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BGH · IX ZR 212/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 212/86

August 1984 abgeändert, soweit der Anspruch auf weitergehende Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nebst Zinsen darauf abgelehnt und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. Von Rechts wegen Die 1932 in Da^^U geborene Klägerin, die zigeunerischer Abstammung und des Lesens und Schreibens unkundig ist, erhielt aufgrund Beschlusses der Kammer für Haftentschädigung in Düsseldorf vom 29. September 1957 beantragte die Klägerin u.a. auch eine Entschädigung für Schaden in der Ausbildung mit der Begründung, sie sei am 6. August 1963 die Zuerkennung der Haftentschädigung von 7.350 DM, ordnete die Rückzahlung dieses Betrages an und versagte durch Bescheid vom selben Tage den Anspruch für Schaden im beruflichen Fortkommen. Januar 1980 nahm die Klägerin das Verfahren wieder auf und berief sich darauf, daß sie bereits 1941 verhaftet worden sei. April 1981, den sie in das Verfahren einführte, die Verweigerung der Abhilfe damit, daß die Klägerin ihren Abhilfeantrag nicht innerhalb der in Abschnitt III Nr. 2 der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder (ZVR) bestimmten Frist gestellt habe. 3.600 DM entzogen und den Anspruch wegen Schadens in der Ausbildung versagt haben, und daß die Behörde insoweit ermessensfehlerhaft Abhilfe verweigert hat. Das gleiche gilt für die Entscheidung, daß der Klägerin ein Anspruch wegen Freiheitsschadens über den Betrag von 3.600 DM hinaus nicht zusteht und sie keinen Anspruch auf Zinsen gemäß § 169 Abs. 2, 3 BEG für die bereits zuerkannten Ansprüche wegen Freiheits- und Ausbildungsschadens hat. a) Gegenstand des Zweitverfahrens ist der früher verneinte Anspruch mit dem Inhalt, den er inzwischen durch Gesetzesänderungen erfahren hat (BGH RzW 1977, 185). Durch Art. I Nr. 69 BEG-SchlußG ist § 116 BEG dahingehend geändert worden, daß der in seiner Ausbildung geschädigte Verfolgte anstelle der bisherigen Beihilfe von 5.000 DM Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe von 10.000 DM hat. Hierbei handelt es sich um einen weitergehenden Anspruch im Sinne von Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG, nicht um die erstmalige Begründung eines Einzelanspruchs im Sinne von Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG (BGH RzW 1967, 367). Das bedeutet, daß der Anspruch auf die weiteren 5.000 DM nach dem BEG-Schlußgesetz nur geltend gemacht werden konnte, wenn dem Antragsteller vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes bereits ein Anspruch wegen Schadens in der Ausbildung durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zuerkannt worden war. Dort hatte der Senat entschieden, daß Abhilfe nicht stattfindet, wenn die rechtsbeständige Entscheidung dem bisherigen Recht entspricht und ein wirksamer Neuantrag nicht gestellt worden ist (ebenso BGH RzW 1979, 25 Nr. 15). Diesen weitergehenden Anspruch konnte sie daher nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG geltend machen und sich somit nicht auf Abhilfe berufen, weil das Abhilfeverfahren nicht dazu bestimmt ist, Antragsfristen nach dem BEG-Schlußgesetz zu unterlaufen. August 1963 den Anspruch wegen des Ausbildungsschadens gemäß § 7 Abs. 1 BEG versagt, und diese Entscheidung war bei Verkündung des BEG-Schlußgesetzes unanfechtbar. Der Klägerin steht somit im Wege der Abhilfe der volle Anspruch von 10.000 DM gemäß § 116 BEG n.F. zu, ohne daß es insoweit auf weitere Ermessenserwägungen des beklagten Landes ankommt. b) Weitergehender Anspruch im Sinne von Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG ist auch der Zinsanspruch, wie er mit der Neufassung des § 169 BEG durch Art. I Nr. 102 BEG-SchlußG eingeführt worden ist (BGH RzW 1977, 185). August 1984 einen Zinsanspruch mit der Begründung verneint, daß eine Verzinsung der im Rahmen des Zweitverfahrens zuzuerkennenden Entschädigungsleistungen gemäß Nr. 4 Abs.3 ZVR nicht stattfinde. April 1985, die sich auch gegen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nach § 116 BEG auf Zahlung weiterer 5.000 DM nebst Zinsen richtete, bezogen und damit diese Ermessenserwägung als eigene übernommen. Im damals entschiedenen Fall fehlte aber jeder Anhalt dafür, daß die Ablehnung des Entschädigungsantrages im Erstverfahren auf einen Fehler der Entschädigungsbehörde zurückzuführen sein könnte; vielmehr hatte dort die Behörde wegen des Verhaltens des Klägers und seiner Bevollmächtigten nicht anders entscheiden können als geschehen. Nach § 211 BEG kann das Gericht dagegen nur prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Bei der Kostenentscheidung für die zweite Instanz war zu berücksichtigen, daß der mit der Berufung auch geltend gemachte Zinsanspruch für die vom Landgericht zuerkannten Ansprüche wegen des Freiheits- und des Ausbildungsschadens nunmehr zu dem Hauptanspruch geworden war (vgl.

Zitierte Normen: § 116 BEG § 92 ZPO
BehördeAbhilfeBEGAnspruchKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
IX ZR 212/86	Verkündet	am:
18. Dezember 1986 Schnurr
 Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Waltraud	Nj
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.flljflMH	und
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde T^HVbtraße BB# BBB Df
 Nordrhe in-Westfalen,
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Beklagter und Revisionsbeklagter
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. August 1985 aufgehoben und das Urteil der 6. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 16. August 1984 abgeändert, soweit der Anspruch auf weitergehende Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nebst Zinsen darauf abgelehnt und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 5.000 DM Kapitalentschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nebst 4 % Zinsen vom 1. Januar 1970 bis 18. Dezember 1986 zu zahlen.
Von den außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz hat die Klägerin 1/3, das beklagte Land 2/3 zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz trägt die Klägerin 2/3, 1/3 der Beklagte, der auch die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen hat.
Von Rechts wegen
 Die 1932 in Da^^U geborene Klägerin, die zigeunerischer Abstammung und des Lesens und Schreibens unkundig ist, erhielt aufgrund Beschlusses der Kammer für Haftentschädigung in Düsseldorf vom 29. September 1950 für die Zeit vom 6. März 1941 bis 31. März 1945 eine Haftentschädigung von 7.350 DM. Am 9. September 1957 beantragte die Klägerin u.a. auch eine Entschädigung für Schaden in der Ausbildung mit der Begründung, sie sei am 6. März 1941 in das Konzentrationslager deportiert worden und deshalb nicht in der Lage gewesen, eine schulische Ausbildung durchzuführen. Nachdem eine Auskunft des Internationalen Suchdienstes in AfBHi ergeben hatte, daß die Klägerin erst im März 1943 in das Konzentrationslager Au^fi eingeliefert worden sei, widerrief die Entschädigungsbehörde, ohne die Klägerin vorher zu hören, durch Bescheid vom 21. August 1963 die Zuerkennung der Haftentschädigung von 7.350 DM, ordnete die Rückzahlung dieses Betrages an und versagte durch Bescheid vom selben Tage den Anspruch für Schaden im beruflichen Fortkommen. Als Begründung gab sie an, die Klägerin habe über die Dauer ihrer Inhaftierung zu demindest grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht, um eine höhere Entschädigung zu erlangen. Diese Bescheide focht die Klägerin nicht an, zahlte aber auch die 7.350 DM nicht zurück.
Mit Schriftsatz vom 15. Januar 1980 nahm die Klägerin das Verfahren wieder auf und berief sich darauf, daß sie bereits 1941 verhaftet worden sei. Nachdem ihr die Behörde formlos mitgeteilt hatte, Widerrufs- und Versagungs-
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bescheid seien unanfechtbar geworden und neue Ansprüche hätten nur bis zu dem 31. Dezember 1969 angemeldet werden können, erhob die Klägerin Klage und verlangte unter Anrechnung der bereits erhaltenen Leistungen eine Haftentschädigung von 7.350 DM und eine Kapitalentschädigung wegen Ausbildungsschadens von 10.000 DM nebst Zinsen ab 1. Januar 1970. Die Behörde begründete mit formellem Ablehnungsbescheid vom 24. April 1981, den sie in das Verfahren einführte, die Verweigerung der Abhilfe damit, daß die Klägerin ihren Abhilfeantrag nicht innerhalb der in Abschnitt III Nr. 2 der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder (ZVR) bestimmten Frist gestellt habe. Im Laufe des Verfahrens stützte sie die Verweigerung der Abhilfe auch darauf, daß die damals anwaltlich vertretene Klägerin gegen die Bescheide vom 21. August 1963 keine Klage erhoben habe und es nicht Aufgabe des Zweitverfahrens sei, ein nicht durchgeführtes Klageverfahren nachzuholen.
Das Landgericht erkannte der Klägerin unter Anrechnung der bereits erhaltenen 7.350 DM für Freiheitsschaden
3.600	DM und für Ausbildungsschaden 5.000 DM zu. Die weitergehenden Ansprüche wegen Freiheitsschadens von 3.750 DM und wegen Ausbildungsschadens von 5.000 DM sowie den Zinsanspruch wies es zurück und auferlegte der Klägerin von den außergerichtlichen Kosten 7/8 und dem Beklagten 1/8. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil blieb erfolglos.
Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin für Schaden in der Ausbildung die Zahlung weiterer 5.000 DM nebst Zinsen.
Entsehe idungsgrunde
 Die Revision ist begründet.
1.	Mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, daß die Bescheide vom 21. August 1963 insoweit fehlerhaft waren, als sie den Anspruch wegen Freiheitsschadens in Höhe von
3.600	DM entzogen und den Anspruch wegen Schadens in der Ausbildung versagt haben, und daß die Behörde insoweit ermessensfehlerhaft Abhilfe verweigert hat. Da das beklagte Land gegen das landgerichtliche Urteil, das es zur Zahlung von
3.600	DM Haftentschädigung und 5.000 DM Kapitalentschädigung wegen Ausbildungsschadens verurteilt hat, kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist diese Entscheidung insoweit rechtskräftig. Das gleiche gilt für die Entscheidung, daß der Klägerin ein Anspruch wegen Freiheitsschadens über den Betrag von
3.600	DM hinaus nicht zusteht und sie keinen Anspruch auf Zinsen gemäß § 169 Abs. 2, 3 BEG für die bereits zuerkannten Ansprüche wegen Freiheits- und Ausbildungsschadens hat.
2.	Im Streit ist nur noch der Anspruch auf Zahlung weiterer 5.000 DM für Schaden in der Ausbildung nebst Zinsen.
Hierzu meint das Berufungsgericht, zu Recht habe das Landgericht der Klägerin lediglich eine Entschädigung für Ausbildungsschaden in Höhe von 5.000 DM zuerkannt. Ihr Anspruch bemesse sich nach der vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes geltenden Rechtslage, weil sie vor Ablauf der Ausschlußfrist des Art. VIII BEG-SchlußG (31. Dezember 1969)
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die ihr nach diesem Gesetz möglicherweise zustehenden Ansprüche nicht geltend gemacht habe. Gegen die Versäumung dieser Frist sei eine Wiedereinsetzung nicht möglich. Daß die Entschädigungsbehörde 1963 teilweise anfechtbare "Beschlüsse" erlassen habe, habe einer Antragstellung der im BEG-Schlußgesetz neu gewährten Ansprüche nicht entgegengestanden. Etwaige Fehler dieser "Beschlüsse" würden in dem vorliegenden Zweitverfahren berichtigt werden, konsequenterweise allerdings gemäß der damaligen Rechtslage.
Zutreffend habe das Landgericht auch einen Zinsanspruch verneint. Nach Abschnitt II Nr. 4 Abs. 3 ZVR erfolge eine Verzinsung der den Entschädigungsberechtigten im Rahmen des Zweitverfahrens zuzuerkennenden Entschädigungsleistungen grundsätzlich nicht. Hiergegen bestünden jedenfalls dann keine Bedenken, wenn wie hier "die durch das Zweitverfahren beseitigte fehlerhafte Rechtslage" durch säumiges Verhalten des Berechtigten oder seiner Prozeßbevollmächtigten mitverursacht worden sei. Hier hätten es die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin versäumt, gegen die Bescheide vom 21. August 1963 Klage zu erheben und damit die jetzt lange Zeitspanne bis zu dem Erhalt der Entschädigung zu verkürzen.
3.	Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprü-* fung nicht stand.
a)	Gegenstand des Zweitverfahrens ist der früher verneinte Anspruch mit dem Inhalt, den er inzwischen durch Gesetzesänderungen erfahren hat (BGH RzW 1977, 185). Bei der Prüfung, ob eine der Abhilfe zugängliche falsche Entscheidung vorliegt, kommt es daher auf die jetzige Sachund
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Rechtslage an (BGH RzW 1977, 188). Durch Art. I Nr. 69 BEG-SchlußG ist § 116 BEG dahingehend geändert worden, daß der in seiner Ausbildung geschädigte Verfolgte anstelle der bisherigen Beihilfe von 5.000 DM Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe von 10.000 DM hat. Hierbei handelt es sich um einen weitergehenden Anspruch im Sinne von Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG, nicht um die erstmalige Begründung eines Einzelanspruchs im Sinne von Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG (BGH RzW 1967, 367). Das bedeutet, daß der Anspruch auf die weiteren 5.000 DM nach dem BEG-Schlußgesetz nur geltend gemacht werden konnte, wenn dem Antragsteller vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes bereits ein Anspruch wegen Schadens in der Ausbildung durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zuerkannt worden war. Ein vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes abgelehnter Anspruch nach §§ 115, 116 BEG a.F. konnte nicht neu angemeldet werden (BGH aaO). Dabei spielt es rechtlich keine Rolle, ob der Anspruch für den Ausbildungsschaden wegen fehlender Anspruchsgrundlage abgelehnt oder gemäß § 7 Abs. 1 BEG versagt worden ist. In beiden Fällen ist das Vorliegen eines Anspruchs verneint und damit der Klageweg nach § 210 BEG eröffnet worden.
Das übersieht das Berufungsgericht, wenn es sich bei seiner Entscheidung auf BGH RzW 1975, 17 beruft. Dort hatte der Senat entschieden, daß Abhilfe nicht stattfindet, wenn die rechtsbeständige Entscheidung dem bisherigen Recht entspricht und ein wirksamer Neuantrag nicht gestellt worden ist (ebenso BGH RzW 1979, 25 Nr. 15). In dem damals entschiedenen Fall bezog die Klägerin aufgrund unanfechtbaren Bescheides bereits eine Berufsschadensrente wegen Verdrän-
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gung aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und beantragte Abhilfe mit der Begründung, daß in der früheren Entscheidung der 20 %ige Versorgungszuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG n.F. nicht berücksichtigt worden sei. Diesen weitergehenden Anspruch konnte sie daher nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG geltend machen und sich somit nicht auf Abhilfe berufen, weil das Abhilfeverfahren nicht dazu bestimmt ist, Antragsfristen nach dem BEG-Schlußgesetz zu unterlaufen.
So liegt der Fall hier nicht. Denn die Behörde hatte der Klägerin mit dem Bescheid vom 21. August 1963 den Anspruch wegen des Ausbildungsschadens gemäß § 7 Abs. 1 BEG versagt, und diese Entscheidung war bei Verkündung des BEG-Schlußgesetzes unanfechtbar. Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG ist daher hier nicht anwendbar, sodaß auf die vom Berufungsgericht angenommene Versäumung der Schlußfrist des Art. VIII BEG-SchlußG nicht abgestellt werden kann. Der Klägerin steht somit im Wege der Abhilfe der volle Anspruch von 10.000 DM gemäß § 116 BEG n.F. zu, ohne daß es insoweit auf weitere Ermessenserwägungen des beklagten Landes ankommt.
b)	Weitergehender Anspruch im Sinne von Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG ist auch der Zinsanspruch, wie er mit der Neufassung des § 169 BEG durch Art. I Nr. 102 BEG-SchlußG eingeführt worden ist (BGH RzW 1977, 185). Wie beim Hauptanspruch war die Behörde auch beim Zinsanspruch befugt, die Erfüllung im Wege der Abhilfe zu verweigern, wenn sie hierfür durchgreifende Ermessenserwägungen hatte (BGH aaO; RzW 1978, 184 Nr. 20). Selbständige Ermessenserwägungen hinsichtlich des Zinsanspruchs hat das beklagte Land bis zu dem landgerichtlichen Urteil nicht vorgetragen, weil es davon
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ausgegangen ist, daß der Klägerin überhaupt kein Anspruch im Wege des Zweitverfahrens zustünde. Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 16. August 1984 einen Zinsanspruch mit der Begründung verneint, daß eine Verzinsung der im Rahmen des Zweitverfahrens zuzuerkennenden Entschädigungsleistungen gemäß Nr. 4 Abs. 3 ZVR nicht stattfinde. Hierauf hat sich das beklagte Land in seiner Berufungserwiderung vom 25. April 1985, die sich auch gegen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nach § 116 BEG auf Zahlung weiterer 5.000 DM nebst Zinsen richtete, bezogen und damit diese Ermessenserwägung als eigene übernommen.
Hiermit kann jedoch im Regelfall ein sachgemäßes Ermessen nicht ausgeübt werden, weil ein bloßer Hinweis auf Abschnitt II Nr. 4 Abs. 3 ZVR grundsätzlich nicht den an eine Ermessenserwägung zu stellenden Anforderungen genügt (BGH RzW 1977, 185; 1978, 184 Nr. 20). Der Senat hat zwar in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 14. Dezember 1978 - IX ZR 25/78 zugelassen, daß unter besonderen Umständen der bloße Hinweis auf die Bestimmung der ZVR die Ermessensentscheidung der Entschädigungsbehörde, im Zweitverfahren den Zinszuschlag zu verweigern, ausreichend begründen könne. Im damals entschiedenen Fall fehlte aber jeder Anhalt dafür, daß die Ablehnung des Entschädigungsantrages im Erstverfahren auf einen Fehler der Entschädigungsbehörde zurückzuführen sein könnte; vielmehr hatte dort die Behörde wegen des Verhaltens des Klägers und seiner Bevollmächtigten nicht anders entscheiden können als geschehen. So liegt der Fall
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nach der insoweit rechtskräftigen tatrichterlichen Entscheidung der Vorinstanzen hier nicht. Hier ist der Versagungsbescheid ergangen, ohne daß der Klägerin oder ihrem Verfahrensbevollmächtigten vorher Gelegenheit gegeben worden war, sich zu dem Vorwurf, zu demindest grobfahrlässig falsche Angaben über die Dauer der Konzentrationslagerhaft gemacht oder zu demindest zugelassen zu haben, zu äußern (vgl. hierzu BGH RzW 1981, 73). Vor allem hat es jedoch an einer Ermessensausübung seitens der Behörde gefehlt, insbesondere an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zur subjektiven Seite. Der Bescheid enthielt insoweit, wie das Landgericht feststellt, "eher nur Vermutungen und Unterstellungen".
Unter diesen Umständen reicht die bloße Bezugnahme auf Abschnitt II Nr. 4 Abs. 3 ZVR nicht aus. Das hat wohl auch das Berufungsgericht erkannt, indem es auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt und der Klägerin ein Verschulden an der späten Geltendmachung der Ansprüche im Rahmen des Zweitverfahrens angelastet hat. Damit setzt es aber unzulässigerweise eigene Ermessenserwägungen an die Stelle des Ermessens der Behörde. Nach § 211 BEG kann das Gericht dagegen nur prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH RzW 1959, 66 und ständig).
Das Berufungsurteil kann daher auch keinen Bestand haben, soweit es den Zinsanspruch wegen der weiteren 5.000 DM für den Ausbildungsschaden verneint. Zinsen stehen der Klägerin somit für diesen Anspruch gemäß § 169 Abs. 2, 3 BEG ab 1. Januar 1970 in Höhe von 1 von Hundert für jedes
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angefangene Vierteljahr zu, ohne daß es - mangels entsprechender Ermessenserwägungen der Behörde (vgl. BGH RzW 1977, 185) - darauf ankommt, wann die Klägerin den Abhilfeantrag gestellt hat. Denn sie ist im Rahmen des Zweitverfahrens grundsätzlich so zu stellen, wie sie gestanden wäre, wenn keine fehlerhafte Entscheidung wegen ihres Ausbildungsschadens ergangen wäre.
c)	Wegen der Zuerkennung weiterer 5.000 DM für den Ausbildungsschaden nebst Zinsen für diesen Anspruch kann auch die bisherige Kostenentscheidung für die beiden Vorinstanzen nicht bestehen bleiben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 92, 97, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Bei der Kostenentscheidung für die zweite Instanz war zu berücksichtigen, daß der mit der Berufung auch geltend gemachte Zinsanspruch für die vom Landgericht zuerkannten Ansprüche wegen des Freiheits- und des Ausbildungsschadens nunmehr zu dem Hauptanspruch geworden war (vgl. BGHZ 26, 174).
Merz	Zorn	Henkel
 Gärtner
Winter