Der Zuschlag you 5 vom Hundert kann für den Regelfall nur gewährt werden, wenn die allgemeine Hinderung der Erwerbsfähigkeit 80 und mehr vom Hundert beträgt, die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung aber unter 80 vom Hundert liegt. Der Kläger erhält eine Gesundheitsschadensrente unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes mit einem Hundertsatz von 65. Er ist dabei von einem mittleren Hundertsatz von 55 ausgegangen und hat gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a der 2. September 1965 mit dem Hundertsatz 70 festzusetzen, weil er zu 100 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sei und ihm daher ein weiterer Zuschlag gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 2. Juni 1967 mit einem Hundertsatz von 70 und wegen der Heirat seiner ältesten Tochter am 23. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Übereinstimmung einer allgemeinen und einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert stehe der Gewährung eines Zuschlages von 3 vom Hundert nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 2. Da sich diese in dem Maß und der Art der Auswirkung nicht mit der allgemeinen Erwerbsminderung decken müsse, sei es angemessen, den vom Kläger begehrten Zuschlag ganz allgemein vorzusehen. Allerdings kann der Revision nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Klage sei unzulässig, weil der maschinelle Änderungsbescheid vom 10. Dabei kann die Frage, ob der Kläger unabhängig von dem Änderungsbescheid vom 10. Bas Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß persönliche Verhältnisse des Verfolgten, die bereits bei der Bemessung der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung berücksichtigt worden sind, nicht zu einer Erhöhung des Hundertsatzes der Rente führen können (BGH RzW 1969» 429)* Zu den persönlichen Verhältnissen des Verfolgten gehört auch der Grad der allgemeinen Hinderung der Erwerbsfähigkeit, wie sich aus § 31 Abs.4 BEG ergibt. DV-BEG mit Recht nur den Pall der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 80 vom Hundert. Der Umstand, daß für die Bemessung des Hundertsatzes in § 31 Abs.6 BEG nur Mindest- und Höchstwerte vorgesehen sind und nach § 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG vom Mittelwert auszugehen ist, rechtfertigt es grundsätzlich nicht, daß Auswirkungen des verfolgungsbedingten Leidens zusätzlich zu einem Zuschlag zu dem Mittelwert führen, obwohl sie schon für die Beurteilung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgeblich waren (BGH aaO). Dieser Grundsatz, daß Umstände, die bereits bei der Bemessung des Grades der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt worden sind, nicht mehr zugleich für die Bemessung des Hundertsatzes herangezogen werden können, beherrscht die gesamte Regelung über Zuschläge und Abschläge nach §§ 15, 15 a der 2. Aus dem unterschiedlichen Wortlaut kann jedoch nicht geschlossen werden, daß für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 80 vom Hundert der allgemeine Grundsatz für die Bemessung des Hundertsatzes nicht gelten soll. Dort ist der Hundertsatz der Rente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit) mit einer Spanne von 30 vom Hundert und einem Mindestsatz von 40 vom Hundert gesetzlich festgelegt. Eine solche Abänderung des Gesetzes würde es aber bedeuten, wenn in jedem Fall einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 und mehr vom Hundert entweder der Mindestsatz auf 43 vom Hundert erhöht oder die Spanne von 30 vom Hundert auf 25 vom Hundert verkürzt werden würde. Hieraus ergibt sich, daß der Zuschlag von 5 vom Hundert nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 2. DV-BBG für den Regelfall nur dann gewährt werden kann, wenn zwar die allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit 80 und mehr vom Hundert beträgt, die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung aber unter 80 vom Hundert liegt. Denn durch den Zuschlag zu dem mittleren Hundertsatz sollen Umstände berücksichtigt werden, die über die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit hinaus zu einer zusätzlichen Belastung des Geschädigten führen. Eine solche zusätzliche Belastung trifft aber nur den Verfolgten, dessen verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 80 vom Hundert nicht erreicht, der aber durch das Hinzutreten verfolgungsunabhängiger Leiden arbeitsunfähig geworden ist. Ist der Verfolgte dagegen durch verfolgungsbedingte Leiden 80 und mehr vom Hundert in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert, also arbeitsunfähig, so wird diesem Umstand bereits durch die höhere Hundertsatzspanne in der letzten Spalte von §31 Abs.6 BEG Rechnung getragen. Gerade dieser zusätzliche Hundertsatzwert von 2V3 Punkten trägt dem Gedanken Rechnung, daß der um 80 und mehr vom Hundert in seiner Erwerbsfähigkeit geminderte Verfolgte im Regelfall bedürftiger ist als der Verfolgte, dessen Erwerbsminderung unter der Grenze der Arbeitsunfähigkeit liegt. Das entspricht den Grundsätzen der Sozialmedizin, die bei einer Erwerbsminderung von 80 vom Hundert bereits völlige Arbeitsunfähigkeit annimmt. Es ist dann aber rechtlich ohne Bedeutung, wenn im Einzelfall eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 80 vom Hundert, dagegen eine allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 oder 100 vom Hundert festgestellt wird.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein 2. DV-BEG § 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Der Zuschlag you 5 vom Hundert kann für den Regelfall nur gewährt werden, wenn die allgemeine Hinderung der Erwerbsfähigkeit 80 und mehr vom Hundert beträgt, die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung aber unter 80 vom Hundert liegt. BGH, Ur-t. v. 15* Juli-1^71 - ix ZR 213/69 - OLG Düsseldorfs LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 213/69 URTEIL Verkündet am 15. Juli 1971 Pohl, Amtsinspector als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.flHHP- Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt^!^, gegen Ser IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Sr. Graf, Zorn, Henkel, Fuchs und Sr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Süsseidorf vom 31. Januar 1968 aufgehoben. Sie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Entschädigungskammer des Landgerichts Süsseidorf vom 12. April 1967 wird zurückgewiesen. Sas Berufungs- und das Revisionsverfahren sind gebühren- und auslagenfrei. Sie außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Ser 1920 in Budapest geborene jüdische Kläger hat durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen Gesundheitsschaden erlitten. Für einen Herzmuskelschaden nach Fleckfieber und Herabsetzung der Sehfähigkeit durch Hornhautnarben an beiden Augen nach Mißhandlung ist der Grad der verfolgungsbedingten und der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 100 vom Hundert festgesetzt worden. Der Kläger erhält eine Gesundheitsschadensrente unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes mit einem Hundertsatz von 65. Mit maschinellem Änderungsbescheid vom 10. Oktober 1966 hat der Beklagte die Rente ab 1. September 1965 den neuen Rentensätzen aufgrund der 7* ÄnderungsVO zur 2. DV-BEG angeglichen und weiterhin den Hundertsatz von 65 zugrundegelegt. Er ist dabei von einem mittleren Hundertsatz von 55 ausgegangen und hat gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a der 2. DV-BEG für die Ehefrau und die beiden unterhaltsberechtigten Kinder einen Zuschlag von 10 vom Hundert hinzugerechnet. Mit Schriftsatz vom 25. November 1966 hat der Kläger begehrt, seine Rente ab 1. September 1965 mit dem Hundertsatz 70 festzusetzen, weil er zu 100 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sei und ihm daher ein weiterer Zuschlag gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 2. DV-BEG von 5 vom Hundert zustehe. Diesen Antrag hat der Kläger auch mit seiner am 11. Januar 1967 beim Landgericht eingegangenen, gegen den Bescheid vom 10. Oktober 1966 gerichteten Klage weiterverfolgt. Mit Bescheid vom 31. Januar 1967 hat der Beklagte diesen Antrag abgelehnt. Er ist der Ansicht, der Zuschlag gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 2. DV-BEG stünde dem Kläger nicht zu, weil bei ihm der Grad der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit dem Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspreche. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung einer Gesundheitsschadensrente für die Zeit vom 1. September i%5 bis zu dem 30. Juni 1967 mit einem Hundertsatz von 70 und wegen der Heirat seiner ältesten Tochter am 23. Juni 1967 ab 1. Juli 1967 mit einem Hundertsatz von 68 verurteilt. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Übereinstimmung einer allgemeinen und einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert stehe der Gewährung eines Zuschlages von 3 vom Hundert nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 2. DY-BEG nicht entgegen. Die Fassung des § 13 a der 2. DY-BEG, die auf den Regelfall abstelle, gestatte zwar, in besonders gelagerten Ausnahmefällen niedrigere oder höhere Zuschläge oder Abschläge vorzunehmen. Andererseits sollten aber für denjenigen Regelfall, der keine Ausnahmen erkennen lasse, die gesetzlichen Zuschläge gewährleistet bleiben. Dies ergebe sich im Falle des § 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 2. DY-BEG insbesondere daraus, daß dort der Zuschlag ohne jede Einschränkung vorgesehen sei, während der nach Hummer 3 dieser Forschrift in Betracht kommende Zuschlag unter bestimmten Voraussetzungen eine Einschränkung erfahre. Der Zuschlag nach Hummer 2 solle im allgemeinen - b - eine Bedürftigkeit abdecken, die aus Gründen der Gesamt-erwerbsminderung eintrete, während der an der verfolgungs-bedingten Hinderung der Erwerbsfähigkeit ausgerichtete Hundertsatz die verfolgungstypische und verfolgungsbedingte Schädigung im Äuge habe. Da sich diese in dem Maß und der Art der Auswirkung nicht mit der allgemeinen Erwerbsminderung decken müsse, sei es angemessen, den vom Kläger begehrten Zuschlag ganz allgemein vorzusehen. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Allerdings kann der Revision nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Klage sei unzulässig, weil der maschinelle Änderungsbescheid vom 10. Oktober 1966 wegen eines unzulässigen Leistungsvorbehalts zwar rechtswidrig und anfechtbar gewesen, inzwischen aber durch Ablauf der Rechtsmittelfrist unanfechtbar geworden sei. Dabei kann die Frage, ob der Kläger unabhängig von dem Änderungsbescheid vom 10. Oktober 1966 berechtigt war, eine Neufestsetzung des Hundertsatzes der Rente aufgrund Art. II der 7. ÄnderungsVO zur 2. DV-BEG zu verlangen (vgl. hierzu BGH RzW 1969, 428), unerörtert bleiben, weil auch die Klagefrist gegen den Bescheid vom 10. Oktober 1966 gewahrt ist (§210 Abs. 1 BEG). Zwar befindet sich in den Akten der Behörde kein Zustellungsnachweis für diesen Bescheid. Da er jedoch vom 10. Oktober 1966 datiert, kann er frühestens am 11. Oktober 1966 an den Kläger oder seinen damaligen Bevollmächtigten, die beide in Vien wohnhaft sind, zugestellt worden sein. Die Klage ist aber am 11. Januar 1967, also innerhalb der Dreimonatsfrist, beim Landgericht eingegangen. Bas Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß persönliche Verhältnisse des Verfolgten, die bereits bei der Bemessung der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung berücksichtigt worden sind, nicht zu einer Erhöhung des Hundertsatzes der Rente führen können (BGH RzW 1969» 429)* Zu den persönlichen Verhältnissen des Verfolgten gehört auch der Grad der allgemeinen Hinderung der Erwerbsfähigkeit, wie sich aus § 31 Abs. 4 BEG ergibt. Aus diesem Grunde regelt § 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 2. DV-BEG mit Recht nur den Pall der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 80 vom Hundert. Der Umstand, daß für die Bemessung des Hundertsatzes in § 31 Abs. 6 BEG nur Mindest- und Höchstwerte vorgesehen sind und nach § 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG vom Mittelwert auszugehen ist, rechtfertigt es grundsätzlich nicht, daß Auswirkungen des verfolgungsbedingten Leidens zusätzlich zu einem Zuschlag zu dem Mittelwert führen, obwohl sie schon für die Beurteilung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgeblich waren (BGH aaO). Hieran wird trotz der Bedenken von Schüler (RzW 1968, 445) festgehalten. Dieser Grundsatz, daß Umstände, die bereits bei der Bemessung des Grades der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt worden sind, nicht mehr zugleich für die Bemessung des Hundertsatzes herangezogen werden können, beherrscht die gesamte Regelung über Zuschläge und Abschläge nach §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG. Einerseits sind hier Umstände aufgenommen, die schon begrifflich nicht bei der Bemessung des Grades der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung berücksichtigt werden konnten wie z. B. Unterhaltsverpflichtungen oder Einkünfte aus Arbeitsverdienst und Vermögenserträgnisse. Zum anderen führen § 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 nur solche Verhältnisse an, die im Einzeltall noch nicht hei der Bemessung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt worden sind. Für erhebliche Entstellungen, Verstümmelungen oder Lähmungen wird das in Rümmer 3 ausdrücklich gesagt. In Nummer 2 wird demgegenüber auf die allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgestellt. Aus dem unterschiedlichen Wortlaut kann jedoch nicht geschlossen werden, daß für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 80 vom Hundert der allgemeine Grundsatz für die Bemessung des Hundertsatzes nicht gelten soll. Dies würde nicht nur der Regelung des § 31 Abs. 4 BEG und der mit dieser Vorschrift verfolgten Zweckbestimmung widersprechen, sondern auch mit der Hundertsatzbemessung nach §31 Abs. 6 BEG nicht vereinbar sein. Dort ist der Hundertsatz der Rente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit) mit einer Spanne von 30 vom Hundert und einem Mindestsatz von 40 vom Hundert gesetzlich festgelegt. Diese Sätze konnte die Durchführungsverordnung nach § 42 BEG nicht verändern. Eine solche Abänderung des Gesetzes würde es aber bedeuten, wenn in jedem Fall einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 und mehr vom Hundert entweder der Mindestsatz auf 43 vom Hundert erhöht oder die Spanne von 30 vom Hundert auf 25 vom Hundert verkürzt werden würde. Dies würde auch in Widerspruch zu § 15 Abs. 1 Satz 1 der 2. DV-BEG stehen, wonach bei der Bemessung des Hundertsatzes von dem jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG festgelegten Hundertsätze auszugehen ist. Denn bei einer automatischen Zuschlaggewährung von 5 vom Hundert im Falle einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 80 vom Hundert wäre nicht mehr vom Mittelwert 55 vom Hundert, sondern stets von einem Hundertsatz von 60 auszugehen. Hieraus ergibt sich, daß der Zuschlag von 5 vom Hundert nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 2. DV-BBG für den Regelfall nur dann gewährt werden kann, wenn zwar die allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit 80 und mehr vom Hundert beträgt, die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung aber unter 80 vom Hundert liegt. Eine solche Regelung erscheint auch sachlich gerechtfertigt. Denn durch den Zuschlag zu dem mittleren Hundertsatz sollen Umstände berücksichtigt werden, die über die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit hinaus zu einer zusätzlichen Belastung des Geschädigten führen. Eine solche zusätzliche Belastung trifft aber nur den Verfolgten, dessen verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 80 vom Hundert nicht erreicht, der aber durch das Hinzutreten verfolgungsunabhängiger Leiden arbeitsunfähig geworden ist. Die Hundertsatzgrenze von 80 entspricht dabei dem Grad der Arbeitsunfähigkeit in der Sozialmedizin. Ist der Verfolgte dagegen durch verfolgungsbedingte Leiden 80 und mehr vom Hundert in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert, also arbeitsunfähig, so wird diesem Umstand bereits durch die höhere Hundertsatzspanne in der letzten Spalte von §31 Abs. 6 BEG Rechnung getragen. Hinzu kommt, daß diese letzte Hundertsatzspanne gegenüber den Hundertsatzspannen bei 23 bis 79 vom Hundert 30 und nicht nur 23 Funkte aufweist, so daß der mittlere Hundertsatz von der vorletzten zur letzten Spalte sich nicht nur um 3 Punkte, sondern um 7,3 Punkte erhöht. Gerade dieser zusätzliche Hundertsatzwert von 2V3 Punkten trägt dem Gedanken Rechnung, daß der um 80 und mehr vom Hundert in seiner Erwerbsfähigkeit geminderte Verfolgte im Regelfall bedürftiger ist als der Verfolgte, dessen Erwerbsminderung unter der Grenze der Arbeitsunfähigkeit liegt. Im übrigen wird der Verfolgte, der verfolgungsbedingt ab 80 vom Hundert erwerbsgemindert ist, bereits besser gestellt als der Verfolgte, dessen verfolgungsbedingte Erwerbsminderung zwiscnen 70 bis 79 vom Hundert, dessen allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit aber 80 vom Hundert oder darüber beträgt. Während im ersteren Falle der mittlere Hundertsatz stets 55 beträgt, erhält der Verfolgte im zweiten Fall einen mittleren Hundertsatz von 47,5 und den Zuschlag nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 2. DV-BEG von 5 vom Hundert, insgesamt also nur einen Hundertsatz von 52,3. Schließlich macht es rechtlich auch keinen Unterschied aus, ob verfolgungsbedingte Erwerbsminderung und allgemeine^ Erwerbsminderung 80, 90 oder 100 vom Hundert betragen. Denn Gesetz und Durchführungsverordnung gehen einheitlich von einer Erwerbsminderung ab 80 vom Hundert aus und unterscheiden bei dieser obersten Grenze nicht mehr, ob der Erwerbsminderungsgrad in der Spanne zwischen 80 und 100 vom Hundert liegt. Das entspricht den Grundsätzen der Sozialmedizin, die bei einer Erwerbsminderung von 80 vom Hundert bereits völlige Arbeitsunfähigkeit annimmt. Im Regelfall muß daher davon ausgegangen werden, daß eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert einer solchen von 80 vom Hundert gleichsteht. Es ist dann aber rechtlich ohne Bedeutung, wenn im Einzelfall eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 80 vom Hundert, dagegen eine allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 oder 100 vom Hundert festgestellt wird. Eine andere Bemessung des Hundertsatzes käme nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Abweichung vom Regelsatz rechtfertigen. Aufgrund des Vorbringens des Klägers war das Berufungsgericht nicht gehabten zu prüfen, ob solche Umstände beim Kläger vorliegen und daher von einem Ausnahmefall auszugehen ist. Danach ist das Urteil des Berufungsgerichts wegen des Rechtsfehlers bei der Anwendung der §§ 31 Abs. 4, 6 BEG, § 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 2. DV-BEG aufzuheben und das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Graf Fuchs Zorn Henkel Dr. Thumm