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BGH · IX ZR 214/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 214/70

Juli 1974 (BGBl I, 1455) berührt die Rechtmäßigkeit der Ermessens ent Scheidungen des Beklagten nicht, wenn die letzte mündliche Verhandlung in den Tatsacheninstanzen vor Verkündung der Verordnung geschlossen war. Zivilsenat; des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Lr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Februar 1970 Klage mit dem Antrag, die Bescheide aufzuheben und den Regierungspräsidenten in Köln anzuweisen, ihr für sich selbst und für ihren Ehemann eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG zu gewähren. Mit der Revision bittet die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und ihr nach Art. V BEG-SchlußG mindestens 3.000 DM Beihilfe zu gewähren. Da die Klägerin und ihr Ehemann bis zu dem Ablauf der gesetzlichen Frist am 30. Juli 190 nicht geantwortet hatten, war die Behörde ermächtigt (Art. V Nr. 4- Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG), nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Anträge der Eheleute als unzulässig abzulehnen seien (BGH RzW 1974, 52). August 1969 in den gesetzlichen Grenzen des Ermessens und entsprachen der in Art. Y Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG erteilten Ermächtigung (§ 211 Abs. 1 BEG). Die Ablehnung der nicht erläuterten Anträge als unzulässig war mit der Notwendigkeit, den Ponds zügig abzuwickeln, und dem berechtigten Interesse der nicht säumigen Antragsteller an der baldigen Auszahlung der der Höhe nach noch endgültig gemäß Art. V Nr. 1 Abs.13 BEG-SchlußG festzusetzenden Steigerungsbeträge begründet worden. Februar 1970 dargelegten Entschuldigungsgründe im vorliegenden gerichtlichen Verfahren außer Betracht zu bleiben haben, weil für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung allein auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde und die ihr damals bekannten Umstände abzustellen sei. Auf dieses Vorbringen hat sich die Behörde bis zur Schlußverhandlung vor dem Tatrichter zu erklären, nämlich ob sie nunmehr zur Sache entscheiden werde oder an der Ablehnung als unzulässig festhalte, weil die nachgebrachten Gründe die Untätigkeit über den Ablauf der Frist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG hinaus nicht entschuldigen oder tatsächlich nicht zutreffen (BGH RzW 1974, 52). Die Behörde hat weiter in ihrer Berufungserwiderung durch Bezugnahme auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils nicht nur auf die schon in den Bescheiden gegebene Begründung abgestellt, sondern auch geltend gemacht, daß die Klägerin und ihr Ehemann bei Beachtung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres vor Ablauf der Frist von drei Monaten dem Beklagten wenigstens die Erkrankungen und darüber hinaus auch eine kurze Verfolgungsschilderung hätten mitteilen können und müssen. Dieser Fehler führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; denn die Ermessensgründe der Behörde sind nicht zu beanstanden (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 561 Abs. 1 Satz 1, Sie würdigen das Vorbringen der Klägerin rechtlich zutreffend dahin, daß sie und ihr Ehemann die Frist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG schuldhaft versäumt haben. Die Klägerin hat danach keine Hinderungsgründe vorgetragen, die sie und ihren Ehemann von dem Vorwurf der schuldhaften Fristversäumnis entlasten. Bei dieser Sachlage hat der Beklagte durch sein Pesthalten an der Ablehnung als unzulässig weder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten noch von seinem Ermessen in einer Weise Gebrauch gemacht, die dem Zweck der Ermächtigung in Art, V Nr, 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG widerspricht (§ 211 Abs, 1 BEG). Dieser Anspruch ist aber von dem nach Verkündung des BEG-Schlußge-setzes verstorbenen Verfolgten abgeleitet. Nach dem Sinn und Zweck des Art, V Nr, 2 BEG-SchlußG soll der Hinterbliebene, ohne daß seine Erbberechtigung nach ausländischem Recht geprüft wird, die Beihilfe erhalten, die dem verfolgten Ehegatten zur Zeit seines Todes zugestanden hätte (vgl.

Zitierte Normen: § 211 BEG
BEG-SchlußGBehördeEhemannunzulässigKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

TV
Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:____________nein
2471 071
BEG-SchlußG Art. V Nr. 2 Abs. 2
Der Hinterbliebene erlangt die Rechtsstellung, die der Verfolgte bis zu seinem Tod hatte.
BEG-SchlußG Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3
Die Erste Verordnung zu Art. V BEG-SchlußG vom 16. Juli 1974 (BGBl I, 1455) berührt die Rechtmäßigkeit der Ermessens ent Scheidungen des Beklagten nicht, wenn die letzte mündliche Verhandlung in den Tatsacheninstanzen vor Verkündung der Verordnung geschlossen war.
BGH, Urt. v. 24. April 1975 - IX ZR 214/70 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
24. April 1975 Peisker,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR_214/70
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
>
Nr. •/•,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat; des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Lr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 25« November 1970 wird zurückgewiesen.
Las Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Lie Klägerin und ihr Ehemann wanderten im November 1964 von Rumänien nach Israel aus. Noch im selben Monat beantragten sie Entschädigung für Schaden an Freiheit und Körper oder Gesundheit, ohne weitere Angaben zu machen. Am 15. Lezember 1965 übersandte die Behörde Fragebogen für Ansprüche auf Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Auch auf die den Prozeßbevollmächtigten der Eheleute am 50. April 1969 zugestellten formularmäßigen Schreiben vom 25. April 1969, die unter anderen die Aufforderung enthielten, gemäß Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG die Beihilfeanträge innerhalb von 5 Monaten zu begründen, ging keine Antwort ein. Darauf lehnte die Behörde die Anträge der Eheleute durch Bescheide vom 5. August 1969 als unzulässig ab.
 
Am 25. Dezember 1969 starb der Ehemann der Klägerin. Sie erhob am 11. Februar 1970 Klage mit dem Antrag, die Bescheide aufzuheben und den Regierungspräsidenten in Köln anzuweisen, ihr für sich selbst und für ihren Ehemann eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG zu gewähren. Sie und ihr Ehemann hätten zunächst im Ghetto Czernowitz gelebt und seien schließlich in das Konzentrationslager Moghilev abtransportiert worden. Sie habe, obwohl sie krank gewesen sei, seit der Ankunft in Jerusalem neben ihrer Erwerbstätigkeit ihren kranken Ehemann pflegen müssen. Deshalb hätten sie sich um die Begründung der Beihilfeanträge nicht kümmern können. Die Klage blieb im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg. Mit der Revision bittet die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und ihr nach Art. V BEG-SchlußG mindestens 3.000 DM Beihilfe zu gewähren. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
SSischeidungsgründe Die Revision ist unbegründet.
Die am 30. April 1969 zugestellten Aufforderungen, die bisher unterlassene Darlegung des den Beihilfeanspruch begründenden I Sachverhalts nachzuholen, waren wirksam. Da die Klägerin und ihr Ehemann bis zu dem Ablauf der gesetzlichen Frist am 30. Juli 190 nicht geantwortet hatten, war die Behörde ermächtigt (Art. V Nr. 4- Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG), nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Anträge der Eheleute als unzulässig abzulehnen seien (BGH RzW 1974, 52).
iö
 
Nach dem damals der Behörde bekannten Sachstand hielten sich die Bescheide vom 5. August 1969 in den gesetzlichen Grenzen des Ermessens und entsprachen der in Art. Y Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG erteilten Ermächtigung (§ 211 Abs. 1 BEG). Die Ablehnung der nicht erläuterten Anträge als unzulässig war mit der Notwendigkeit, den Ponds zügig abzuwickeln, und dem berechtigten Interesse der nicht säumigen Antragsteller an der baldigen Auszahlung der der Höhe nach noch endgültig gemäß Art. V Nr. 1 Abs. 13 BEG-SchlußG festzusetzenden Steigerungsbeträge begründet worden.
Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die seit 11. Februar 1970 dargelegten Entschuldigungsgründe im vorliegenden gerichtlichen Verfahren außer Betracht zu bleiben haben, weil für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung allein auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde und die ihr damals bekannten Umstände abzustellen sei.
Bas trifft nicht zu.
Richtig ist, daß nach wirksamer, aber fruchtloser Aufforderung der Ablehnungsbescheid zur Zeit seines Erlasses rechtmäßig erscheint, auch wenn unverschuldete Hinderungsgründe vorliegen. Bie Anfechtung eröffnet jedoch dem Kläger die Möglichkeit, einen auf unzureichender Tatsachenkenntnis beruhenden Fehler der Ermessensentscheidung geltend zu machen. Auf dieses Vorbringen hat sich die Behörde bis zur Schlußverhandlung vor dem Tatrichter zu erklären, nämlich ob sie nunmehr zur Sache entscheiden werde oder an der Ablehnung als unzulässig festhalte, weil die nachgebrachten Gründe die Untätigkeit über den Ablauf der Frist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG hinaus
 nicht entschuldigen oder tatsächlich nicht zutreffen (BGH RzW 1974, 52).
Damit im Einklang hat der Beklagte Klagabweisung auch deshalb beantragt, weil der Vortrag der Klägerin die Säumnis nicht entschuldige. Der Ehemann sei erst am 8. Oktober 1969, also nach Zugang des ablehnenden Bescheides, in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Deshalb könne sein Krankenhausauf ent* halt nicht als Entschuldigung dienen. Im übrigen sei weder vorgetragen noch nachgewiesen, daß es in den vier Jahren seit Zusendung der Fragebogen nicht möglich gewesen sei, die Anträge zu begründen. Die Behörde hat weiter in ihrer Berufungserwiderung durch Bezugnahme auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils nicht nur auf die schon in den Bescheiden gegebene Begründung abgestellt, sondern auch geltend gemacht, daß die Klägerin und ihr Ehemann bei Beachtung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres vor Ablauf der Frist von drei Monaten dem Beklagten wenigstens die Erkrankungen und darüber hinaus auch eine kurze Verfolgungsschilderung hätten mitteilen können und müssen.
Diese Ermessenserwägungen des Beklagten hat der Berufungsrichter von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht geprüft. Dieser Fehler führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; denn die Ermessensgründe der Behörde sind nicht zu beanstanden (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 561 Abs. 1 Satz 1,
565 ZPO):
Sie würdigen das Vorbringen der Klägerin rechtlich zutreffend dahin, daß sie und ihr Ehemann die Frist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG schuldhaft versäumt haben. Sie
 hätten trots starker Arbeitsbelastung und Krankheit über ihren Bevollmächtigten in Tel-Aviv die Behörde bis zu dem Erlaß der Bescheide am 5. August 1969* wenn nicht schon vom Verfolgungshergang, so doch von den nachträglich behaupteten Entschuldigungsgründen unterrichten können und dies aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht auch tun müssen. Die Klägerin hat danach keine Hinderungsgründe vorgetragen, die sie und ihren Ehemann von dem Vorwurf der schuldhaften Fristversäumnis entlasten. Bei dieser Sachlage hat der Beklagte durch sein Pesthalten an der Ablehnung als unzulässig weder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten noch von seinem Ermessen in einer Weise Gebrauch gemacht, die dem Zweck der Ermächtigung in Art, V Nr, 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG widerspricht (§ 211 Abs, 1 BEG).
Bas gilt auch, soweit die Klägerin im gerichtlichen Verfahren Beihilfe wegen der Verfolgung ihres am 25. Dezember 1969 gestorbenen Ehemanns verlangt, Art. V Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG läßt zwar wie Art. VI Nr. 1 Abs. 6 BEG-SchlußG den Anspruch in der Person des hinterbliebenen Ehegatten entstehen. Dieser Anspruch ist aber von dem nach Verkündung des BEG-Schlußge-setzes verstorbenen Verfolgten abgeleitet. Nach dem Sinn und Zweck des Art, V Nr, 2 BEG-SchlußG soll der Hinterbliebene, ohne daß seine Erbberechtigung nach ausländischem Recht geprüft wird, die Beihilfe erhalten, die dem verfolgten Ehegatten zur Zeit seines Todes zugestanden hätte (vgl. BGH RzW 1974, 120). Der Hinterbliebene erlangt durch den Tod des Verfolgten nur die Rechtsstellung, die dieser gehabt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre (vgl. BGH RzW 1970, 332 zu Art. VI Nr. 1 Abs. 6 BEG-SchlußG). Danach ist es nicht zu beanstanden,
 
daß der Beklagte seine Ermessensentscheidung, an der Unzulässigkeit des von der Rechtsstellung des Ehemannes abgeleiteten Beihilfeantrags der Klägerin festzuhalten, darauf gestützt hat, daß der Ehemann die bis 30. Juli 1969 laufende gesetzliche Prist schuldhaft versäumt hatte.
Die Erste Verordnung zu Art. V BEG-SchlußG vom 16. Juli 1974 (BGBl I, 1455), die die endgültige Höhe des Steigerungsbetrages gemäß Art. V Nr. 1 Abs. 13 Satz 1 mit Wirkung ab 17* Juli 1974 festsetzt, berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung des Beklagten. Er hatte sie nach der Sachlage zu treffen, die bei Schluß der Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 6. November 1970 gegeben war« Dabei konnte er nicht berücksichtigen, daß drei Jahre und acht Monate später die Höhe der Steigerungsbeträge festgesetzt werden würde. Danach vorgebrachte neue Ermessenserwägungen wären im Revisionsverfahren nicht zu beachten; der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt der Sachstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzen (§ 209 Abs. 1 BEG, § 561 ZPO). Damals war der Ponds noch nicht abgewickelt; die nicht säumigen Antragsteller warteten noch auf die Auszahlung der zuerkannten Steigerungsbeträge. Auf diese Umstände hat der Beklagte seine Entscheidung, die schuldhaft nicht innerhalb
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der gesetzlichen Frist "begründeten Anträge als unzulässig ahzulehnen, im Berufungsverfahren ohne Ermessensfehler gestützt.
Br. Thumm
 Zorn	Henkel
 Fuchs	Br.	Lang