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BGH · IX ZR 213/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 213/70

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der Revision begehrt sie die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverwei-sung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß die Klägerin dem deutschen Sprach-und Kulturkreis angehört hat. Hiernach hat ein Verfolgter als Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises schon dann Anspruch auf Entschädigung, wenn er in seinem persönlichen Lebensbereich deutsch sprach. Der Verfolgte wird von der Entschädigung nicht dadurch ausgeschlossen, daß er neben dem deutschen auch einem anderen Sprach-und Kulturkreis angehörte, sofern der Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich überwog. Weltkrieges die deutsche Sprache nicht mehr verwandt oder sich von der deutschen Kultur abgewandt hatte. Unter Beachtung dieser Grundsätze wird das Beru fungsgericht insbesondere zu prüfen haben, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Auswanderung aus Rumänien in ihrem persönlichen Lebensbereich, also insbesondere mit ihrem Ehemann, überwiegend deutsch gesprochen hat.

Zitierte Normen: § 150 BEG
ZeitpunktverfolgtKulturkreisBEGBerufungsgerichtdeutschenKlägerinSpracheRevision

Volltext der Entscheidung

2489 ^
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 213/70 URTEIL	Verkündet	am
24. Juni 1971 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Nathalia Rue
 Nr.	Apt.
Brasilien,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung
 und verwaltete Vermögen in	A^^platz ^
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 24. Juni 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Henkel und Puchs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. März 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die 1898 in Bukarest geborene jüdische Klägerin macht einen Entschädigungsanspruch für den Gesundheitsschaden geltend, den sie sich durch Zwangsarbeit im Lager Moghilev/Podolsk zugezogen habe. Seit 1953 lebt sie in Sao Paulo. Sie ist israelische Staatsbürgerin.
 
Entschädigungsbehörde, Landgericht und Oberlandes gericht haben ihre Entschädigungsberechtigung nach § 150 BEG verneint. Mit der Revision begehrt sie die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverwei-sung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß die Klägerin dem deutschen Sprach-und Kulturkreis angehört hat. Sie habe sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes nicht so angeglichen, daß sie sich ihnen in höherem Maße verbunden gefühlt habe als denen der jüdischen oder einer anderen Volksgruppe in Rumänien. Daß sie eine deutsche Schule besucht und die deutsche Sprache beherrscht habe, erlaube allein diese Feststellung nicht. Denn andernfalls würde sie nicht ledig lieh gebrochen deutsch sprechen, wie eine Untersuchung im Jahr 1966 ergeben habe, und besäße Kenntnisse in deutscher Literatur und Geistesgeschichte. Ihre Entschädigungsberechtigung ergebe sich auch nicht aus § 150 Abs. 3 BEG, weil auch ihr Ehemann nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zugerechnet werden könne.
 
Das Berufungsgericht weicht damit von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 150 BEO n.F.
(RzW 1970, 503 Nr. 20) ab. Hiernach hat ein Verfolgter als Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises schon dann Anspruch auf Entschädigung, wenn er in seinem persönlichen Lebensbereich deutsch sprach. Teilnahme am deutschen Bildungs- und Kulturleben wird nicht vorausgesetzt. Der Verfolgte wird von der Entschädigung nicht dadurch ausgeschlossen, daß er neben dem deutschen auch einem anderen Sprach-und Kulturkreis angehörte, sofern der Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich überwog. Der Gebrauch der deutschen Sprache in Teilbereichen des Lebens vermittelt dagegen nicht die Anspruchsberechtigung als Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises. Trotz Weitergebrauchs der deutschen Sprache gehört der Verfolgte dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht mehr an, wenn er sich bewußt einem anderen Kulturkreis zugewandt hatte.
Für die Zugehörigkeit zu dem Kreis der nach § 150 BEG Entschädigungsberechtigten ist der Zeitpunkt des endgültigen Verlassens der Vertreibungsgebiete maßgebend. Er ist jedoch unschädlich, wenn der Verfolgte vor diesem Zeitpunkt aus den Gründen des § 1 BEG oder wegen der Bedrohung des Deutschtums in seiner Heimat im Zusammenhang mit den Ereignissen des 2. Weltkrieges die deutsche Sprache nicht mehr verwandt oder sich von der deutschen Kultur abgewandt hatte.
 
Unter Beachtung dieser Grundsätze wird das Beru fungsgericht insbesondere zu prüfen haben, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Auswanderung aus Rumänien in ihrem persönlichen Lebensbereich, also insbesondere mit ihrem Ehemann, überwiegend deutsch gesprochen hat.
Graf	Maaß	von	der	Mühlen
 Henkel	Puchs