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BGH · IX ZR 214/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 214/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 12. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils betreffen einen besonders gelagerten Einzelfall, zu dem der Beklagte keine durchgreifenden Zulas- Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbs.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
12FischerMünchenZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 214/04
vom 12. Juli 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
 am 12. Juli 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Mai 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 255.953,28 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsurteil stellt nicht in grundsätzlicher Weise in Frage, dass entsprechend gesicherter Rechtsauffassung eine Zurückverweisung bei einem stattgebenden Grundurteil nur in Betracht kommt, wenn die Klage nicht aus anderen Gründen abweisungsreif ist. Einer höchstrichterlichen Entscheidung hierzu bedarf es nicht.
2
Die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils betreffen einen besonders gelagerten Einzelfall, zu dem der Beklagte keine durchgreifenden Zulas-
 
sungsgründe geltend macht. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Dr. Gero Fischer	Dr. Ganter	Raebel
 Dr. Kayser
 Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 10.02.2004 -60 4922/02 -OLG München, Entscheidung vom 26.05.2004 - 3 U 2249/04 -