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BGH · IX ZR 215/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 215/15

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 12. Mai 2016 hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Im Übrigen beruhen die entstandenen Kosten hierauf nicht, weil der Kläger weder unmittelbar nach Zugang des Beschlusses vom 12. Mai 2016 erklärt hat, seine Nichtzulassungsbeschwerde zurücknehmen zu wollen, noch persönlich in der Lage war, die Nicht- Der Kläger war nicht mehr anwaltlich vertreten; auch die Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt dem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Zitierte Normen: § 66 GKG § 78 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 215/15
vom 17. November 2016 in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:171116BIXZR215.15.0
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Schoppmeyer als Einzelrichter
 am 17. November 2016 beschlossen:
Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 12. Mai 2016 (Kostenrechnung vom 14. Juni 2016, Kassenzeichen 780016122586) wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Erinnerung ist zulässig (§ 66 Abs. 1 GKG), aber unbegründet. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 3 ff).
2	Aufgrund	der	für	das	Erinnerungsverfahren	bindenden	Kostengrundent-
scheidung im Senatsbeschluss vom 12. Mai 2016 hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenrechnung ist sachlich zutreffend. Soweit der Kläger der Sache nach geltend macht, dass die Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (teilweise) nicht erhoben werden dürften (§ 21 GKG), ist dies unzutreffend. Es bestand kein Anlass, dem Kläger Gelegenheit zu geben, seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückzunehmen. Im Übrigen beruhen die entstandenen Kosten hierauf nicht, weil der Kläger weder unmittelbar nach Zugang des Beschlusses vom 12. Mai 2016 erklärt hat, seine Nichtzulassungsbeschwerde zurücknehmen zu wollen, noch persönlich in der Lage war, die Nicht-
 
Zulassungsbeschwerde wirksam zurückzunehmen. Der Kläger war nicht mehr anwaltlich vertreten; auch die Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt dem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Schoppmeyer
 Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 07.10.2014 - 25 O 421/13 -OLG Hamm, Entscheidung vom 06.10.2015 - 28 U 152/14 -