Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Winter am 4. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 13. April 1972 als unzulässig verworfen, weil die Ausschlußfrist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO verstrichen sei. Es hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen. November 1986 haben die Kläger gegen dieses Urteil Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Gegen ein solches Urteil ist daher die Revision nur statthaft, wenn sie nach §§ 219, 220 BEG zugelassen worden ist (BGH RzW 1965, 140; 1972, 32). Das eine Restitutionsklage als unzulässig verwerfende Urteil eines Oberlandesgerichts kann nicht den in § 221 Abs. 1 BEG genannten Fällen gleichgestellt werden. Die in der Rechtsmittelschrift enthaltene Bezugnahme auf § 547 ZPO und § 221 BEG ergibt unmißverständlich, daß sie nur Revision einlegen wollten.
BUNDESGERICHTSHOF ",BESCHLUSS in dem Entschädigungsrechtsstreit 3. Isaak ft Gat. bei Pel Klägexr und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Drr. gegen Land Noirdrrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Ta^Hlst^aße WII Beklagten und Revisionsbeklagten 2 39 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Winter am 4. Dezember 1986 beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. April 1986 wird als unzulässig verworfen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision tragen die Kläger. Gründe Durch Urteil vom 24. April 1986 den Klägern zugestellt am 5. Mai 1986, hat das Berufungsgericht deren Restitutionsklage gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. April 1972 als unzulässig verworfen, weil die Ausschlußfrist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO verstrichen sei. Es hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Am 3. November 1986 haben die Kläger gegen dieses Urteil Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Sie haben die Revision auf 3 § 547 ZPO mit § 221 BEG gestützt, wonach bei einer die Zulässigkeit des Rechtsweges betreffenden Entscheidung eine Revision stets zulässig sei. Die Revision ist unzulässig. Ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 221 BEG liegt nicht vor. Gemäß § 221 Abs. 1 BEG findet die Revision ohne Zulassung statt, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtsweges oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt. Darum handelt es sich nicht, wenn ein Oberlandesgericht eine Restitutionsklage als unzulässig verworfen hat. Gegen ein solches Urteil ist daher die Revision nur statthaft, wenn sie nach §§ 219, 220 BEG zugelassen worden ist (BGH RzW 1965, 140; 1972, 32). Das eine Restitutionsklage als unzulässig verwerfende Urteil eines Oberlandesgerichts kann nicht den in § 221 Abs. 1 BEG genannten Fällen gleichgestellt werden. Ein solches Urteil entscheidet nur darüber, ob ein Berufungsgericht die von ihm selbst bereits getroffene Entscheidung nochmals überprüfen muß (vgl. BGHZ 47, 21, 24) . Eine sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann in der Rechtsmittelerklärung der Kläger nicht gefunden werden. Sie ist eindeutig. Die Kläger haben ihr Rechtsmittel nicht nur als Revision bezeichnet. Die in der Rechtsmittelschrift enthaltene Bezugnahme auf § 547 ZPO und § 221 BEG ergibt unmißverständlich, daß sie nur Revision einlegen wollten. Auch die Umdeutung der Revision in eine sofortige Beschwerde ist nicht möglich. Diese dient einem anderen prozessualen Zweck, indem sie nur eine Nebenent- Scheidung in dem Berufungsurteil angreift mit dem Ziel, den Weg für den späteren Angriff gegen das Urteil selbst zu eröffnen (BGH RzW 1972, 32). Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen (§ 554 a ZPO). Merz Zorn