Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 8. November 1967 sprach die Entschädigungsbehörde in Mainz der Klägerin und zwei weiteren Erben nach dem am 23. Die beim Landgericht Mainz erhobene Klage mit dem Antrag, den Beklagten zur Übersendung einer für die Klägerin bestimmten Ausfertigung oder Abschrift des Bescheids zu Händen ihres Bevollmächtigten zu verurteilen, wurde als unbegründet abgewiesen. Die Revision ist gemäß § 221 Abs. 1 BEG ohne Zulassung statthaft, da das Berufungsgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten verneint hat. April 1968, also nach Zustellung des Bescheids dem Rechtsanwalt Kn^^H^ ausgestellte, im ersten Rechtszug vorgelegte Vollmacht, Klage auf Erteilung eines Bescheids zu erheben und Rechtsmittel einzulegen, erfaßt den erhobenen Anspruch und genügt den Anforderungen der §§ 209 Abs. 1 BEG, Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, kann das Verlangen, eine weitere Ausfertigung des Bescheids zu Händen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu übersenden, nicht vor den ordentlichen Gerichten verfolgt werden: Der den Anspruch voll zuerkennende Bescheid ist jedenfalls existent geworden und bindet die Behörde (BGH RzW 1967. Die Klägerin verlangt vielmehr abweichend von 5 193 Abs. 1 Satz 2 BEG die kostenlose Übersendung einer dritten Ausfertigung an ihren Bevollmächtigten, weil die Behörde gemäß § 8 Abs. 2 VwZG verpflichtet sei, je eine Ausfertigung für jeden der drei von Rechtsbeistand Keller vertretenen Erben auszuhändigen. Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwZG bestimmen, wieviele Ausfertigungen eines mehrere Antragsteller betreffenden Bescheids ihrem Bevollmächtigten ira Sinne des § 196 Satz 2 BEG oder an die von ihnen lediglich zu dem Empfang der Schriftstücke bevollmächtigte Person im Sinne der §§ 197 BEG, 174 ZPO zuzustellen sind. § 8 VwZG, die einzige Grundlage des Anspruchs auf kostenlose Überlassung einer weiteren Ausfertigung, regelt das Verfahren, das die Entschädigungsbehörde bei Zustellung ihrer Bescheide zu beachten hat. November 1967 nicht durch Übersendung einer dritten Ausfertigung des Bescheids entsprechend § 8 Abs. 2 VwZG zu ergänzen. Sie kann nicht mit der Klage zu den Entschädigungsgerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§§ 173 Nr. 2, 208 Abs. 1 BEG) angefochten werden. Der Ablehnung des Antrags, eine weitere Ausfertigung eines Bescheids zu erteilen, ist die Weigerung einer Behörde vergleichbar, im bürgerlichen Rechtsstreit oder im Entschädigungsverfahren Akteneinsicht zu gewähren. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Verweisungsantrag kann nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden, daß das Rechtsschutzinteresse für den Klaganspruch sowohl vor den ordentlichen als auch den Verwaltungsgerichten fehle. Danach ist der Rechtsweg zu den Entschädigungsgerichten für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit an das gemäß §§ 40 Abs.1, 45, 52 VwGO zuständige Verwaltungsgericht in Neustadt a.d. Weinstraße zu verweisen (§ 17 Abs.3 Satz 1 GVG). Die außergerichtlichen Kosten, die durch die Rechtsmittel entstanden sind, hat die Klägerin zu tragen (§ 209 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO); über die vor den Landgericht erwachsenen außergerichtlichen Kosten wird das Verwaltungsgericht entsprechend § 276 Abs.3 ZPO zu befinden haben (BGHZ 22, 65, 71; BGH ürt.
2489 059 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX 3 R 212/69 URTEIL Verkündet am 24. Juni 1971 Pohl Amtsinspektor als Urknndsbeamter der GeechsfifsteHe in dem Entschädigungsrechtsstreit Paula W (Argentinien) Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und Verwaltete Vermögen, AÜBßlatz^, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von X Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Mai 1969 und das Urteil der 3. Ferienzivilkamraer des Landgerichts Mainz vom 20. September 1968 aufge-hoben. Der Rechtsweg zu dem ordentlichen Gericht (Entschädigungsgericht) ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht in Neustadt a.d. Weinstraße verwiesen. Das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten ist gebühren- und auslagen-frei. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des zweiten und dritten Rechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen di A I Tatbestand Durch Änderungsbescheid vom 14. November 1967 sprach die Entschädigungsbehörde in Mainz der Klägerin und zwei weiteren Erben nach dem am 23. Oktober 1966 verstorbenen Curt Walter für dessen Schaden im beruflichen Portkommen die begehrten höheren Leistungen zu. Zwei Ausfertigungen des Bescheids wurden Rechtsbeistand Keller, den die Erben zu ihrer Vertretung im Entschädigungsverfahren bevollmächtigt hatten, durch Empfangsbekenntnis am 18. November 1967 zugestellt. Die Bitte des Bevollmächtigten, eine weitere Ausfertigung des Bescheids zu übermitteln, lehnte die Behörde mit Schreiben vom 21. Dezember 1967 und 1. März 1968 ab. Die beim Landgericht Mainz erhobene Klage mit dem Antrag, den Beklagten zur Übersendung einer für die Klägerin bestimmten Ausfertigung oder Abschrift des Bescheids zu Händen ihres Bevollmächtigten zu verurteilen, wurde als unbegründet abgewiesen. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück mit der Maßgabe, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird; es lehnte auch den Hilfsantrag ab, den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Haupt- und Hilfsantrag weiter. Das beklagte Land bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I* Die Revision ist gemäß § 221 Abs. 1 BEG ohne Zulassung statthaft, da das Berufungsgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten verneint hat. Die Rüge des Revisionsbeklagten, der Vertreter der Klägerin sei nicht zur Führung des Rechtsstreits bevollmächtigt, ist unbegründet; das Rechtsmittel ist zulässig. Denn die am 20. April 1968, also nach Zustellung des Bescheids dem Rechtsanwalt Kn^^H^ ausgestellte, im ersten Rechtszug vorgelegte Vollmacht, Klage auf Erteilung eines Bescheids zu erheben und Rechtsmittel einzulegen, erfaßt den erhobenen Anspruch und genügt den Anforderungen der §§ 209 Abs. 1 BEG, 80 Abs. 1 und 81 ZPO. II. Die Revision ist unbegründet, soweit die Klägerin eine Entscheidung zur Sache begehrt. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, kann das Verlangen, eine weitere Ausfertigung des Bescheids zu Händen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu übersenden, nicht vor den ordentlichen Gerichten verfolgt werden: Es kann offenbleiben, ob der Bescheid vom 14. November 1967 durch das Empfangsbekenntnis des bevollmächtigten Rechtsbeistands K^|^vom 18. November 1967 gemäß §§ 196 Satz 2, 197 Abs. 1 BEG mit § 5 Abs. 2 VwZG, der wie § 212a ZPO Reohtsbeistände nicht nennt, wirksam (vgl. Kohlrust-Eimert, Das Zustellungsverfahren nach dem VwZG, Anm. 2 zu § 5) oder fehlerhaft (vgl. Fraenkel, JR 1965, 10, 12, OLG München RzW 1961, 515 Nr. 35) zugestellt worden ist. Der den Anspruch voll zuerkennende Bescheid ist jedenfalls existent geworden und bindet die Behörde (BGH RzW 1967. 230 Nr. 28). Davon geht auch die Klägerin aus. Sie stützt ihren Anspruch nicht auf das Pehlen einer Entscheidung ira Sinne des § 216 BEG. Diese Vorschrift eröffnet ohnehin nur eine Klage auf Verurteilung zu Entschädigungsleistungen und nicht auf Erlaß und Zustellung eines Bescheids. Die Klägerin verlangt vielmehr abweichend von 5 193 Abs. 1 Satz 2 BEG die kostenlose Übersendung einer dritten Ausfertigung an ihren Bevollmächtigten, weil die Behörde gemäß § 8 Abs. 2 VwZG verpflichtet sei, je eine Ausfertigung für jeden der drei von Rechtsbeistand Keller vertretenen Erben auszuhändigen. Die §§ 197 BEG, 8. Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwZG bestimmen, wieviele Ausfertigungen eines mehrere Antragsteller betreffenden Bescheids ihrem Bevollmächtigten ira Sinne des § 196 Satz 2 BEG oder an die von ihnen lediglich zu dem Empfang der Schriftstücke bevollmächtigte Person im Sinne der §§ 197 BEG, 174 ZPO zuzustellen sind. § 8 VwZG, die einzige Grundlage des Anspruchs auf kostenlose Überlassung einer weiteren Ausfertigung, regelt das Verfahren, das die Entschädigungsbehörde bei Zustellung ihrer Bescheide zu beachten hat. Die Klage richtet sich gegen die verfahrensrechtliche Entscheidung der Behörde, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG bewirkte Zustellung vom 18. November 1967 nicht durch Übersendung einer dritten Ausfertigung des Bescheids entsprechend § 8 Abs. 2 VwZG zu ergänzen. Diese Entscheidung berührt den Entschädigungsanspruch der Erben nicht. Sie kann nicht mit der Klage zu den Entschädigungsgerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§§ 173 Nr. 2, 208 Abs. 1 BEG) angefochten werden. Nur soweit die Entschädigungsbehörde den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Entschädigung einschließlich der Nebenleistungen (vgl. BGH, RzW 1958, 326 Nr. 70, 1962, ?59 Nr. 11), ablehnt, widerruft oder seine Erfüllung verzögert, ist der ordentliche Rechtsweg kraft gesetzlicher Zuweisung (§§ 173 Nr. 2, 208 Abs. 1, 210 bis 216 BEG) eröffnet. Die Entschädigungsgerichte sind nicht berufen, außerhalb des Anwendungsbereichs des §216 BEG das Verfahren einer Entschädigungsbehörde nachzuprüfen (BGH RzW 1958, 194 Nr. 42; I960, 86 Nr. 36; 1962, 165 Nr. 13). Der Ablehnung des Antrags, eine weitere Ausfertigung eines Bescheids zu erteilen, ist die Weigerung einer Behörde vergleichbar, im bürgerlichen Rechtsstreit oder im Entschädigungsverfahren Akteneinsicht zu gewähren. In diesen Fällen (so OVG Münster JZ 1966, 77; OVG Hamburg RzW 1964, 134 Nr. 31) wie in jenem ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. III. Die angefochtenen Urteile müssen aufgehoben werden, da das Landgericht zur Sache entschieden und das Oberlandesgericht zu Unrecht den Hilfsantrag, den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen, abgelehnt und die Klage abgewiesen hat. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Verweisungsantrag kann nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden, daß das Rechtsschutzinteresse für den Klaganspruch sowohl vor den ordentlichen als auch den Verwaltungsgerichten fehle. Das Rechtsschutzinteresse für den Sachantrag kann in der Regel nicht beurteilt werden, bevor Feststellungen zu dem Sachverhalt getroffen sind, auf den der Kläger seinen Anspruch gründet. In diese Prüfung darf das Gericht nicht eintreten, zu dem der Rechtsweg verschlossen ist (vgl. BGHZ 22, 65, 71). Die Entscheidung über das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ist dem Gericht vorzubehalten, zu dem der Rechtsweg gegeben ist. Danach ist der Rechtsweg zu den Entschädigungsgerichten für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit an das gemäß §§ 40 Abs. 1, 45, 52 VwGO zuständige Verwaltungsgericht in Neustadt a.d. Weinstraße zu verweisen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 GVG). IV. Die Entscheidung über die gerichtlichen Gebühren und Auslagen beruht auf § 225 Abs. 1 BEG. Die außergerichtlichen Kosten, die durch die Rechtsmittel entstanden sind, hat die Klägerin zu tragen (§ 209 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO); über die vor den Landgericht erwachsenen außergerichtlichen Kosten wird das Verwaltungsgericht entsprechend § 276 Abs. 3 ZPO zu befinden haben (BGHZ 22, 65, 71; BGH ürt. vom 5. Februar 1970 - VII ZR 65/68 insoweit in BGHZ 53, 184 nicht abgedruckt). Graf Maaß von der Mühlen Henkel Puchs