Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25* Juli 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Am 20« Mai 1966 haben die Klägerinnen ihre Ansprüche als Hinterbliebene erneut angemeldet und sich dabei auf Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG i.Verb. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG gewähre nur dann ein neues Antragsrecht, wenn die gesetzliche Änderung jetzt eine dem Antragsteller günstige Entscheidung ermögliche. Januar 1959 nichts geändert, weil der Bundesgerichtshof dabei nur hätte entscheiden müssen, ob die Voraussetzungen nach § 219 Abs. 2 BEG für die Zulassung der Revision gegeben gewesen seien. Nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG kann ein Antrag auf Entschädigung neu gestellt werden, soweit auf Grund der Änderungen in Art. I dieses Gesetzes ein Bei der Präge, ob ein einzelner Entschädigungsanspruch auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG neu begründet wird, kommt es nicht auf eine abstrakte Beurteilung, sondern auf eine konkrete Betrachtung des einzelnen Falles an (BGH RzW 1968, 331)* Die Gesetzesänderung muß zur Folge haben, daß dadurch erstmalig ein Entschädigungsanspruch begründet wird. Erforderlich ist hier deshalb, daß durch den Wegfall der Schuldmerkmale des Vorsatzes und der Leichtfertigkeit in § 13 Abs. 1 BEG n.F. die Rechtslage zugunsten der Klägerinnen im konkreten Fall verbessert worden ist. Ob diese Voraussetzung in den Fällen des Art. III Nr. 1 Abs.3 BEG-SchlußG nur gegeben ist, wenn die bisher ergangene unanfechtbare oder rechtskräftige Entscheidung auf der nunmehr durch Art. I BEG-SchlußG geänderten Gesetzesbestimmung beruhte, kann hier unerörtert bleiben. August 1958 hat das Oberlandesgericht den Hinterbliebenenanspruch der Klägerinnen auch deshalb verneint, weil es am Nachweis einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Tötung fehle. Voraussetzung des Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit getragen wird und anders ausgefallen wäre, wenn § 15 Abs. 1 BEG schon damals die heutige Fassung nach Art. I BEG-SchlußG gehabt hätte. u.a. RzW 1966, 322) zu bejahen ist, wenn für festgestellt erachtet wird (§ 176 Abs. 2 BEG), daß der Verfolgte aus rassischen Gründen von einem deutschen Rückführungstransport ausgeschlossen, alsbald von einer rotspanischen Gruppe mitgeführt worden und als Deutscher in den Virren des Bürgerkrieges verschollen ist.
2473 094 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ii zr 2ijM URTEIL Vetktad«.« 29« Januar 1999 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit 2* Anita T Bl _ geh. N< traße §f9 geh. Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Baden - Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart-N, Königstraße 60, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 4. Dezember 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25* Juli 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin zu 1) ist die Ehefrau, die Klägerin zu 2) die Tochter des zu dem 18. November 1936 für tot erklärten Dr. Max Dieser wanderte im Juli 1933 wegen der nationalsozialistischen Judenverfolgung von Stmm nach BflHIHb aus. Dort heiratete er die 1897 geborene Klägerin zu 1), die ebenfalls jüdischer Herkunft ist. Beide besaßen die deutsche Staatsangehörigkeit. Hach den Angaben der Ki:;’-;erin zu l) erschienen ..;<a 18 o November 1936 in der ironnun.;.; a er f’heleuts in *mmm zwei in Zivil gexteiuere An^e/ifrcige cer rot-spanisehen Polizei. Diese nahmen Dr. H^p in ihrem Auto mit, um ihn zu den Aussagen eines Beisenden zu vernehmen, der bei derselben Firma beschäftigt war wie ihr Ehemann. Über sein weiteres Schicksal sei nichts bekannt• Die Klägerinnen haben 1955 Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Leben nach Dr. Max gestellt. Dieser Antrag ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. August 1958 rechtskräftig abgelehnt worden. Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluß vom 7. Januar 1959 die sofortige Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil zurückgewiesen. Am 20« Mai 1966 haben die Klägerinnen ihre Ansprüche als Hinterbliebene erneut angemeldet und sich dabei auf Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG i. Verb. m. § 15 Abs. 1 BEO u.?. gestützt. Die Behörde hat diese Anträge als unzulässig zu-rUckgewiesen, da das Oberlandesgericht Stuttgart in seir* Urteil vom 8. August 1958 nicht nur die Nachweisbarkeix von Vorsatz und Leichtfertigkeit verneint, sondern di9 Tötung selbst für nicht nachgewiesen erachtet habe. Klag? und Berufung blieben erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Anspruch auf Zahlung einer KapitalentSchädigung und Rente für Schaden an Leben weiter« Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG gewähre nur dann ein neues Antragsrecht, wenn die gesetzliche Änderung jetzt eine dem Antragsteller günstige Entscheidung ermögliche. Das sei hier nicht der Pall, weil das Oberlandesgericht in seiner früheren Entscheidung sowohl die Feststeilbarkeit der Schuldmerkmale des Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit, die nunmehr weggefallen seien, als auch den adäquaten Zusammenhang zwischen Verfolgung und Tod des Dr. verneint habe. Hieran habe auch der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. Januar 1959 nichts geändert, weil der Bundesgerichtshof dabei nur hätte entscheiden müssen, ob die Voraussetzungen nach § 219 Abs. 2 BEG für die Zulassung der Revision gegeben gewesen seien. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG kann ein Antrag auf Entschädigung neu gestellt werden, soweit auf Grund der Änderungen in Art. I dieses Gesetzes ein einzelner Anspruch auf Entschädigung erstmalig begründet wird. Die Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft einer früheren Entscheidung steht dabei einer neuen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch nicht entgegen (Art. Ill Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG). Bei der Präge, ob ein einzelner Entschädigungsanspruch auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG neu begründet wird, kommt es nicht auf eine abstrakte Beurteilung, sondern auf eine konkrete Betrachtung des einzelnen Falles an (BGH RzW 1968, 331)* Die Gesetzesänderung muß zur Folge haben, daß dadurch erstmalig ein Entschädigungsanspruch begründet wird. Erforderlich ist hier deshalb, daß durch den Wegfall der Schuldmerkmale des Vorsatzes und der Leichtfertigkeit in § 13 Abs. 1 BEG n.F. die Rechtslage zugunsten der Klägerinnen im konkreten Fall verbessert worden ist. Ob diese Voraussetzung in den Fällen des Art. III Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG nur gegeben ist, wenn die bisher ergangene unanfechtbare oder rechtskräftige Entscheidung auf der nunmehr durch Art. I BEG-SchlußG geänderten Gesetzesbestimmung beruhte, kann hier unerörtert bleiben. Denn nach der Begründung im Urteil vom 8. August 1958 hat das Oberlandesgericht den Hinterbliebenenanspruch der Klägerinnen auch deshalb verneint, weil es am Nachweis einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Tötung fehle. Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Hilfserwägung. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß die frühere Entscheidung von dem Fehlen der subjektiven r Voraussetzung des Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit getragen wird und anders ausgefallen wäre, wenn § 15 Abs. 1 BEG schon damals die heutige Fassung nach Art. I BEG-SchlußG gehabt hätte. Las Berufungsurteil muß daher aufgehoben werden. Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgerieht zu prüfen haben, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Tod des Lr. HSHP auf Grund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. RzW 1966, 322) zu bejahen ist, wenn für festgestellt erachtet wird (§ 176 Abs. 2 BEG), daß der Verfolgte aus rassischen Gründen von einem deutschen Rückführungstransport ausgeschlossen, alsbald von einer rotspanischen Gruppe mitgeführt worden und als Deutscher in den Virren des Bürgerkrieges verschollen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 1 BEG. Graf Maaß von der Mühlen Zorn Bundesrichter Dr. Woesner ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben Graf