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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner auf die mündliche Verhandlung vom 5« Dezember 1968 für Hecht erkannt: Die Behörde hat die Berufsschädigung mit der Eheschließung als behoben angesehen und der Klägerin für die Zeit bis zu dem ■31. Mit der Klage hat die Klägerin eine Ausdehnung des EntschUdigungazeitrauma bis zu dem 3o. tober 1965 Berufung eingelegt und da3 Rechtsmittel zugleich begründet.'In diesem Zeitpunkt bestand gegen den Anwalt ein Vertrotungsvcrbot (§ 150 BRAO); jedoch war ihm Rechtsanwalt Pc|^ amtlich als Vertreter bestellt (§ 161 BRAO). Der Beklagte bat um Aufhebung des Termins, da Rechtsanwalt Dr. dft die Berufung zwar nach § 155 Abs. 5 BRAO wirksam habe einlcgon, jedoch keine Berufungoanträge habe stellen und begründen können. Mai 1966 erklärte Rechtsanwalt Pcfld* er habe keine Bedenken gegen die Durchführung des Verfahrens und dos Termins. Er ist unter Hinweis auf § 209 Abs.3 BEG zur Verhandlung über die Revision des Beklagten am 5. die Klägerin wieder unmittelbar vertritt, war der Termin nitgctej.lt, wie sich aus seinem Schriftsatz vom 29« November 1968 ergibt; er hat nach Aussetzung des Vertretungsver-bots eine Vertagung nicht beantragt. Die Bedenken des beklagten Landes gegen die Zulässigkeit der Berufung sind nicht begründet. Diese Vorschrift betrifft entgegen der Meinung der Revision nicht nur die einen Verfahrensabschnitt einleitende Prozeßhandlung, sondern insbesondere auch die Erklärung über den Umfang und die Gründe der Anfechtung im Sinne des § 519 ZPO. Die Gesichtspunkte der Revision erlauben keine einschränkende Auslegung und machen sie auch nicht erforderlich. Denn die Gerichte können das Verfahren keiner Sachentscheidung zuführen, solange die Partei nicht anderweitig nach der Vorschrift der Gesetze, also durch einen neuen Anwalt vertreten ist. Anscheinend ist der Berufungsrichter davon ausgegangen, daß eine Unterbrechung nicht eingetreten sei, weil für Rechtsanwalt Dr. bereits vor der Einlegung des Rechts- Der Zweck der Schutzvorschrift wird aber nicht schon dadurch erreicht, daß dem Anwalt, dem die Ausschließung aus der Anwaltschaft droht (§§ 161, 150 Abs. 1 BRAO), für sämtliche anwaltlichen Geschäfte von der Justizverwaltung ein Vertreter bestellt wird. Für das Entschädigungsverfahren kommt hinzu,%aßldör behinderte Anwalt auch an anderen Gerichten als dem seiner Zulassung Anwaltsprozesse führen darf (§ 224 BEG), Gerichten also, mit denen der amtlich bestellte Vertreter nicht in dauernder Verbindung steht. Es besteht daher kein Grund, eine Abweichung von § 244 Abs. 1 ZPO suzulassen, wenn für den rechtlich zur Vertretung unfähigen Anwalt bei Einleitung eines Verfahrensabschnitts mit Anwaltszwang durch die Justizverwaltung bereits ein Vertreter nach § 161 BRAO bestellt war. Mai 1966 der Fortführung des Verfahrens und der Durchführung des vorgesehenen Termins zugestimmt hat und daß dieser Schriftsatz dem beklagten Lande zugegangen ist. Sic worden nicht durch die Überzeugung des Bcruiungorichters ersetzt, daß die wirtschaftliche Stellung ihres Ehemannes der Klägerin "ganz offensichtlich" vor dem 30. Mit Recht vertritt der Berufungsrichter den Standpunkt, daß die Klägerin alle nötigen und ihr möglichen Angaben zu machen habe. Scheitert der gesetzlich vorgeschriebene Einkommensvergleich daran, daß sie unter Berufung auf ein zugunsten ihres Ehemannes bestehendes Steuergeheimnis Angaben und Belege verweigert, so kann der Entschädigungszeitraum mit der Eheschließung als beendet angesehen werden, da an der Unterhaltspflicht des Ehemannes keine begründeten Zweifel bestehen.

Zitierte Normen: § 150 BRAO § 209 BEG § 519 ZPO § 161 BRAO § 224 BEG § 244 ZPO § 75 BEG
RechtsanwaltVertreterAnwaltZPOKlägerinBRAORevision

Volltext der Entscheidung

2524 096
f «	^	o
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX_ZR_. 213/66______	URTEIL
Verkündet am
5«Dezember 1968
Ehrenberger,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungarechtsstreit
 Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbclliner Platz 2,
- Proseßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Br,
u
- Prozeßbevhllmächtigter

Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Br,
/* ^ V
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 auf die mündliche Verhandlung vom 5« Dezember 1968 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Juni 1966 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die 1909 geborene jüdische Klägerin betrieb eine Damenschneiderei in Berlin. Im März 1953 wanderte sie nach England aus und heiratete dort im August 1936 einen Radiomechaniker. Sie hat Entschädigung wegen Berufsverdrängung unter Einstufung in den mittleren Dienst für einen Schadenszeitraum vom 1. April 1933 bis zu dem 30. Juni 1948 verlangt.
Die Behörde hat die Berufsschädigung mit der Eheschließung als behoben angesehen und der Klägerin für die Zeit bis zu dem ■31. August 1936 eine Kapitalentschädigung von 2100 DM zugebilligt. Mit der Klage hat die Klägerin eine Ausdehnung des EntschUdigungazeitrauma bis zu dem 3o. Juni 1950 begehrt. Da3
Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat Rechtsanwalt Dr.	am 15. Ok-
tober 1965 Berufung eingelegt und da3 Rechtsmittel zugleich begründet.'In diesem Zeitpunkt bestand gegen den Anwalt ein Vertrotungsvcrbot (§ 150 BRAO); jedoch war ihm Rechtsanwalt Pc|^ amtlich als Vertreter bestellt (§ 161 BRAO).
Durch Verfügung vom 25. Oktober 1965 wurden die Parteien zur Verhandlung über die Berufung am 6. Juni 1966 geladen. Der Beklagte bat um Aufhebung des Termins, da Rechtsanwalt Dr. dft die Berufung zwar nach § 155 Abs. 5 BRAO wirksam habe einlcgon, jedoch keine Berufungoanträge habe stellen und begründen können. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 1966 erklärte Rechtsanwalt Pcfld* er habe keine Bedenken gegen die Durchführung des Verfahrens und dos Termins. Abschrift dieses Schriftsatzes wurde dem Beklagten am 20. Mai 1966 zugesandt.
In der Bcrufungsverhandlung erschien für die Parteien niemand. Das Berufungsgericht beschloß, nach § 209 Abs. 3 3EG zu verfahren. Es erkannte der Klägerin eine weitere Kapital ent Schädigung von 7270.40 DM zu.
Hit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung dos landgerichtlichen Urteils, hilfsv/eise die ZurUckvcrwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. Die Klägerin hat sich nicht vertreten lassen.
Der Senat entscheidet von Amts wegen auf einseitige mündliche Verhandlung des beklagten Landes. Rechtsanwalt PflB hat in der vorliegenden Rechtssache am 6. November 1968 seine Bestellung zu dem Vertreter des Rechtsanwalts Dr.	angezeigt«
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Er ist unter Hinweis auf § 209 Abs. 3 BEG zur Verhandlung über die Revision des Beklagten am 5. Dezember 1968 geladen worden. Rechtsanwalt Dr.	der seit dem 4. Dezember 1968
die Klägerin wieder unmittelbar vertritt, war der Termin nitgctej.lt, wie sich aus seinem Schriftsatz vom 29« November 1968 ergibt; er hat nach Aussetzung des Vertretungsver-bots eine Vertagung nicht beantragt.
Die früheren Bedenken des Senats gegen die Prozeßfähig-keit des Rechtsanwalts Dr.	sind	durch	das	Gutachten
 des Facharzt es für Psychiatrie Dr. VflHHP vom 13. August 1968 in der Sache IX ZB 224/67 ausgeräumt.
Die Bedenken des beklagten Landes gegen die Zulässigkeit der Berufung sind nicht begründet.
Vie der Senat dem psychiatrischen Gutachten entnimmt, war Rechtsanwalt Dr.	auch	bei Einlegung dieses Rechts-
mittels in der Lage, von psychischen Störungen freie anwaltliche Entscheidungen zu treffen. Das gegen ihn verhängte Vertrotungsverbot machte nach § 155 Abs. 5BRA0 seine Rechtshandlungen nicht unwirksam. Diese Vorschrift betrifft entgegen der Meinung der Revision nicht nur die einen Verfahrensabschnitt einleitende Prozeßhandlung, sondern insbesondere auch die Erklärung über den Umfang und die Gründe der Anfechtung im Sinne des § 519 ZPO. Der Begriff der "Rechtshandlung" ist ersichtlich umfassend. Die Gesichtspunkte der Revision erlauben keine einschränkende Auslegung und machen sie auch nicht erforderlich. Der Anwalt, dei^ die Vertretung verboten worden ist, kann nicht unbeschränkt "weiterprosessieren". Denn die Gerichte können das Verfahren keiner Sachentscheidung zuführen, solange die Partei nicht anderweitig nach der Vorschrift der Gesetze, also durch einen neuen Anwalt vertreten ist. Nimmt der amtlich bestellte Vertreter durch Anzeige von seiner Bestellung den
 
Prozeß auf, dann sind allein seine Prozoßhandlungen entscheidend; es können deshalb keine Widersprüche zwischen den Darstellungen und Rechtsauffassungen beider Anwälte zu dem Austrag kommen.
Das Berufungsverfahren in vorliegender Sache war demnach mit der Einreichung der Berufungsschrift wirksam in (Jang gesetzt. Es war jedoch gemäß § 244 Abs. 1 ZPO alsbald wieder unterbrochen.
Anscheinend ist der Berufungsrichter davon ausgegangen, daß eine Unterbrechung nicht eingetreten sei, weil für Rechtsanwalt Dr.	bereits	vor	der	Einlegung	des	Rechts-
mittels amtlich ein Vertreter bestellt worden war (§ 161 BRAO). Auf diesem Standpunkt steht offenbar auch die Revision (Schriftsatz vom 21. Ilovember 1968). Er kann nicht gebilligt werden.
Die Unterbrechung des Verfahrens soll die Partei, deren Anwalt rechtlich unfähig wird, sie zu vertreten, vor den Hachteilen schützen, die ihr aus einem Portgang des Verfahrens ohne Beistand eines unbehinderten Anv/alts erwachsen könnten. Daher tritt die Unterbrechung ein, auch wenn die Verhinderung noch keinem Prozeßbeteiligten bekannt ist. Der Zweck der Schutzvorschrift wird aber nicht schon dadurch erreicht, daß dem Anwalt, dem die Ausschließung aus der Anwaltschaft droht (§§ 161, 150 Abs. 1 BRAO), für sämtliche anwaltlichen Geschäfte von der Justizverwaltung ein Vertreter bestellt wird. In einem solchen Palle besteht nicht die Gewähr, daß der Vertreter Gelegenheit erhält, sich umfassend und rechtzeitig über alle bestehenden Vertretungsverhältnisse zu unterrichten und sie sachgemäß weiterzuführen. In allgemeinen wird das gesichert sein, wenn dem behinderten Anwalt auf seinen Antrag oder mit seinem Einverständnis ein Allgemeinvertrcter gemäß § 53 BRAO bestellt wird (Stein-Jonas-Pohle, ZPO § 244 Anm. II ld; vgl, auch Baumbach-Lau-

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terbach, ZPO § 244 Anm. X). Ob das ausnahmslos gilt, zu dem Beispiel auch für den Pall der Geisteskrankheit, ist hier rieht zu entscheiden«. Bei einer Vertreterbestellung gemäß § 161 BRAO ist die Zusammenarbeit zwischen dem Vertreter und den Vertretenen nicht nur im Binzelfall, worauf nicht abgestellt werden könnte, sondern generell nicht mit hinreichender Sicherheit gewährleistet.
Für das Entschädigungsverfahren kommt hinzu,%aßldör behinderte Anwalt auch an anderen Gerichten als dem seiner Zulassung Anwaltsprozesse führen darf (§ 224 BEG), Gerichten also, mit denen der amtlich bestellte Vertreter nicht in dauernder Verbindung steht. Außerdem sind zahlreiche Anwälte davon befreit, ihre Kanzlei am Sitz des Gerichts ihrer Zulassung zu führen, und betreiben Entschädigungsprozesse von Auslände her.
Es besteht daher kein Grund, eine Abweichung von § 244 Abs. 1 ZPO suzulassen, wenn für den rechtlich zur Vertretung unfähigen Anwalt bei Einleitung eines Verfahrensabschnitts mit Anwaltszwang durch die Justizverwaltung bereits ein Vertreter nach § 161 BRAO bestellt war. Bio alsbald eingetretene Unterbrechung des Verfahrens wird erst nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen des § 244 ZPO beendet .
Sie ist im vorliegenden Palle dadurch beendet worden, daß Rechtsanwalt PeUfe mit Schriftsatz vom 17. Mai 1966 der Fortführung des Verfahrens und der Durchführung des vorgesehenen Termins zugestimmt hat und daß dieser Schriftsatz dem beklagten Lande zugegangen ist. Der Mangel der Zustellung ist vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht gerügt worden. Mit dem Zugänge dieses Schriftstücks begann für den Beklagten die Einlassungsfrist des § 520 Abc. 2 ZPO, da die bisherigen Prozeßhandlungen ihm gegenüber unwirksam waren (§ 249 Abs. 2 ZPO). Die Frist ist ge-
 
wahrt; die Revision erhebt insoweit auch keine Rüge.
Gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache bestanden hiernach keine Bedenken. Die getroffene Entscheidung kann jedoch keinen Bestand haben.
Dei* Entschädigungszeitraum für eine verheiratete berufsgeschädigte Frau endet nach RzW 67, 407, wenn der Ehemann ein Einkommen in Hohe des Anderthalbfachen des für die Frau maßgeblichen Vergleichseinkommens der 3. DV 3EG besitzt. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen, die seine Nachprüfung unter diesem Gesichtspunkt ermöglichen. Sic worden nicht durch die Überzeugung des Bcruiungorichters ersetzt, daß die wirtschaftliche Stellung ihres Ehemannes der Klägerin "ganz offensichtlich" vor dem 30. Juni 1948 nicht die Stellung eines vergleich baren Bundesbeamten des mittleren Dienstes vermitteln konnte. Aus diesem Grunde ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Ungewißheit, ob das Vergleichseinkommen nachhaltig erzielt und damit eine ausreichende Lebensgrund-lagc im Sinne des § 75 BEG wieder gewonnen viurde, geht an sich zu Lasten des Entschädigungspflichtigen. Das gilt jedoch nicht, wenn sie lediglich auf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Anspruch3tcllers beruht. Mit Recht vertritt der Berufungsrichter den Standpunkt, daß die Klägerin alle nötigen und ihr möglichen Angaben zu machen habe. Scheitert der gesetzlich vorgeschriebene Einkommensvergleich daran, daß sie unter Berufung auf ein zugunsten ihres Ehemannes bestehendes Steuergeheimnis Angaben und Belege verweigert, so kann
 der Entschädigungszeitraum mit der Eheschließung als beendet angesehen werden, da an der Unterhaltspflicht des Ehemannes keine begründeten Zweifel bestehen.
Mai	Bundesrichter	Maaß	von	der	Mühlen
 ist beurlaubt; er ist verhindert, zu unterschreiben.
Mai
 Bf. Woesner
 Zorn