Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mal und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thuam und Portmann für Recht erkannt: Weitergehende Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit können dem Kläger nur zustehen, wenn er die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für die Geltendmachung von Gesundheitsschäden nach §§ 4, 150, 160 BEG erfüllt. Art. I Nr. 2 BEG-SchlußG beschränke die Anspruchsberechtigung eines ausgewanderten, deportierten oder ausgewiesenen Verfolgten auf die Fälle, in denen der Verfolgte nicht erst nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten begründet habe. Das Berufungsgericht hat die Entschädigungsberechtigung des Klägers nach § 4 Abs. 1 Nr, 1c BEG mit zutreffenden Gründen verneint. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG in der Fassung des Art. I Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-SchlußG) vom 14. Oktober 1953 (Art. XII Nr. 1 BEG-SchlußG) davon abhängig macht, daß der Verfolgte seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. F. enthielt keinen Ausschluß der erst nach dem Kriege in die unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete zugezogenen und bis zu dem 31. Deshalb hatte der Bundesgerichtshof die Vorschrift dahin ausgelegt, daß auch diejenigen Verfolgten entschädigungsberechtigt seien, die - wie der Kläger - erst nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft aus dem Ausland in einen unter fremder Verwaltung stehenden Gebietsteil des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Gleichwohl verstößt der durch das BEG-SchlußG in § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG mit rückwirkender Kraft eingefügte Ausschluß solcher Verfolgten nicht gegen den Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind belastende Gesetze, die abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassen, regelmäßig unvereinbar mit dem Gebot des Vertrauensschutzes, das dem Rechtsstaatsprinzip innewohnt (BVerfGE 13, 261, 271; 18, 429, 439; 23, 12, 32; 24, 220, 229). Vielmehr genügt es, daß der Gesetzgeber in Sachverhalte eingreift, die vor der Gesetzesverkündung abgeschlossen waren und nach bisherigem Recht einen Anspruch begründeten (BVerfGE 30, 367, 387). Gleichwohl war der Gesetzgeber durch das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes nicht gehindert, in die auf der Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs beruhende Rechtsposition rückwirkend und belastend einzugreifen. Deshalb ist angenommen worden, daß die ersichtlich vorläufigen Regelungen des Entschädigtangsrechts durch das Bundesergänzungsgesetz (BErgG) vom 18. Der Bürger kann auch dann nicht auf das geltende Recht vertrauen, wenn es unklar und verworren ist. Erläßt der Gesetzgeber ein umfangreiches und schwieriges Gesetz, welches dem einzelnen bestimmte Leistungen aus öffentlichen Mitteln gewährt, ist es nicht zu beanstanden, daß gewisse, in der Gesamtkonzeption des Gesetzes von vornherein angelegte einschränkende Einzelregelungen, die zunächst übersehen worden sind, später nachgeholt werden, sobald er aus dem Vollzug des Gesetzes Klarheit Uber die Notwendigkeit solcher Regelungen erlangt hat. fassungsverstöße enthalten und wenn der Gesetzgeber nicht unter dem Anschein einer nachträglichen Ergänzung in Wahrheit eine wesensfremde Gesetzesänderung nur für den Rest der noch zu regelnden Fälle anordnet (BVerfGE 7, 129, 151 f). Sie zogen vielmehr, am Wortlaut des alten Rechts ausgerichtet, Folgerungen aus der Unvollständigkeit der Vorschrift, die aber in Wirklichkeit diejenigen ausländischen Verfolgten, welche sich nach dem Zusammenbruch der NS-Herrschaft in den fremd verwalteten Altreichsgebieten niederließen und von dort vor dem 31. Den Grundsatz, daß der Anspruch auf Entschädigung von einer räumlichen Beziehung des Verfolgten zu einem bestimmten Land abhängig ist, übernahm das Bundesergänzungsgesetz (BErgG) vom 18. Mit Rücksicht auf die Teilung Deutschlands und die Abtrennung seiner Ostgebiete zog das BErgG hiermit eine Grenze gegenüber Verfolgten, die eine örtliche Beziehung zu deutschen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes hatten, also zu den unter fremder Verwaltung stehenden Ostgebieten innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Daneben sahen die §§ 67 ff BErgG eine nach Art und Umfang beschränkte Entschädigung für Angehörige besonderer Verfolgtengruppen ohne räumliche Beziehung zu dem Geltungsbereich des Gesetzes vor. Juni 1956 (BGBl I, 559) auf Vorschlag der Bundesregierung bereit, auch die Emigranten ln die Entschädigungsregelung für vollanspruchsberechtigte Personen nach § 4 BEG einzubeziehen, die aus den ost-und mitteldeutschen Gebieten ausgewandert sind. Die Gründe, die für diese Erweiterung des § 4 Abs. 1 Nr. 1c im Rahmen des BEG 1956 maßgebend waren, sind in der Begründung zu dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ausführlich dargelegt (vgl. Daraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber nur an die Fälle einer Auswanderung aus den ost- und mitteldeutschen Gebieten gedacht hat, in denen der Verfolgte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt vor oder während der Verfolgung dort hatte. 72), Verfolgte von der Entschädigung auszuschlles-sen oder auf einen beschränkten Entschädigungsanspruch zu verweisen, die zwar keine räumliche Beziehung zu dem Geltungsbereich des BEG, wohl aber eine solche zu anderen deutschen Gebieten innerhalb des Reichsgebietes nach dem Stande vom 31. Aus dem Repräsentationsanspruch der Bundesrepublik ließen sich keine Rechte für diejenigen Ausländer ableiten, die nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft als Mitglieder des polnischen Staatsvolks in den von Polen sogleich als sein Staatsgebiet in Anspruch genommenen Teilen des Altreichsgebietes angesiedelt worden sind. Dem entspricht es, daß die Entschädigungsbehörden den ihrer ständigen Übung zuwiderlaufenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1962, 305 und 1963, 521 Nr. 39 nicht gefolgt sind. Veil die weite, am Wortlaut ausgerichtete Auslegung des Bundesgerichtshofs gesetzgeberisch nicht beabsichtigt, auch sachlich nicht geboten und nur auf das Fehlen einer gesetzlichen Verdeutlichung zurückzuführen war, schlossen sich ihr weder die Bundesregierung noch die obersten Entschädigungsbehörden der Länder an. Dezember 1937 nur dann einer räumlichen Beziehung zu dem Geltungsbereich des BEG gleichgeachtet wird, wenn der Verfolgte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt bereits vor Abschluß der NS-Gewaltherrschaft in den deutschen Ostgebieten begründet hatte und aus diesen Gebieten vor dem 31. Dezember 1952 ausgewandert ist, faßte der Gesetzgeber durch das BEG-Schlußgesetz § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG mit Wirkung vom 1. In der Amtlichen Begründung zu dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-SchlußG) ist zutreffend dargelegt, aus dem Aufbau des § 4 BEG und der Gegenüberstellung mit den Sonderregelungen der §§150 und 160 BEG ergebe sich, daß eine Einbeziehung dieser Fälle in die Vollanspruchsberech-tigung nach § 4 BEG ausscheiden müsse, weil es insoweit an einer echten räumlichen Beziehung zu dem Reichsgebiet oder ziun Bundesgebiet fehle (vgl. Auch die grundgesetzliche Gewährleistung des Eigentums ist nicht verletzt, weil die durch die Änderung des § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG beeinträchtigte Rechtsposition des nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem alten Recht Entschädigungsberechtigten nicht "Eigentum" im Sinne von Art. 14 GG ist.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein BEG 1965 § 4 Abs. 1 Nr. 1c zweiter Halbsatz § 4 Abs. 1 Nr. 1c zweiter Halbsatz BEG in der Fassung des Art. I Nr. 2 BEG-SchlußG ist nicht verfassungswidrig. BGH, Urt. v. 9. Mai 1974 - IX ZR 215/70 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES IX ZR 215/70 URTEIL Verkündet am 1974 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschödigungsrechtsstreit Lejbus Lfcon rue de S6 Frankreich, Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mal und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thuam und Portmann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 1968 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Die außergericht-lichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1906 in Lodz/Polen geborene Kläger war während des zweiten Weltkrieges wegen seiner Jüdischen Ab-stamaung nationalsozialistischen Gewaltmaönahaen ausgesetzt. Nach seiner Befreiung aus dem Konzentrationslager Buchenwald im April 1945 kehrte er nach Lodz zurück. Von Anfang 1947 bis März 1950 wohnte er in Rei-chenbach/Niederschlesien, anschließend in Breslau. Von dort wanderte er im August 1950 nach Israel aus, dessen Staatsangehörigkeit er seitdem besitzt. Seit 1956 lebt er in Paris. Der Kläger meldete fristgemäß Entschädigungsansprüche für Schaden an Körper oder Gesundheit an« Auf seine Untätigkeitsklage nach § 216 BEG schlossen die Parteien am 18. Juni 1964 vor dem Landgericht Köln einen Vergleich, in dem sich der Regierungspräsident in Köln als Vertreter des Beklagten verpflichtete, "unter Feststellung der Grundvoraussetzungen die Sache zur Bearbeitung des GesundheitsSchadens zuständigkeitsgemäß an die Landesrentenbehörde in Düsseldorf abzugeben, und zwar sofort nach der Wirksamkeit des Vergleichs". Durch Bescheide vom 2. November und 12. Dezember 1966 gewährte die Landesrentenbehörde dem Kläger Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente. Sie setzte dabei die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 25 vom Hundert sowie den Hundersatz der Rente auf 28 fest und reihte den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes ein. Der Kläger verlangt eine höhere Kapitalentschädi-gung und Rente unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vom Hundert, eines Hundersatzes der Rente von 33 und einer Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision beantragt der Kläger, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Klageanspruch dem Grunde nach als gerechtfertigt zu erklären und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgr linde Die Revision hat aus Sachgründen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der zwischen den Parteien am 18. Juni 1964 vor dem Landgericht Köln geschlossene Vergleich für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung habe. Das ist richtig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Vergleiche über einzelne Elemente des Entschädigungsanspruchs unzulässig und wirkungslos (zuletzt RzV 1970, 75 Nr. 19). Der Kläger kann daher aus dem Vergleich vom 18. Juni 1964 keine Rechte herleiten, insbesondere nicht verlangen, daß die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach BEG in seinem Fall als erfüllt angesehen werden. Weitergehende Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit können dem Kläger nur zustehen, wenn er die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für die Geltendmachung von Gesundheitsschäden nach §§ 4, 150, 160 BEG erfüllt. Das Berufungsgericht meint, im Falle des Klägers komme allein eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG in Betracht. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsurteil enthält hierzu zwar keine näheren Ausführungen. Das Oberlandesgericht hat jedoch festgestellt, daß der Kläger seit 1950 die israelische Staatsangehörigkeit besitzt. Damit ist er jedenfalls nach § 164 BEG mit dem Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach §§ 160, 161 BEG ausgeschlossen. Daß er jemals dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für eine Anspruchsberechtigung nach §150 BEG ersichtlich. Das Berufungsgericht verneint auch das Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG. Art. I Nr. 2 BEG-SchlußG beschränke die Anspruchsberechtigung eines ausgewanderten, deportierten oder ausgewiesenen Verfolgten auf die Fälle, in denen der Verfolgte nicht erst nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten begründet habe. Da der Kläger im niederschlesischen Reichenbach erst 1947 und damit nach Beendigung der NS-Ge-waltherrschaft Wohnsitz genommen habe, stünden ihm nach § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG keine Entschädigungsansprüche zu. Die Neufassung dieser Bestimmung durch das BEG-Schlußgesetz verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Das Berufungsgericht hat die Entschädigungsberechtigung des Klägers nach § 4 Abs. 1 Nr, 1c BEG mit zutreffenden Gründen verneint. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG in der Fassung des Art. I Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-SchlußG) vom 14. September 1965 (BGBl I, 1315) die Entschädigungsberechtigung rückwirkend ab 1. Oktober 1953 (Art. XII Nr. 1 BEG-SchlußG) davon abhängig macht, daß der Verfolgte seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 nicht erst nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten begründet hat. § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG a. F. enthielt keinen Ausschluß der erst nach dem Kriege in die unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete zugezogenen und bis zu dem 31. Dezember 1952 von dort ausgewan-derten Verfolgten von der Entschädigung. Deshalb hatte der Bundesgerichtshof die Vorschrift dahin ausgelegt, daß auch diejenigen Verfolgten entschädigungsberechtigt seien, die - wie der Kläger - erst nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft aus dem Ausland in einen unter fremder Verwaltung stehenden Gebietsteil des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 zugezogen und von dort vor dem 31. Dezember 1952 ausgewandert sind (BGH RzW 1962, 305; 1963, 521 Nr. 39). Gleichwohl verstößt der durch das BEG-SchlußG in § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG mit rückwirkender Kraft eingefügte Ausschluß solcher Verfolgten nicht gegen den Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind belastende Gesetze, die abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassen, regelmäßig unvereinbar mit dem Gebot des Vertrauensschutzes, das dem Rechtsstaatsprinzip innewohnt (BVerfGE 13, 261, 271; 18, 429, 439; 23, 12, 32; 24, 220, 229). Wegen der Allgemeinheit des vom Grundgesetz nicht auf die deutschen Staatsbürger beschränkten Gebots des Rechtsstaatsprinzips für die Rechtsordnung hat dieser Grundsatz auch für Ausländer Gültigkeit; auch das Vertrauen eines Ausländers, der unter die Regelung eines deutschen Gesetzes fällt, 1st geschützt (BVerfGE 30, 367, 386). Der Ausschluß der Nachkriegszuwanderer stellt für diejenigen, die damit von einer Entschädigung ausgeschlossen wurden, die ihnen vorher nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zustand, eine belastende Regelung dar. Als belastende Gesetze sind alle eine bestehende Rechtsstellung verschlechternden Normen anzusehen (BVerfGE 30, 367» 386). Diese belastende Regelung greift auch in abgeschlossene Tatbestände ein. Der Sachverhalt lag abgeschlossen in der Vergangenheit. Unter einem "abgeschlossenen Tatbestand" ist nicht zu verstehen, daß der Anspruch bereits durch Bescheid oder Urteil zuerkannt gewesen sein müßte. Vielmehr genügt es, daß der Gesetzgeber in Sachverhalte eingreift, die vor der Gesetzesverkündung abgeschlossen waren und nach bisherigem Recht einen Anspruch begründeten (BVerfGE 30, 367, 387). Gleichwohl war der Gesetzgeber durch das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes nicht gehindert, in die auf der Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs beruhende Rechtsposition rückwirkend und belastend einzugreifen. Das Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage wird nicht unter allen Umständen geschützt. Der Schutz tritt zurück, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdlg, weil sachlich nicht gerechtfertigt ist (BVerfGE 13, 261, 271). Das ist zunächst dann der Fall, wenn der Bürger nach der rechtlichen Lage mit der ändernden Regelung 8 rechnen mußte (BVerfGE 18, 429, 439). Deshalb ist angenommen worden, daß die ersichtlich vorläufigen Regelungen des Entschädigtangsrechts durch das Bundesergänzungsgesetz (BErgG) vom 18. September 1953 (BGBl I, 1387) nicht geeignet waren, Vertrauen in ihren Fortbestand zu erwecken. Dieser Gesichtspunkt scheidet hier jedoch aus, da es sich um einen Anspruch aus dem Bundesentschädigungsgesetz vom 29. Juni 1956 (BGBl I, 559) handelt; das BEG 1956 war auf endgültige Erledigung angelegt (BVerfGE 30, 367, 387). Der Bürger kann auch dann nicht auf das geltende Recht vertrauen, wenn es unklar und verworren ist. Anders als in Fällen klarer Rechtslage, bei der der Gesetzgeber eine zutreffende Rechtsprechung nicht rückwirkend berichtigen und gleichsam für die Vergangenheit ins Unrecht zu setzen versuchen darf (BVerfGE 18, 429, 439; 30, 367, 389), ist es ihm bei unklarer, verworrener Rechtslage erlaubt, diese rückwirkend zu klären (BVerfGE 13, 261, 272; 18, 429, 439). Erläßt der Gesetzgeber ein umfangreiches und schwieriges Gesetz, welches dem einzelnen bestimmte Leistungen aus öffentlichen Mitteln gewährt, ist es nicht zu beanstanden, daß gewisse, in der Gesamtkonzeption des Gesetzes von vornherein angelegte einschränkende Einzelregelungen, die zunächst übersehen worden sind, später nachgeholt werden, sobald er aus dem Vollzug des Gesetzes Klarheit Uber die Notwendigkeit solcher Regelungen erlangt hat. Derartige gesetzliche Regelungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie sich ohne Bruch dem ursprünglichen System des Gesetzes, seinem Sinn und Zweck einfügen, wenn sie nicht in sich Ver- fassungsverstöße enthalten und wenn der Gesetzgeber nicht unter dem Anschein einer nachträglichen Ergänzung in Wahrheit eine wesensfremde Gesetzesänderung nur für den Rest der noch zu regelnden Fälle anordnet (BVerfGE 7, 129, 151 f). Nach diesen Grundsätzen verstößt die Änderung des § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG a. F. durch das BEG-Schluß-gesetz nicht gegen das Gebot des Vertrauensschutzes. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1962, 505; 1965, 521 Nr. 39 spiegelten nicht eine eindeutige Rechtslage zutreffend wider. Sie zogen vielmehr, am Wortlaut des alten Rechts ausgerichtet, Folgerungen aus der Unvollständigkeit der Vorschrift, die aber in Wirklichkeit diejenigen ausländischen Verfolgten, welche sich nach dem Zusammenbruch der NS-Herrschaft in den fremd verwalteten Altreichsgebieten niederließen und von dort vor dem 31. Dezember 1952 auswanderten, nicht in den Kreis der nach § 4 BEG voll Anspruchsberechtigten einbeziehen wollte. Entstehungsgeschichte und Gesetzesmaterialien sprechen gegen die Einbeziehung dieser Personengruppe in § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG a. F. Die Vorschrift geht zurück auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Entschädigungsgesetzes der amerikanischen Zone (USEG) aus dem Jahre 1949* Danach gewährten die Länder der amerikanischen Zone Wiedergutmachung, wenn der durch die Verfolgung Geschädigte vor dem 1. Januar 1947 gestorben oder ausgewandert war und seinen letzten inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des betreffenden Landes der amerikanischen Zone hatte. 10 Den Grundsatz, daß der Anspruch auf Entschädigung von einer räumlichen Beziehung des Verfolgten zu einem bestimmten Land abhängig ist, übernahm das Bundesergänzungsgesetz (BErgG) vom 18. September 1953 (BGBl I, 1387). Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 BErgG war der verfolgte Emigrant anspruchsberechtigt, der vor dem 1. Januar 1947 aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin (§ 112 BErgG) ausgewandert war. Mit Rücksicht auf die Teilung Deutschlands und die Abtrennung seiner Ostgebiete zog das BErgG hiermit eine Grenze gegenüber Verfolgten, die eine örtliche Beziehung zu deutschen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes hatten, also zu den unter fremder Verwaltung stehenden Ostgebieten innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und zu dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone (vgl. hierzu noch § 111 BErgG). Verfolgte aus diesen Gebieten waren nach § 8 BErgG in die Entschädigung nur einbezogen, wenn sie unter andere für Deutsche aus diesen Gebieten geltende Sondervorschriften fielen: das Heimkehrergesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BErgG) sowie das Bundesvertriebenengesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 BErgG). Diese Personen waren entschädigungsberechtigt, auch wenn sie sich erst nach dem 1. Januar 1947 im Bundesgebiet oder in West-Berlin niedergelassen hatten. Daneben sahen die §§ 67 ff BErgG eine nach Art und Umfang beschränkte Entschädigung für Angehörige besonderer Verfolgtengruppen ohne räumliche Beziehung zu dem Geltungsbereich des Gesetzes vor. Um den aus Mittelund Ostdeutschland ausgewan-derten deutschen Verfolgten eine günstigere Rechtsstel- 11 lung einzuräumen, erklärte sich der Gesetzgeber bei der Arbeit am Bundesentschädigungsgesetz (BEG) vom 29. Juni 1956 (BGBl I, 559) auf Vorschlag der Bundesregierung bereit, auch die Emigranten ln die Entschädigungsregelung für vollanspruchsberechtigte Personen nach § 4 BEG einzubeziehen, die aus den ost-und mitteldeutschen Gebieten ausgewandert sind. Ferner wurde im Zuge der allgemeinen Stichtagsverlegung auf den 31. Dezember 1952 in mehreren Kriegsfolgengesetzen auch in § A BEG dieser neue Stichtag eingeführt. Die Gründe, die für diese Erweiterung des § 4 Abs. 1 Nr. 1c im Rahmen des BEG 1956 maßgebend waren, sind in der Begründung zu dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ausführlich dargelegt (vgl. BT-Drucks. 11/1949 zu Art. I unter VIII Nr. 4, S. 71/72, und zu § 2 des Entwurfs, S. 89). Daraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber nur an die Fälle einer Auswanderung aus den ost- und mitteldeutschen Gebieten gedacht hat, in denen der Verfolgte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt vor oder während der Verfolgung dort hatte. Es erschien ungerecht, Emigranten aus Köln, Leipzig und Breslau verschieden zu behandeln. Auf die Dauer sei es nicht haltbar, so heißt es in der Begründung (S. 72), Verfolgte von der Entschädigung auszuschlles-sen oder auf einen beschränkten Entschädigungsanspruch zu verweisen, die zwar keine räumliche Beziehung zu dem Geltungsbereich des BEG, wohl aber eine solche zu anderen deutschen Gebieten innerhalb des Reichsgebietes nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 gehabt hätten. Es handele sich nämlich um die räumliche Beziehung zu 12 - einem Staatsgebiet, das die Bundesrepublik nach ihrer politischen Konzeption staatsrechtlich und völkerrechtlich zu repräsentieren beanspruche. Das macht deutlich, daß das Gesetz für ausländische Nachkriegsansiedler in fremd verwalteten Ostgebieten keine entschädigungsrechtliche Besserstellung bringen sollte. Aus dem Repräsentationsanspruch der Bundesrepublik ließen sich keine Rechte für diejenigen Ausländer ableiten, die nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft als Mitglieder des polnischen Staatsvolks in den von Polen sogleich als sein Staatsgebiet in Anspruch genommenen Teilen des Altreichsgebietes angesiedelt worden sind. Der Repräsentationsanspruch konnte vielmehr nur für die Entschädigungsberechtigung dort vor 1945 ansässig gewesener Verfolgter eine Grundlage bilden. Dem entspricht es, daß die Entschädigungsbehörden den ihrer ständigen Übung zuwiderlaufenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1962, 305 und 1963, 521 Nr. 39 nicht gefolgt sind. Veil die weite, am Wortlaut ausgerichtete Auslegung des Bundesgerichtshofs gesetzgeberisch nicht beabsichtigt, auch sachlich nicht geboten und nur auf das Fehlen einer gesetzlichen Verdeutlichung zurückzuführen war, schlossen sich ihr weder die Bundesregierung noch die obersten Entschädigungsbehörden der Länder an. Bund und Länder kamen überein, die in Betracht kommenden Anträge bis zu dem Inkrafttreten der die Klarstellung enthaltenden Novelle zu dem BEG zurückzustellen. Das ist, wie die Revision ausweislich ihrer Begründung nicht verkennt, auch in der 22. Sitzung des Ausschusses für Wiedergutmachung am 23. Oktober 1963 erörtert worden (Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, 7. Ausschuß, Protokoll Nr. 22). -13- Um den gesetzgeberischen Willen klarzustellen, daß die als Voraussetzung für die Vollanspruchsberechtigung erforderliche räumliche Beziehung zu dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 nur dann einer räumlichen Beziehung zu dem Geltungsbereich des BEG gleichgeachtet wird, wenn der Verfolgte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt bereits vor Abschluß der NS-Gewaltherrschaft in den deutschen Ostgebieten begründet hatte und aus diesen Gebieten vor dem 31. Dezember 1952 ausgewandert ist, faßte der Gesetzgeber durch das BEG-Schlußgesetz § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 neu. Der Ausschluß der Nachkriegszuwanderer sicherte die Einhaltung der Grundanlage des BEG: Räumliche Beziehung zu dem Geltungsbereich des BEG oder frühere räumliche Beziehung zu dem Altreichsgebiet verschafft volle Anspruchsberechtigung (§ 4 BEG); Verfolgte des deutschen Sprach-und Kulturkreises aus den Vertreibungsgebieten werden geringer entschädigt (§§ 150 ff BEG); noch stärker eingeschränkt sind die Entschädigungsleistungen für Flüchtlinge und Staatenlose (§§ 160 ff BEG). Der Ausschluß der fremden Nachkriegszuwanderer aus der Vollberechtigung nach § 4 BEG entsprach diesem System des Gesetzes. Er schuf nicht Ungleichheiten, verstieß also nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 und 3 GG, sondern beseitigte gerade sachlich nicht begründete ungleiche Behandlungen. Es gab keinen vernünftigen Grund dafür, einen verfolgten Polen, der von 1945 bis 1950 in dem von Polen für sich in Anspruch genommenen Teil des früheren Deutschen Reiches lebte und dann auswanderte, höher zu entschädigen als einen aus Polen unmittelbar ausgewanderten Verfolgten (§§ 160 ff BEG) oder gar einen aus Polen vertriebenen deutschen Volkszugehörigen (§§ 150 ff BEG). Aus Gründen der Gerechtigkeit war hier wie im Falle BVerfGE 7, 129 (152) die Gesetzesänderung geboten. In der Amtlichen Begründung zu dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-SchlußG) ist zutreffend dargelegt, aus dem Aufbau des § 4 BEG und der Gegenüberstellung mit den Sonderregelungen der §§150 und 160 BEG ergebe sich, daß eine Einbeziehung dieser Fälle in die Vollanspruchsberech-tigung nach § 4 BEG ausscheiden müsse, weil es insoweit an einer echten räumlichen Beziehung zu dem Reichsgebiet oder ziun Bundesgebiet fehle (vgl. BT-Drucks. IV/1550, S. 24). Die klarstellende Ergänzung durch den Gesetzgeber verstieß unter diesen Umständen weder gegen das dem > Rechtsstaatsprinzip innewohnende Gebot des Vertrauensschutzes noch gegen den Gleichheitsgrundsatz» Auch die grundgesetzliche Gewährleistung des Eigentums ist nicht verletzt, weil die durch die Änderung des § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG beeinträchtigte Rechtsposition des nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem alten Recht Entschädigungsberechtigten nicht "Eigentum" im Sinne von Art. 14 GG ist. Die dem Gesetzeswillen nicht entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war auf dem öffentlich-rechtlichen, auf staatlicher Gewährung beruhenden Gebiet der Entschädigung nicht geeignet, "Eigentum" im Sinne von Art. 14 GG zu schaffen (vgl. BVerfGE 14, 288, 293 ff; 18, 196, 202). Da § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG in seiner durch das BEG-Schlußgesetz geänderten Fassung nicht gegen die Verfas- sung verstößt, ist nicht, wie der Kläger weiter beantragt hat, nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG zu verfahren. Die Revision gegen das auf § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG n. F. beruhende Berufungsurteil wird zurückgewiesen. Mai Zorn Henkel Dr. Thuno Portmann