Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 5. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 12. Der Senat hat die vom Kläger als übergangen gerügten Punkte in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie die Bestellung eines Notanwalts begründen und sie sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 215/15 BESCHLUSS vom 5. Juli 2016 in dem Rechtsstreit ECU :DE: BGH:2016:050716BIXZR215.15.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 5. Juli 2016 beschlossen: Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2016 werden auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1 Anhörungsrüge und Gegenvorstellung sind unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die vom Kläger als übergangen gerügten Punkte in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie die Bestellung eines Notanwalts begründen und sie sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Kayser Gehrlein Vill Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 07.10.2014 - 25 O 421/13 -OLG Hamm, Entscheidung vom 06.10.2015 - 28 U 152/14 -