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BGH · IX ZR 214/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 214/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 4,3 Mio.€ festgesetzt. 1 Eine Erhöhung des in Anlehnung an die unbeanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts auf bis zu 4,3 Mio.€ festzusetzenden Streitwerts kann entgegen dem Beklagtenvorbringen nicht darauf gestützt werden, dass die vorliegende Entscheidung in einem weiteren Rechtsstreit der Parteien Bedeutung erlangen kann. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen:

RechtsstreitBeschlGanterStreitwertvorliegend

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 214/07
vom 21.Juli 2009
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
 am 21. Juli 2009 beschlossen:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 4,3 Mio. € festgesetzt.
Gründe:
1	Eine	Erhöhung	des in Anlehnung an die unbeanstandeten Ausführungen
 des Berufungsgerichts auf bis zu 4,3 Mio. € festzusetzenden Streitwerts kann entgegen dem Beklagtenvorbringen nicht darauf gestützt werden, dass die vorliegende Entscheidung in einem weiteren Rechtsstreit der Parteien Bedeutung erlangen kann.
2	Eine	Streitwerterhöhung	käme	allenfalls	in	Betracht,	falls das Senatsurteil
 Auswirkungen auf Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche aus demselben Rechtsgrund hätte (BGH, Beschl. v. 17. Mai 1990 - IX ZB 9/90, BGHR ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 1; Beschl. v. 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728). In vorliegender Sache wurde lediglich die auf die Behauptung einer steuerlichen Fehlberatung gestützte Klage abgewiesen. Es ist
 
nicht ersichtlich, dass sich aus dieser Entscheidung rechtskraftfähige Feststellungen zu dem aus der Klageerhebung hergeleiteten Schadensersatzanspruch der Beklagten ergeben könnten.
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.09.2006 - 13 0 289/04 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2007 -1-23 U 199/06 -