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BGH · IX ZR 214/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 214/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 14. 2 Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der Kläger habe im Aus- Darauf, dass das Gericht den Vortrag ebenso würdigt wie die Partei, gibt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs keinen Anspruch. Dass es gemeint hat, die Forderung über 200.000 DM aus dem Kaufvertrag sei von der Pfändung nicht erfasst gewesen, wohingegen der Kläger den gegenteiligen Standpunkt vertritt, lässt einen Zulassungsgrund nicht erkennen. 4 Auf die Frage, ob das Berufungsgericht einen Erfahrungssatz aufgestellt hat, wonach bei titulierten Forderungen bis zu einem erfolglosen Vollstreckungsversuch von voller Werthaltigkeit auszugehen sei, kommt es nicht an. Es stellt eine vertretbare tatrichterliche Würdigung dar, wenn aus dem Umstand, dass die Forderung kurze Zeit später voll bezahlt worden ist, darauf geschlossen wurde, sie sei voll werthaltig gewesen.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KostenFischerForderungvollBerufungsgerichtZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 214/05
14. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
 am 14. Dezember 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 35.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft	(§	544	Abs.	1	Satz	1	ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Soweit	das Berufungsgericht gemeint hat, der Kläger habe im Aus-
gangsprozess auch ohne Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung die Revision auf eigene Kosten durchführen können, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt; die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger hätte, "wenn er gar keine Kosten hätte aufbringen können", einen Antrag auf
 
Prozesskostenhilfe stellen können, zeigen, dass es den Vortrag des Klägers zu seiner finanziellen Lage sehr wohl zur Kenntnis genommen hat. Darauf, dass das Gericht den Vortrag ebenso würdigt wie die Partei, gibt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs keinen Anspruch.
3	Den	vom	Bundesgerichtshof	zu § 1365 Abs. 1 BGB entwickelten Grund-
satz, wonach ein Rechtsgeschäft dann zustimmungspflichtig ist, wenn es mehr als 90 % des gesamten (größeren) Vermögens betrifft (BGH, Urt. v. 13. März 1991 -XII ZR 79/90 NJW 1991, 1739, 1740; vgl. ferner MünchKomm-BGB/Koch, 4. Aufl. § 1365 Rn. 23 f), hat das Berufungsgericht nicht aus dem Auge verloren; es hat sich vielmehr daran ausgerichtet. Dass es gemeint hat, die Forderung über 200.000 DM aus dem Kaufvertrag sei von der Pfändung nicht erfasst gewesen, wohingegen der Kläger den gegenteiligen Standpunkt vertritt, lässt einen Zulassungsgrund nicht erkennen.
4	Auf	die	Frage,	ob das Berufungsgericht einen Erfahrungssatz aufgestellt
 hat, wonach bei titulierten Forderungen bis zu einem erfolglosen Vollstreckungsversuch von voller Werthaltigkeit auszugehen sei, kommt es nicht an. Es stellt eine vertretbare tatrichterliche Würdigung dar, wenn aus dem Umstand, dass die Forderung kurze Zeit später voll bezahlt worden ist, darauf geschlossen wurde, sie sei voll werthaltig gewesen.
 
5	Im	Übrigen	scheitert	die	beantragte Zulassung schon aus den von der
 Erwiderung (S. 1-4) zutreffend geltend gemachten Gründen.
Dr. Gero Fischer	Dr. Ganter	Raebel
 Dr. Kayser	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 16.11.2004 - 218 C 139/04 -LG Berlin, Entscheidung vom 27.10.2005 - 52 S 430/04 -