertverfahren” vor, weil die Landesrentenbehörde über den Antrag vom 31« August 1978 bereits im September 1978 - wenn auch nur formlos -entschieden habe, kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat 1980 und 1981 keinen neuen (dritten) Abhilfeantrag gestellt, sondern nur den zweiten aus dem Jahre 1978 weiterverfolgt, Sie hat sich von Anfang an nicht mit der formlosen Ablehnung ihres Abhilfeantrages zufrieden gegeben, sondern die Erteilung eines Bescheides verlangt. Die Verweisung der Klägerin an den Innenminister des beklagten Landes, dessen von der Klägerin behauptete Zurückverweisung an die Landesrentenbehörde und deren Zwischenbescheid zeigen, daS auch die Behörden die Angelegenheit nicht als erledigt angesehen haben. Im übrigen ändert sich dadurch an der Frage der Zulässigkeit des Abhilfeantrages der Klägerin nichts. Da die beiden Schreiben der Landesrentenbehörde vom September 1978 keine Rechtsmittelbelehrung enthielten, haben sie jedenfalls die Klagefrist nach § 210 BEG nicht in Lauf gesetzt. Für eine Verwirkung des Klagerechts fehlen bei der gegebenen Sachlage jegliche Anhaltspunkte.
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b) Bei Prüfung eines Abhilfeantrages ist zu unterscheiden, ob Abhilfe zulässig ist, ob sie aus Rechtsgründen ausscheidet und, falls dies nicht zutrifft, ob die Behörde Ermessenserwägungen vorgetragen hat, die eine Verweigerung der Abhilfe rechtfertigen.
Die Annahme des Berufungsgerichts, Abhilfe komme nur gegenüber dem landgerichtlichen Urteil vom 13* Mai 1963 in Betracht, weil Abhilfe nur gegen eine Sachentscheidung möglich sei, findet in der Rechtsprechung des Senats keine Stütze, Bereits in seinem Urteil vom 17, Dezember 1981 - IX 2R 40/80 hat der Senat einen Abhilfeantrag gegen einen Abhilfebescheid für grundsätzlich zulässig erklärt, allerdings ohne nähere Begründung,
Die Abhilfe in einem Zweit- oder Drittverfahren ist dazu bestimmt? Fehler zu korrigieren, die im bisherigen Verfahren zu dem Nachteil des Antragstellers gemacht worden sind, wenn bei richtiger Entscheidung im Endergebnis eine für ihn günstigere Entscheidung hätte ergehen müssen. Ob der Fehler dabei im sachlichen Recht, im formellen Recht oder bei der Entscheidung über einen Zweitverfahrensantrag gemacht worden ist, ist unerheblich. Denn die materielle Gerechtigkeit, der durch das Abhilfeverfahren zu dem Erfolg verholfen werden soll, kann nicht auf einzelne Verfahrensteile beschränkt werden. Die Grenzziehung kann immer nur darin liegen, ob dem Verfolgten eine Entschädigung im Ergebnis zu Recht oder zu Unrecht verweigert worden ist und ob die Entschädigungsbehörde sachgerechte Ermessenserwägungen zur Verweigerung einer Abhilfe vorgetragen hat.
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3. Allerdings ist in einem Drittverfahren ein Abhiifean-trag unzulässig, wenn der Antragsteller für sein neues Abhilfebegehren nur Gründe vorträgt, die er schon im ersten Zweitverfahren hätte vortragen können (BGH RzW 1980, 108), Denn der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit verlangt nicht, daß ein bereits abgeschlossenes Verfahren ohne jede Einschränkung neu aufgerollt werden kann (BVerfGE 27, 297, 309)» Hier hat die Klägerin in ihrem neuen AbhiIfeantrag aber einen Grund vorgetragen, den sie im bisherigen Verfahren nicht geltend machen konnte. Sie wendet sich gegen die Unrichtigkeit der behördlichen Entscheidung vom 12, Februar 1976 mit rechtlichen Erwägungen, die auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1978, 111 gestützt sind, also auf einen Gesichtspunkt, der erst nachträglich hervorgetreten und eine neue Entscheidung zu rechtfertigen geeignet ist (vgl, für die erste Abhilfe BGH RzW 1975, 185; 1977, 188),
Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die Klägerin diese Erwägungen schon im ersten Abhilfeverfahren hätte anstellen können, weil sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht ergeben habe, nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit der früheren Entscheidung komme Abhilfe in Betracht.
Bei der Frage, ob ein Antragsteller im ersten Zweitverfahren Beweismittel und Gründe für eine andere, richtige Entscheidung hätte bereits verbringen können, muß darauf abgestellt werden, ob ihn oder seinen Bevollmächtigten ein Schuldvorwurf dafür trifft, daß er die fehlerhafte
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Entscheidung hingenommen und nicht dagegen geklagt hat. Hat er dies wegen einer Begründung der ablehnenden Entscheidung getan, die sich auf die Zweitverfahrensrichtlinien der Länder stützte? dann verhielt er sich so wie die Behörde auf Grund ihrer eigenen Richtlinien, Nachlässigkeit in der Wahr-nehmung eigener Angelegenheiten kann ihm deshalb insoweit nicht vorgeworfen werden (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1981 - IX 2R 40/80). Das gilt nicht nur für die Frage? ob die Behörde mit der Ermessenserwägung? der Antragsteller habe das Erstverfahren nachlässig betrieben oder die Möglichkeit versäumt? gegen die Entscheidung zu klagen? sachgerecht Abhilfe verweigern darf. Dieselben Erwägungen müssen auch dann gelten? wenn es um die Frage geht, ob ein Antragsteller im ersten Zweitverfahren bereits Gründe hätte vortragen können, die die Fehlerhaftigkeit der früheren Entscheidung ergeben hätten.
Hier hat der Bundesgerichtshof erst in seiner Entscheidung in RzW 1978, 111 ausgesprochen und näher begründet? daß bei der Verweigerung der Abhilfe nicht auf die offensichtliche Fehlerhaftigkeit der früheren Entscheidung abgestellt werden könne. Erst nach Veröffentlichung dieser Entscheidung wäre es daher den Antragstellern vorzuwerfen, wenn sie einen mit dieser Begründung versehenen Bescheid hinge nomine n und nicht dagegen geklagt haben. Nur dann könnte ihnen nach BGH RzW 1980? 108 die Unzulässigkeit des weiteren Abhilfeantrages entgegengehalten werden.
4, Abhilfe würde aus Rechtsgründen ausscheiden? wenn die bisherigen Entscheidungen im Endergebnis richtig wären. Sowohl die Begründung des landgerichtlichen Urteils aus dem
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Jahre 1983 als auch die des Ablehnungsbeseheids aus dem Jahre 1976 sind insofern unrichtig, als ihnen durch spätere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechtsgrundlage entzogen worden ist«, Mit dem Berufungsgericht ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die Klägerin nach § 160 BEG in der Auslegung des Bundesgerichtshofs in RzW 1968? 571 anspruchsberechtigt ist* Mit der Erwägung, die frühere Entscheidung sei nicht offenbar unrichtig, konnte die Behörde Abhilfe nicht sachgerecht verweigern (BGH RzW 1978, 111),
Das Berufungsgericht stellt nicht fest, daß die früheren ablehnenden Entscheidungen im Ergebnis richtig oder falsch gewesen sind. Dazu hätte es einer Prüfung der rechtlichen und medizinischen Voraussetzungen eines verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens bedurft. Da es hieran fehlt, ist für das Revisionsverfahren von einem entschädigungsfähigen Gesundheitsschaden der Klägerin auszugehen,
5, Es bleibt daher zu prüfen, ob die Behörde nach dem Zweck der ihr erteilten Ermächtigung Abhilfe aus Ermessensgründen zu Recht verweigert hat. Die Behörde beruft sich zunächst darauf, die Klägerin habe den ersten Abhilfebescheid vom 12, Februar 1976 unanfechtbar werden lassen, also nicht dagegen geklagt» Diese Ermessenserwägung greift aus denselben Gründen nicht durch, die oben unter 3, bei der Frage der Zulässigkeit des zweiten Abhilfeantrages dargelegt worden sind. Die Behörde setzt sich in Widerspruch zu ihren eigenen Richtlinien, wenn sie der Klägerin etwas vorwirft, was sie selbst damals für rechtens gehalten hat. Dabei kann
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offenbleiben, ob sie in ihrem Bescheid vom 12» Februar 1976 im Blick hatte? daß abhilfefähige Entscheidung nicht ihr behördlicher Bescheid vom 16. Mai 1962 war? mit dem sie den Gesundheitsschadensanspruch aus medizinischen Gründen abgelehnt hatte? sondern die nachfolgende landgerichtliche Entscheidung vom 13. Mai 1963, die die Frage des entschädigungsfähigen Gesundheitsschadens offenließ und den Anspruch wegen Fehlens der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG verneinte. Denn die Behörde hat in ihrem Bescheid vom 12, Februar 1976 ausdrücklich darauf abgestellt? daß die frühere Entscheidung S5im Ergebnis offensichtlich fehlerhaft55 sein müsse, um ihr abhelfen zu können. Unabhängig von der Anspruchsberechtigung nach § 160 BEG wäre die frühere Entscheidung des Landgerichts aber nicht im Ergebnis offensichtlich fehlerhaft gewesen? wenn ein verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden nicht festzustellen gewesen wäre? wie im einzelnen unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Medizinaldezernenten ausgeführt wird.
Die weitere Erwägung? daß die Klägerin auch gegen die ablehnenden Schreiben der Behörde vom September 1978 nicht geklagt habe? ist ebenfalls nicht sachgerecht» Denn die Behörde wäre verpflichtet gewesen? auf den Abhilfeantrag vom August 1978 einen formellen Bescheid zu erlassen? dies um so mehr, als die Klägerin ausdrücklich einen solchen gefordert hatte» Wenn eine Behörde aber selbst gegen eine ihr obliegende Verpflichtung, hier aus § 195 BEG? verstößt? es insbesondere auch unterläßt, den Antragsteller auf die Klagemöglichkeit nach § 210 BEG gegen ihre ablehnende Entscheidung hinzuweisen, kann sie sich nicht darauf berufen, der Antragsteller habe es versäumt? gegen die Ablehnung in einem formlosen Schreiben zu klagen.
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Schließlich kann der Klägerin auch der inzwischen eingetretene Zeitablauf nicht angelastet werden» Sie hat mit ihren Abhilfeanträgen die Fristen gewahrt, die die Zweitverfahrensrichtlinien vorschrieben» Ihr erster Antrag datiert vom 4* Januar 1973 und war somit nicht verspätet« Aus den Akten der Behörde ergibt sich kein Hinweis darauf, daß die Klägerin die Verzögerung beim Erlaß des Bescheides vom 12. Februar 1976 zu vertreten gehabt hätte. Der zweite Abhilfeantrag ist von der Klägerin am 31. August 1978 gestellt worden, also kurz nach Veröffentlichung der maßgeblichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1978, 111. Daß der damalige Bevollmächtigte der Klägerin sich dabei noch nicht ausdrücklich auf diese Entscheidung bezogen hat, gibt der Beklagten keinen sachgerechten Grund für die Verweigerung der Abhilfe. Der Antrag vom 31. August 1978 war zulässig; es war darauf hingewiesen worden, daß der erste Abhilfebescheid vom 12. Februar 1976 Abhilfe mit der Begründung verweigert hatte, eine offensichtliche Unrichtigkeit der Erstentscheidung sei nicht festzustellen. Die Behörde mußte dann aber die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1978, 111 beachten, wonach sie mit dieser Erwägung Abhilfe seinerzeit nicht hätte verweigern dürfen.
Auch die weitere Verzögerung des Verfahrens ist der Klägerin nicht anzulasten. Sie beruht einmal auf der nicht ordnungsgemäßen Behandlung ihres Antrages durch die Behörde wegen Verweigerung eines formellen Bescheides und zu dem andern auf der Zurückstellung der weiteren Bearbeitung aufgrund des Zwischenbescheides vom 27. Januar 1981, Mit Schriftsatz vom 13. Mai 1981 hat der jetzige Bevollmächtigte der Klägerin die Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 12. Februar 1976
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sodann ausdrücklich unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1978, 111, also noch innerhalb des laufenden Abhilfeverfahrens, gerügt. Die danach wiederum eingetretene Verzögerung des Verfahrens bis zu dem Erlaß des Ablehnungsbescheides vom 4. Januar 1984 hat nach dem Inhalt der Verwaltungsakten die Klägerin ebenfalls nicht zu vertreten ,
Somit hat die Behörde keine sachgerechte Ermessenserwägung vorgetragen, mit der sie die Verweigerung der Abhilfe rechtfertigen könnte. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Da jegliche Feststellungen zu dem Gesundheitsschadensanspruch der Klägerin fehlen, kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden, so daß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß.
Merz Zorn Fuchs
Winter
Schmitz