April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Von den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde und den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 92 %, die Beklagte 8 %. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 215/08 26. April 2010 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr, Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp beschlossen: Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens, die Beklagte die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde und den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 92 %, die Beklagte 8 %. Wert des Streitgegenstandes für die Revisionsinstanz bis zu dem 17. Dezember 2009 (Entscheidung über die NZB) 445.440 €, danach 410.640 € (die Differenz ist der Streitwert für die NZB-Gerichtskosten). Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 07.05.2008 -90 2205/07 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 17.09.2008 - 5 U 72/08 -