Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 12. Das Berufungsgericht hat zu Recht offengelassen, ob die Schenkung des Grundstücksanteils steuerrechtlich eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen darstellte. der Fall gewesen sein sollte, hätte der Beklagte die Klägerin über das beträchtliche Risiko belehren müssen, daß Finanzverwaltung und Finanzgerichte diese Rechtsfrage anders beurteilten. belassen hat und als Vergütung dafür der auf sie entfallende Anteil an dem Erbbauzins vereinbart worden ist. Nach der unangegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts hätte die Klägerin auch dann, wenn sie über das danach bestehende, sehr große Risiko einer solchen Konstruktion belehrt worden wäre, von der Schenkung abgesehen. anteil schon jetzt in das Privatvermögen überführt worden ist, sind nicht auf den Schadensersatzanspruch der Klägerin anzurechnen, weil diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bereit gewesen wäre, ihrer Enkelin eine solche Steuerersparnis unter zusätzlicher Aufwendung eines Geldbetrages von mehr als 1 Mio DM zuzuwenden, und weil es bei Vertragsschluß völlig ungewiß war, ob und wann die Beschenkte einen jenen Vorteilen entsprechenden Nachteil erlitten hätte, wenn sie den Grundstücksanteil nicht durch Schenkung unter Lebenden erhalten hätte.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 214/96 BESCHLUSS vom 12. Juni 1997 in dem Rechtsstreit des Steuerberaters Jochen DiHHHB Straße LI Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Margarethe ■Straße r Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. und Dr. von 2 "2 9 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 12. Juni 1997 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 1996 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Streitwert: 1.071.602 DM Gründe : Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zu Recht offengelassen, ob die Schenkung des Grundstücksanteils steuerrechtlich eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen darstellte. Selbst wenn das nicht 3 der Fall gewesen sein sollte, hätte der Beklagte die Klägerin über das beträchtliche Risiko belehren müssen, daß Finanzverwaltung und Finanzgerichte diese Rechtsfrage anders beurteilten. Grundsätzlich führt die Schenkung eines Betriebsgrundstücks an einen nicht an dem Unternehmen als solchen Beteiligten zur Entnahme aus dem Betriebsvermögen (BFH BStBl. II 1974, 481, 482 f; BFH DB 1993, 415; BFH BStBl. II 1983, 735). Zur Annahme einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, daß die Enkelin der Klägerin den ihr geschenkten Grundstücksanteil sofort wieder dem Betrieb zur Verfügung gestellt bzw. belassen hat und als Vergütung dafür der auf sie entfallende Anteil an dem Erbbauzins vereinbart worden ist. Nach der unangegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts hätte die Klägerin auch dann, wenn sie über das danach bestehende, sehr große Risiko einer solchen Konstruktion belehrt worden wäre, von der Schenkung abgesehen. Eine etwaige Pflichtwidrigkeit der später für die Klägerin tätig gewordenen Steuerberaterin ist der Klägerin nicht als Mitverschulden zuzurechnen. Weder die Steuerberaterin noch die Klägerin selbst wußten oder rechneten damit, daß die auch vom Beklagten damals geteilte Annahme, es sei ein Entnahmegewinn entstanden, unzutreffend sein könnte. Die Steuerberaterin war deshalb auch nicht mit der Aufgabe betraut, einen hierin liegenden Fehler des Beklagten zu beheben. Etwaige Steuervorteile, die der Enkeltochter der Klägerin später als Folge davon zufallen könnten, daß der Grundstücks- anteil schon jetzt in das Privatvermögen überführt worden ist, sind nicht auf den Schadensersatzanspruch der Klägerin anzurechnen, weil diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bereit gewesen wäre, ihrer Enkelin eine solche Steuerersparnis unter zusätzlicher Aufwendung eines Geldbetrages von mehr als 1 Mio DM zuzuwenden, und weil es bei Vertragsschluß völlig ungewiß war, ob und wann die Beschenkte einen jenen Vorteilen entsprechenden Nachteil erlitten hätte, wenn sie den Grundstücksanteil nicht durch Schenkung unter Lebenden erhalten hätte. Brandes Zugehör Kref t Ganter Stodolkowitz