Die Revision der Klägerin zu 1) gegen das nachfolgend genannte Urteil wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin zu 2) wird das Urteil des 29. September 1994 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin zu 2) gegen das Urteil der 4. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die gemäß den Abrechnungen bestehenden Forderungen wurden von der GmbH an ein F^HBBBB-Unternehmen, die Klägerin zu 2), verkauft und abgetreten. Die Klägerinnen waren dazu unter der Voraussetzung bereit, daß der Beklagte eine Bürgschaft für alle Forderungen der GmbH gegen Zahnärzte bis zu einem Höchstbetrag von 300.000 DM übernahm. Klägerinnen sind von dem Kundenstamm der GmbH drei Zahnärzte, deren Schulden die Klägerin zu 2) vorfinanziert hat, zahlungsunfähig; die Forderungen belaufen sich auf mehr als 300.000 DM. Hilfsweise hat die Klägerin zu 1) in erster Instanz Zahlung dieses Betrages an sich selbst, weiter hilfsweise Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten ihr gegenüber begehrt. Soweit nicht die Annahme der Revision abgelehnt wurde, ist sie gemäß § 547 ZPO statthaft. Im Urteilsausspruch hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerinnen zwar ein- Wie sich aus den Gründen seines Urteils ergibt, hielt das Berufungsgericht die Berufung mit den Hilfsanträgen jedoch für unzulässig. 1. Soweit es um die Hilfsanträge der Klägerin zu 1) geht, hat das Berufungsgericht zu Recht die Berufung für unzulässig gehalten. Insofern ist auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts und des eigenen tatsächlichen Vorbringens der Klägerin zu 1) gegen die Revision zu entscheiden, obwohl der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten war (vgl. Daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zu 1) vor der (erneuten) Stellung der Hilfsanträge erklärt hatte, es werde allein der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch weiterverfolgt, steht der Zulässigkeit der Berufung zwar nicht entgegen, weil darin kein Rechtsmittelverzicht gesehen werden kann (vgl. Auch der erweiterte Antrag muß sich jedoch im Rahmen des prozessualen Anspruchs halten, der den Gegenstand der Berufungsbegründung bildet (BGHZ 12, 52, 53, 67 f; 88, 360, 363; BGH, Urt. v. Eine Berufung, die nicht innerhalb der Berufungsfrist ordnungsgemäß begründet wurde, ist und bleibt unzulässig. Betrifft die Berufung mehrere prozessuale Ansprüche, muß sich die Begründung auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Abänderung beantragt wird (BGHZ 22, 272, 278; BGH, Urt. v. Die Berufungsbegründung der Klägerinnen befaßte sich ausschließlich mit dem Anspruch aus der Bürgschaft, der den Gegenstand des Hauptantrages bildete, nicht jedoch mit Schadensersatzansprüchen der Klägerin zu 1) aus eigenem Recht, wie sie mit den Hilfsanträgen geltend gemacht worden waren. Das Berufungsgericht hätte die Hilfsanträge der Klägerin zu 2) sachlich bescheiden müssen. Der Beklagte hat zwar nicht in die Klageänderung eingewilligt; sie war jedoch sachdienlich. In der Revisionsinstanz kann eine solche Entscheidung nur darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der Sachdien-lichkeit verkannt und damit die Grenzen des Ermessens überschritten wurden (BGHZ 1, 65, 71; 16, 317, 322; BGH, Urt. v. Hingegen ist Sachdienlichkeit im allgemeinen zu verneinen, wenn die ursprüngliche Klage entscheidungsreif ist und mit dem neuen Antrag ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird, so daß das Ergebnis der bisherigen Prozeßführung nicht verwertet werden kann (BGH, Urt. v. Das Berufungsurteil muß daher insoweit aufgehoben (§ 564 Abs. 1 ZPO) und die Sache vom Berufungsgericht neu verhandelt werden (§ 565 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL tx ZR 212/94 Verkündet am: 11. Januar 1996 Vetter-Haschke Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. L.BI L^flB~V£p|flHfl^flfl-GeSeilschaft mbH, 2. A.Bfl. Gesellschaft mbH, beide vertreten durch den Geschäftsführer Werner RMHHiplatz fl, S\ Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Günter W|___ Zur pflHj fl|, Bc Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz: flBBlMBi> Mflflflplatz fl, H 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1996 durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin zu 1) gegen das nachfolgend genannte Urteil wird zurückgewiesen. Die Klägerin zu 1) trägt ihre gesamten außergerichtlichen Kosten selbst. Auf die Revision der Klägerin zu 2) wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. September 1994 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin zu 2) gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 19. Mai 1993 hinsichtlich der Hilfsanträge zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte war Gesellschafter der Bottmer GmbH (im folgenden: GmbH), die ein Dentallabor betrieb. Die Abrechnung mit den Zahnärzten, für die die GmbH Lieferungen und Leistungen erbrachte, ließ die GmbH durch die Klägerin zu 1) besorgen. Die gemäß den Abrechnungen bestehenden Forderungen wurden von der GmbH an ein F^HBBBB-Unternehmen, die Klägerin zu 2), verkauft und abgetreten. Beide Klägerinnen haben denselben Geschäftssitz und denselben Geschäftsführer. Bei dem Forderungsverkauf wurde die Gewährleistung der GmbH für die Zahlungsunfähigkeit ihrer Kunden ausgeschlossen. Die Klägerin zu 2) ließ sich die Kaufpreise ihrerseits durch die VeflBHBB AG (im folgen- den: Bank) finanzieren. Zur Sicherheit trat sie die angekauften Forderungen weiter an die Bank ab. Die Klägerin zu 1), die treuhänderisch für die Klägerin zu 2) die Debitorenbuchhaltung führte sowie das Mahn- und Inkassowesen betrieb, verbürgte sich zusätzlich für alle Forderungen der Bank gegen die Klägerin zu 2). Nachdem die Geschäftsbeziehung zwischen der GmbH und den Klägerinnen zeitweilig unterbrochen gewesen war, bat die GmbH im Jahre 1990 um Wiederaufnahme. Die Klägerinnen waren dazu unter der Voraussetzung bereit, daß der Beklagte eine Bürgschaft für alle Forderungen der GmbH gegen Zahnärzte bis zu einem Höchstbetrag von 300.000 DM übernahm. Am 16. Juni 1990 übermittelte der Anwalt des Beklagten der Klägerin zu 1) per Telefax eine entsprechende Bürgschaftserklärung; das Original dieser Erklärung verblieb beim Beklagten. Daraufhin wurde die Geschäftsbeziehung wieder aufgenommen. Nach Darstellung der m Klägerinnen sind von dem Kundenstamm der GmbH drei Zahnärzte, deren Schulden die Klägerin zu 2) vorfinanziert hat, zahlungsunfähig; die Forderungen belaufen sich auf mehr als 300.000 DM. Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Klägerinnen hauptsächlich Zahlung von 300.000 DM nebst Zinsen an die Bank verlangt. Hilfsweise hat die Klägerin zu 1) in erster Instanz Zahlung dieses Betrages an sich selbst, weiter hilfsweise Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten ihr gegenüber begehrt. Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Dagegen haben die Klägerinnen Berufung eingelegt. In der BerufungsVerhandlung haben beide die erstinstanzlich abgewiesenen Hilfsanträge der Klägerin zu 1) in veränderter Form gestellt. Das Berufungsgericht hat die Berufung insgesamt zurückgewiesen. Soweit mit der Revision der Hauptantrag weiterverfolgt wurde, hat der Senat sie nicht angenommen. Verfahrensgegenstand sind jetzt nur noch die mit den Hilfsanträgen verfolgten Ansprüche der Klägerinnen aus eigenem Recht. Entscheidungsgründe I. Soweit nicht die Annahme der Revision abgelehnt wurde, ist sie gemäß § 547 ZPO statthaft. Im Urteilsausspruch hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerinnen zwar ein- 5 heitlich "zurückgewiesen". Wie sich aus den Gründen seines Urteils ergibt, hielt das Berufungsgericht die Berufung mit den Hilfsanträgen jedoch für unzulässig. Das ist ausschlaggebend (vgl. BGH, Urt. v. 15. Juni 1993 - XI ZR 111/92, NJW 1993, 3073) . II. Die Revision hat teilweise Erfolg. 1. Soweit es um die Hilfsanträge der Klägerin zu 1) geht, hat das Berufungsgericht zu Recht die Berufung für unzulässig gehalten. Insofern ist auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts und des eigenen tatsächlichen Vorbringens der Klägerin zu 1) gegen die Revision zu entscheiden, obwohl der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten war (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 1967 - V ZR 112/64, NJW 1967, 2162). Daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zu 1) vor der (erneuten) Stellung der Hilfsanträge erklärt hatte, es werde allein der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch weiterverfolgt, steht der Zulässigkeit der Berufung zwar nicht entgegen, weil darin kein Rechtsmittelverzicht gesehen werden kann (vgl. BGHZ 88, 360, 363). Der Berufungsantrag konnte deshalb bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung noch geändert, insbesondere auch erweitert werden (vgl. BGHZ 12, 52, 67; BGH, Urt, v. 6. Oktober 1987 - VI ZR 155/86, NJW-RR 1988, 66). 6 Auch der erweiterte Antrag muß sich jedoch im Rahmen des prozessualen Anspruchs halten, der den Gegenstand der Berufungsbegründung bildet (BGHZ 12, 52, 53, 67 f; 88, 360, 363; BGH, Urt. v. 6. Oktober 1987 - VI ZR 155/86, aaO). Eine Berufung, die nicht innerhalb der Berufungsfrist ordnungsgemäß begründet wurde, ist und bleibt unzulässig. Hinsichtlich der bereits in erster Instanz gestellten und in zweiter Instanz wieder aufgegriffenen Hilfsanträge der Klägerin zu 1) fehlt es an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß diese die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe enthalten. Betrifft die Berufung mehrere prozessuale Ansprüche, muß sich die Begründung auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Abänderung beantragt wird (BGHZ 22, 272, 278; BGH, Urt. v. 15. Juni 1993 - XI ZR 111/92, NJW 1993, 3073, 3074; v. 9. März 1995 - XI ZR 143/94, NJW 1995, 1560). Die Berufungsbegründung der Klägerinnen befaßte sich ausschließlich mit dem Anspruch aus der Bürgschaft, der den Gegenstand des Hauptantrages bildete, nicht jedoch mit Schadensersatzansprüchen der Klägerin zu 1) aus eigenem Recht, wie sie mit den Hilfsanträgen geltend gemacht worden waren. 2. Auf Antrag der Klägerin zu 2) mußte durch Versäumnisurteil entschieden werden. Dieses Urteil beruht jedoch nicht auf einer Säumnisfolge, sondern berücksichtigt den gesamten derzeitigen Sachund Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 82). Das Berufungsgericht hätte die Hilfsanträge der Klägerin zu 2) sachlich bescheiden müssen. 7 a) Insoweit war die Berufung nicht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unzulässig. Die Klägerin zu 2) hatte in der ersten Instanz keine Hilfsanträge gestellt. Indem sie das in der zweiten Instanz nachholte, hat sie nicht ihre Berufung, sondern ihre Klage erweitert. Eine derartige Erweiterung ist keine Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils. Insoweit gilt weder die Frist des § 519 Abs. 2 ZPO, noch muß ihr Umfang durch die Berufungsanträge (§ 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) konkretisiert werden. Vielmehr ist die Erweiterung unter den allgemeinen Voraussetzungen (§§ 523, 263, 264 Nr. 2 ZPO) bis zu dem Schluß der Berufungsverhandlung möglich (BGH, Beschl. v. 13. November 1991 - VIII ZB 33/91, NJW 1992, 698; Urt. v. 25. November 1993 - IX ZR 51/93, WM 1994, 608, 609). b) Die Voraussetzungen einer Klageänderung (§§ 523, 263, 264 ZPO) lagen vor. Der Beklagte hat zwar nicht in die Klageänderung eingewilligt; sie war jedoch sachdienlich. Grundsätzlich ist es allerdings Aufgabe des Tatrichters zu prüfen, ob eine Klageänderung sachdienlich ist. In der Revisionsinstanz kann eine solche Entscheidung nur darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der Sachdien-lichkeit verkannt und damit die Grenzen des Ermessens überschritten wurden (BGHZ 1, 65, 71; 16, 317, 322; BGH, Urt. v. 29. April 1981 - VIII ZR 157/80, LM § 129 ZPO Nr. 1; v. 7. Juli 1993 - IV ZR 190/92, ZIP 1993, 1412, 1413). Wenn sich der Tatrichter zur Sachdienlichkeit aber nicht geäußert hat, kann das Revisionsgericht darüber selbst ent- 8 scheiden (BGH, Urt. v. 29. April 1981 - VIII ZR 157/80, aaO; v. 14. März 1983 - II ZR 102/82, WM 1983, 604, 605; v. 7, Juli 1993 - IV ZR 190/92, aaO). Für die Frage, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, kommt es allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Deshalb steht der Sachdienlichkeit einer Klageänderung im Berufungsrechtszug regelmäßig nicht entgegen, daß der Beklagte im Falle ihrer Zulassung eine Tatsacheninstanz verliert oder daß sich die Erledigung des Prozesses verzögert, weil neuer Parteivortrag und sogar eine Beweisaufnahme notwendig werden. Hingegen ist Sachdienlichkeit im allgemeinen zu verneinen, wenn die ursprüngliche Klage entscheidungsreif ist und mit dem neuen Antrag ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird, so daß das Ergebnis der bisherigen Prozeßführung nicht verwertet werden kann (BGH, Urt. v. 14. März 1983 - II ZR 102/82, aaO; v. 1. Februar 1994 - XI ZR 105/93, NJW 1994, 1056; v. 13. April 1994 - XII ZR 168/92, NJW-RR 1994, 1143). Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin zu 2) für ihre Haupt- und Hilfsanträge einheitlich vorgetragen. Damit blieb der bis zur Klageerweiterung vorliegende Sachund Streitstand maßgeblich. 9 III. Das Berufungsurteil muß daher insoweit aufgehoben (§ 564 Abs. 1 ZPO) und die Sache vom Berufungsgericht neu verhandelt werden (§ 565 Abs. 1 ZPO). Brandes Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter