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BGH · IX ZR 215/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 215/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Vergeblich rügt der Beklagte eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Der Beklagte vermag keinen Sachvortrag zu benennen, den das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen haben soll. Ein Eingreifen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist auch im Übrigen nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 5 Soweit der Beklagte geltend macht, nur als "begleitender" Berater tätig geworden zu sein, ist die aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht die zu dem Nachteil des Beklagten angenommenen Hinweispflichten ausdrücklich auch bei einem eingeschränkten Mandat befürwortet. Diese Würdigung entspricht der Rechtsprechung des Senats: Danach trifft den Rechtsanwalt auch bei einem eingeschränkten Mandat die nebenvertragliche Warn- und Hinweispflicht, auf den möglichen Regress gegen einen anderen mit der Sache befassten Rechtsanwalt und die kurze Verjährung eines solchen Regressanspruchs aufmerksam zu machen, wenn die Gefahr der Verjährung ihm bekannt oder offenkundig, dem Auftraggeber jedoch möglicherweise unbekannt ist (BGH, Urt. v. Schließlich hat das Berufungsgericht dem Beklagten eine sekundäre Hinweispflicht im Blick auf sein eigenes früheres Versäumnis und nicht auf etwaige Versäumnisse von Rechtsanwalt C.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 543 ZPO
RechtsanwaltVerjährungDüsseldorfBerufungsgericht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 215/09
vom 23. September 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
 am 23. September 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 56.708,58 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; denn sie
 deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2	1. Vergeblich rügt der Beklagte eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG.
3	Der	Schutzbereich des Verfahrensgrundrechts ist im Streitfall nicht be-
rührt. Der Beklagte vermag keinen Sachvortrag zu benennen, den das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen haben soll. Vielmehr wirft der Beklagte dem Berufungsgericht vor, die in dem Vorprozess gegebene verfahrensmäßige Lage nicht zu seinen Gunsten gewürdigt zu haben. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt jedoch keine Verpflichtung der Gerichte, der von einer Partei
 
vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5).
4	2.	Ein Eingreifen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist
 auch im Übrigen nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
5	Soweit	der Beklagte geltend macht, nur als "begleitender" Berater tätig
 geworden zu sein, ist die aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht die zu dem Nachteil des Beklagten angenommenen Hinweispflichten ausdrücklich auch bei einem eingeschränkten Mandat befürwortet. Diese Würdigung entspricht der Rechtsprechung des Senats: Danach trifft den Rechtsanwalt auch bei einem eingeschränkten Mandat die nebenvertragliche Warn- und Hinweispflicht, auf den möglichen Regress gegen einen anderen mit der Sache befassten Rechtsanwalt und die kurze Verjährung eines solchen Regressanspruchs aufmerksam zu machen, wenn die Gefahr der Verjährung ihm bekannt oder offenkundig, dem Auftraggeber jedoch möglicherweise unbekannt ist (BGH, Urt. v. 8. Mai 2008 - IX ZR 211/07, DStRE 2008, 1299, 1300 Rn. 11 m.w.N.). Die notwendige Belehrung wurde den Klägern nicht durch das ihnen lediglich zur Kenntnis gegebene, an Rechtsanwalt C. gerichtete Schreiben des Beklagten vom 5. Dezember 1998 vermittelt. Schließlich hat das Berufungsgericht dem Beklagten eine sekundäre Hinweispflicht im Blick auf sein eigenes früheres Versäumnis und nicht auf etwaige Versäumnisse von Rechtsanwalt C. auferlegt.
 
6	3.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz	2 ZPO
abgesehen.
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.04.2009 - 15 0 77/08 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.10.2009 -1-10 U 86/09 -