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BGH · IX ZR 213/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 213/95

6. Heinrich HflBBr wohnhaft ebenda, 8. Hans-Werner R wohnhaft ebenda, 2. Ingrid ScdHi, wohnhaft ebenda, Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 29. Auf Antrag der Beklagten wird die Beschwer durch das Urteil des 5. Gründe Die Beschwer der Beklagten richtet sich nach ihrem Interesse an der Aufhebung der Gemeinschaft, das sie mit dem Betreiben der Teilungsversteigerung verfolgen. Dieses ist auch nach Ansicht der Beklagten mit 15.000 DM zutreffend bemessen. Da sich die beklagten Streitgenossen aus drei Ehe-

StreitgenossenwohnhaftInteresseBeschwer

Volltext der Entscheidung

Abschrift*
BUNDESGERICHTSHOF
1.	Cornelia S G—Ist
2.	Ralf SHI, wohnhaft ebenda,
3.
4.
5.	RenateHflHB/
GflHBHfetraße |
6.	Heinrich HflBBr wohnhaft ebenda,
7.	Helga rJB,
GdHHUtraß
8.	Hans-Werner R wohnhaft ebenda,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
1.	Wolfgang ScMBBi, ______
GddBBstraße ■, EflHI,
2.	Ingrid ScdHi, wohnhaft ebenda,
 Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr.
IX ZR 213/95
BESCHLUSS
vom 29. Februar 1996
in dem Rechtsstreit
 Beklagte und Revisionskläger,
 gegen
II. Instanz:
H<
traße ■§, Had
u. Koll.
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 29. Februar 1996 beschlossen:
Auf Antrag der Beklagten wird die Beschwer durch das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Juni 1995 auf 75.000 DM festgesetzt.
Gründe
 Die Beschwer der Beklagten richtet sich nach ihrem Interesse an der Aufhebung der Gemeinschaft, das sie mit dem Betreiben der Teilungsversteigerung verfolgen. Dieses Interesse entspricht spiegelbildlich dem Interesse der Kläger an der Aufrechterhaltung der Gemeinschaft. Dieses ist auch nach Ansicht der Beklagten mit 15.000 DM zutreffend bemessen.
Dieses Interesse ist entsprechend der Zahl der Streitgenossen mehrfach anzusetzen (vgl. BGHZ 23, 333, 338; Zöller/Gummer, ZPO 19. Aufl. § 511 a Rdnr. 17), soweit sich die Interessen nicht decken. Das ist bei Eheleuten der Fall. Da sich die beklagten Streitgenossen aus drei Ehe-
3
paaren und zwei Einzelpersonen zusammensetzen, errechnet sich eine Beschwer von 15.000 x 5 = 75.000 DM.
Kreft
 Zugehör
Kirchhof
 Ganter
Fischer
40
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